Beiträge von k_19

    Grdsl. führt man immer "Aufsicht", wenn man im Dienst ist.

    Beispiel: Man kommt früher zur Arbeit, um vorher in Ruhe einen Kaffee zu trinken und sieht auf dem Weg zum Lehrerzimmer einen Konflikt. Dann wird erwartet, dass man nicht einfach vorbeigeht, sondern seinen Pflichten nachkommt und, je nach Situation, angemessen eingreift.

    Wenn man also mit 100 Schülern gemeinsam unterwegs ist, ist man grdsl. eine "Aufsichtsperson" für alle Schüler - wie im Schulgebäude auch. Jedoch spricht nichts dagegen, sich untereinander abzusprechen und aufzuteilen. Wie soll man sonst einen Wandertag auch durchführen?

    Aufsichtspflicht bedeutet nicht, jeden dauerhaft im Blick zu haben. Das ist ja auch gar nicht möglich. Wie willst du auf Schüler aufpassen, die ganz vorne sind bei deinen Kollegen, wenn du bei den Schülern weiter hinten bist?

    Die Aussage der Schulleitung ist somit grdsl. schon richtig. Aber die Verantwortung verteilt sich nicht gleichermaßen, wenn es interne Absprachen gibt, wer welche Schüler im Blick hat.

    Zumindest bezogen auf Abschlussprüfungen.

    Bei anderen Prüfungen habe ich es auch schon anders erlebt. Aber auch hier kann die Schulleitung nicht eigenständig einfach die Noten ändern und hat auch nicht das Recht, Fachlehrer zu bedrängen. Wenn, dann müssen schon reale Mängel vorhanden sein - schlechte Noten reichen nicht!

    In NRW müssen Klassenarbeiten auch nicht vorgelegt werden zur Prüfung - auch wenn z. B. mehr als die Hälfte eine 5 oder 6 hat (edit: außer die Schulleitung weist vorher darauf hin - dann kann sie die Qualität der Korrektur überprüfen. Aber keine neue Prüfung anordnen). Der Erlass existiert schon lange nicht mehr. Es besteht auch kein Anrecht auf eine erneute Prüfung bei schlechten Prüfungsergebnissen. Das ist hier grundsätzlich nicht vorgesehen.

    Dass es grdsl. möglich ist, ist verständlich und richtig. Jedoch geht es dabei sicherlich nicht darum, jeglichen Ermessensspielraum und jede Interpretation eines Fachlehrers anzuzweifeln, um Noten anzuheben, wie es hier im Thread ja geschildert wurde. Das hier geschilderte Vorgehen ist äußerst übergriffig und dient offensichtlich nur dazu, die Noten zu schönen. Eben darauf bezog ich mich.

    Ich habe auch noch nie gehört, dass soetwas in einer schriftl. Prüfung zum Tragen käme. Da gibt's ja noch den Zweitkorrektor und ggf. Drittkorrektor bei Abschlussprüfungen. Solange da keiner "Alarm" schlägt und etwas bemängelt.

    Zudem steht in der APO-GOSt:

    Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

    Hier steht etwas von Beanstandung und es wird auf die Schulaufsichtsbehörde verwiesen. Die Schulleitung kann also, so zumind. meine Interpretation, nicht alleine in die Notengebung eingreifen.

    Solche Fälle sind so selten, dass sie ein theoretisches Konstrukt sind für Fälle, in denen offensichtliche Mängel bestehen. Man kann hier definitiv nicht von routinemäßigen Eingriffen sprechen. Ich habe von so einem Fall noch kein einziges Mal gehört. Das soll nicht heißen, dass es nie passiert - es ist jedoch ein klares Zeichen, dass routinemäßige Eingriffe nicht üblich und eigtl. auch nicht vorgesehen sind.

    Schulleitungen, die ein so hohes Misstrauen in die Arbeit der Kollegen haben und zudem noch die Noten schönen wollen, sind für ihre Position ungeeignet und nutzen ihre hierarchische Stellung gezielt aus.

    Wir reden hier über (zentrale) Abschlussprüfungen und da ist es durchaus Usus, dass die Prüfungskommission durch SