Huckleberry Finn
Beiträge von Alasam
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Ich glaube, du machst dir zu viele Gedanken, MathIsFun.
Ich schätze deine Chancen sehr gut ein, hier aus dem Schulverwaltungsblatt S. 6 bzw. S, 238 geht hervor, dass du 2 Fächer anbietest, für die ein besonderer Bedarf am Gymnasium in Niedersachsen besteht:
https://www.mk.niedersachsen.de/download/19494…_234_-_245_.pdf
Die brauchen dich.
Mein Mathe-Diplom haben sie in Nds auch ohne weiteres als 1. Staatsexamen anerkannt (ja, ist schon ein paar Jahre her...). Und niemand wollte, dass ich mich für Pädagogik-Vorlesungen oder sonstwas noch mal an die Uni begebe. Die anderen Refis meinten damals, sie hätten da eh nix für den Schulalltag Relevantes gelernt. Im Informatik-Fachseminar im Ref gab es sogar nur eine:n(!) von ca. 10, die/der auf Lehramt studiert hatte und kein:e Quereinsteiger:in war.
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Rotkraut bleibt Rotkraut und Brautkleid bleibt Brautkleid.
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Fight Club
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Stimmungsschwankungen
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Ein Klassenwechsel scheint ja insofern sinnvoll, dass die Tochter von mirau78 dort Freunde hat. Was ich nicht verstehe, ist, wieso sie in den Pausen allein ist und nicht mit den Freunden aus der Parallelklasse spielt?
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Streberin
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schlimmer geht immer
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Anscheinend ist es - zumindest in NRW - unzulässig, die Anschaffung durch die Eltern zu fordern. Wenn genug Eltern "freiwillig" mitmachen, mag das funktionieren. Ich frage mich, inwiefern die Freiwilligkeit an solchen Schulen offen kommuniziert wird.
Zu den Pflichten der Eltern nach § 41 Absatz 1 Schulgesetz gehört es, ihr Kind „angemessen“ auszustatten. Dies betrifft die notwendigen und zumutbaren Aufwendungen für Arbeitsmaterialien und Gegenstände, die für den regelmäßigen Unterricht benötigt werden und Teil der persönlichen Ausstattung des Kindes sind. Hierzu zählen insbesondere Schreib- und Zeichenpapier, Hefte, Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte oder Sportkleidung. Auch der elterliche Eigenanteil im Rahmen der Lernmittelfreiheit nach § 96 Abs. 3 und 5 SchulG fällt unter die angemessene Ausstattung. Nach gegenwärtiger Rechtsauffassung unterliegen digitale Endgeräte derzeit nicht der Lernmittelfreiheit. Als Teil der verbindlichen persönlichen Ausstattung der Schülerinnen und Schüler werden die Kosten für digitale Endgeräte als zu hoch eingestuft, um den Eltern noch zugemutet werden zu können.
Vor diesem Hintergrund sind verpflichtende Vorgaben zur Beschaffung digitaler Endgeräte unzulässig. Ebenso darf die Beschaffung von digitalen Endgeräten nicht zur Voraussetzung für den Besuch einer Schule oder eines Bildungsgangs gemacht werden. Dies hat die Landesregierung unter dem 25. November 2020 klar in der Antwort auf die Kleine Anfrage 4635 (Drs. 17/11972) zum Ausdruck gebracht.
Damit kann die verpflichtende Anschaffung von digitalen Endgeräten - trotz ihrer hohen Verbreitung unter Schülerinnen und Schülern und ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz – nicht auf Basis allgemeiner schulrechtlicher Vorschriften verlangt werden.
Beschlüsse der Schulkonferenz über eine Kostentragungspflicht der Eltern in Bezug auf digitale Endgeräte sind unwirksam. Erklären sich Eltern freiwillig bereit, ein digitales Endgerät zu kaufen oder zu leasen, bestehen hiergegen keine Bedenken.
Wenn alle Schülerinnen und Schüler ausgerüstet werden sollen, dann ist dies nach der geltenden Rechtslage nur möglich, wenn der Schulträger diese Aufgabe übernimmt oder wenn Eltern auf freiwilliger Basis ihre Kinder mit Endgeräten ausstatten. Dabei muss eine entsprechende Ausstattung für diejenigen Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Kosten nicht tragen möchten oder können, ebenfalls sichergestellt sein, etwa durch Leihgeräte auch zur häuslichen Nutzung.
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Nicht nur, dass nicht jeder eine Privathaftpflichtversicherung hat, wie bereits von Susannea erwähnt; es ist zudem so, dass in vielen PHV-Tarifen geliehene Sachen komplett ausgeschlossen sind.
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