Beiträge von Gong:)

    Die Aussichten sind mit der Kombi durchwachsen, sie wir aber stets gebraucht. Da du aber auf dem 2. Bildungsweg bist hast du ggf. weitere Qualifikationen und Erfahrungen mit denen du später bei der Stellensuche punkten kannst?

    Und du brauchst den Master of Education (inkl. Praxissemester), und dann den Vorbereitungsdienst, für die grundständige Ausbildung zum Lehrer BK Sek. II.

    Die Begründung war - sinngemäß, ist lange her - dass wissenschaftliche Tätigkeiten oft auch gegen Entlohnung ausgeführt werden, damit genehmigungspflichtig werden und somit die Genehmigung auch versagt werden kann.


    Wie ging das aus? Es sind Funken geflogen. Ich habe die (geringfügige) Tätigkeit ausgeführt, ohne Entlohnung. Dann sind wieder Funken geflogen. Ist aber ne andere Geschichte, die nicht offen ins Internet gehört ...

    In NRW wird für Beamte zwischen anzeigepflichtiger (z.B. wissenschaftlich oder künstlerisch) und genehmigungspflichtiger Nebentätigkeit (z.B. angestellt oder freiberuflich) unterschieden. Hier geht es bei Katha18 m.E. um eine genehmigunspflichtige NT, die der Ausübung der Dienstpflicht nicht entgegen stehen darf, oder ist das in NDS anders? Ich würde daher auf eine Antwort warten bevor ich sie aufnähme.


    Mir ist z.B. mal von meiner Bezirksregierung eine nur anzeigepflichtige NT untersagt worden als ich in Teilzeit war, mit m.E. jedoch nicht stichhaltiger Begründung, gegen die ich Widerspruch eigelegt hatte.

    Da hilft, wie immer, ein Blick in das Gesetz, hier das Lehrerausbildungsgesetz von NRW:


    § 15 Mehrere Lehrämter

    (1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.

    (2) Wer eine Lehramtsbefähigung erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Erwerb des in § 10 für dieses Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlusses erwerben. Besondere Studiengänge haben nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 2 eine Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.

    (3) Geeignete Studien- und Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Studiengängen werden angerechnet; es ist ein weiteres Praxiselement nach § 12 für das angestrebte Lehramt zu leisten. Inhaberinnen und Inhaber einer Lehramtsbefähigung, die bereits als Lehrkraft tätig sind, müssen im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums kein weiteres Praxiselement nach § 12 ableisten.


    Solche "besondere Studiengänge" sind mir nicht bekannt, müsstest du an den umliegenden Unis erfragen. Allein über Anerkennungen ist jedoch kein Abschluss erwerbbar (Hochschulgesetz NRW §63).


    Gong:)

    Und noch mal für die TE, aus der Bedarfsprognose des MSB NRW von 2018 für das BK, das bietet auch für die OBAS beste Aussichten:


    In den nächsten 10 Jahren wird insbesondere für die beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik, Maschinenbau, KFZ-Technik, Bautechnik, Chemietechnik, Hauswirtschaft- und Ernährungstechnik sowie Sozialpädagogik ein besonders hoher Einstellungsbedarf prognostiziert.

    Grundsätzlich bieten diese Fachrichtungen nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre dauerhaft hervorragende Einstellungschancen, während in den wirtschaftsbezogenen Fachrichtungen der Markt insgesamt eher ausgeglichen ist.

    Unter den allgemein bildenden Fächern bieten Englisch, Mathematik und Deutsch, aber auch Wirtschaftsinformatik und Technische Informatik besonders gute Einstellungschancen. Kombinationen aus allgemein bildenden Fächern und beruflichen Fachrichtungen werden in hohem Maße von den Schulen nachgefragt.


    wahrend Techni Sek I und Sek II keine Unterversorgung, bei geringen Quantitäten, zeigt.


    https://www.schulministerium.n…iegschancen/Prognosen.pdf

    Du könntest die OBAS vor der Prüfung abbrechen und versuchen, eine neue OBAS-Stelle GyGe zu bekommen, falls dein Vorstudium bzlg. der Fächer das überhaupt zuließe. Wenn du einmal das LA BK erworben hast steht dir dieser Weg nicht mehr offen.


    Oder du ziehst die OBAS BK durch. (Mein Rat.) Damit kannst du am BK bleiben, dass ist ein seeehr weites Feld, nicht umsonst sind so viele BK-LuL so relativ zufrieden (welche Fchrichtungen hast du den abgeleitet bekommen?).


    Und guckst in das LABG für NRW:


    § 15

    Mehrere Lehrämter

    (1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.

    (2) Wer eine Lehramtsbefähigung erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch Erwerb des in § 10 für dieses Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlusses erwerben. Besondere Studiengänge haben nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 2 eine Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.

    (3) Geeignete Studien- und Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Studiengängen werden angerechnet; es ist ein weiteres Praxiselement nach § 12 für das angestrebte Lehramt zu leisten. Inhaberinnen und Inhaber einer Lehramtsbefähigung, die bereits als Lehrkraft tätig sind, müssen im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums kein weiteres Praxiselement nach § 12 ableisten.

    Das BK Wesel ist doch eine große Bündelschule, das dürfte doch in deiner Nähe sein. Die haben auch Ingenieurwissenschaften mit Maschinenbautechnik, da könntest du mal einen Beratungstermin zu OBAS machen und um ein längeres Praktikum nachfragen. Dito BK Kleve.


    Die Aussichten sind am BK m.E. wesentlich beser als mit Technik an allgemeinbildenden Schulen (von denen es zwar recht viele auch mit Technik gibt, Technik ist aber kein echtes Mangelfach, daher sind die Chancen auf einen OBAS-Stelle m.E. hier schlechter als am BK).


    Viele Grüße


    Gong:)


    Und BK-LuL sind ein recht zufriedenes Völkchen ;)

    Die PE ist aber kein echter Seiteneinstieg, man erwirbt nur die Unterrichtserlaubnis:


    Nach Abschluss der PE kann eine dauerhafte Übernahme in den Schuldienst des Landes als Tarifbeschäftigte erfolgen; der Erwerb einer Lehramtsbefähigung ist damit nicht verbunden.


    Ich sehe die PE daher kritisch, als Notmaßnahme zum Lückenfüllen seitens des MSB und der BRen in NRW.

    Wenn sich dann nach ein paar frustrierten unterbezahlten Schuljahren ein echter Seiteneinstieg oder ein grundständiges Studium anschließen soll erkennen die Teilnehmer, dass die PE kaum mehr als die Tätigkeit als Vertretungslehrkraft gebracht hat - verständlicherweise ist deren Frust so vorprogrammiert.

    Die drei Jahre (vergütete) Ausbildung gehört nicht zur Regelstudienzeit. Und damit erwirbst du einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Mit dem BA den 2., mit dem M.Ed. einen 3. (oder Staatsex. in BY als 2.), und mit dem Ref. dann das grundständige Lehramt. Jeder Zwischenschritt bedeutet eine Qualifizierung, damit auch zusätzliche Erfahrung und Sicherheit, Nebenjobmöglichkeit, und auch eine Rückfalloption.


    Ja, das ist lang, aber lohnt sich für die spätere Arbeit am BK. Und du könntest dich noch, statt der Ausbildung, doch für Praktika entscheiden, und mit ca. 8 Jahren (wenn alles glatt geht, und warum nicht) hinkommen.

    Das ist in NRW (und ggf. auch anderswo) schon seit Jahren für das BK Standard:


    3 Jahre BA + 2 M.Ed. + 1 fachpr.Tätigkeit (oder 2-3 Jahre Ausbildung) + 2 Jahre Ref. = Minimum 8 Jahre zum grundständigen Lehramt.


    Eine Seiteneinsteiger - oder Besoldungsgerechtigkeits- oder Lehrkräftemangeldebatte ist hier nicht mein Thema.

    Wäre schon wichtig zu wissen um welches Bundesland es geht. In NRW gilt für jede Ausprägung des BK-Lehramts gem.


    Verordnung

    über den Zugang zum nordrhein-westfälischen

    Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen

    und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität

    (Lehramtszugangsverordnung - LZV)

    Vom 25. April 2016

    § 5

    Lehramt an Berufskollegs ...


    (6) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.


    Einschlägige Berufsausbildungen können angerechnet werden, die Anrechnungen werden m.E. recht weit gehandhabt.

    Persönlich halte ich eine Ausbildung im Spektrum der Bildungsgänge der jeweiligen BK-Ausprägung Agrarwirtschaft, Ernährungs- und Versorgungsmanagement, Gestaltung, Gesundheit/Erziehung. und Soziales, Informatik, Technik/Naturwissenschaften, Wirtschaft und Verwaltung, und natürlich Bündelschulen,


    auch für ausgesprochen gewinnbringend.


    Viele Grüße


    Gong:)

    VWe


    Eine solide gemachte Umfrage, wie ich finde.

    Ein paar Anmerkungen: Likert-Skalen mit ungerader Antwortmöglichkeit sind immer eine Diskussion wert, ich hätte wohl eine gerade Zahl und die Antwort "trifft nicht zu" gewählt. Das verkompliziert zwar etwas die Aswertung, erhöht m.E. aber die Datenqualität.

    Leider gibt es keinen "zurück"-Buttton, um nachträglich unplausible oder fehlerhafte Angaben zu korrieren, was zum Ausschluss von Datensätzen führen könnte wenn Plausibilitäten geprüft werden (wovon ich ausgehe).

    Zudem gibt es viele Lehrkräfte, die die Stammschule befristet verlassen (Beurlaubung für andere Aufgaben, Abordnung in Behörden, ...), aber nicht jeder dieser Wechsel ist gleichzusetzen mit einem Wechsel des Berufs. Wird das berücksichtigt?


    Viel Erfolg!

    In NRW gibt das Schulministerium über die Lehramtszugagsverordnung (LZV 2016) vor, welche Fächerkombinationen in den einzelnen Lehrämtern möglich sind. Die Unis richten ihre Studienangebote entsprechen aus. Eine Sondergenehmigung für eine selbstgewählte Kombination außerhalb der LZV halte ich für kaum erfolgversprechend, das Ref. müsste ebenfalls mit Sondergenehmigung absolviert werden. Diese Kombi-Möglichkeiten werden hin und wieder geändert. Beispielhaft die Kombinationsvorgaben NRW LZV 2016 für das Lehramt GyGe (andere Bundesländer werden ähnliche Vorgaben haben):


    (2) Als Fächer sind zugelassen:
    Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Ernährungslehre, Evangelische
    Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik,
    Islamische Religionslehre, Italienisch, Japanisch, Katholische Religionslehre,
    Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik,
    Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Psychologie, Rechtswissenschaft,
    Russisch, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft),
    Spanisch, Sport, Technik, Türkisch.

    Als eines der beiden Fächer ist Biologie,
    Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch,
    Geschichte, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Latein,
    Mathematik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Sozialwissenschaften
    (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) oder Spanisch zu
    wählen. Ein Fach nach Satz 2 kann durch ein anderes Fach nach Satz 1 ersetzt
    werden, wenn dieses Fach im Rahmen eines bilingualen Studiengangs studiert
    wurde, der Absolventinnen und Absolventen befähigt, in ihrem Fach auf der
    sprachlichen Kompetenzstufe C1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für
    Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) zu arbeiten. An Stelle
    von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur
    das Unterrichtsfach Musik treten (jeweils 200 Leistungspunkte). Eines der
    Unterrichtsfächer nach Satz 2 kann statt eines zweiten Unterrichtsfachs mit
    einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden:
    Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und
    motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen.

    Hallo Andrew,


    wäre es nicht besser, dein kleiner Bruder informiert sich bei der zuständigen Stelle, z.B. der Unfallkasse NRW über seinen Versicherungsschutz wenn er sich Sorgen macht?

    Im "Extremfall" kommt es denen nämlich sehr darauf an, bei welcher Tätigkeit und wo ein Unfall passiert ist. Da hilft dann nicht mal gehört zu haben dass ein Schulleiter gesagt haben soll das passt schon ...

    Viele Grüße

    Gong :)


    Und die Haftpflicht ist noch mal ein ganz anderes Thema.

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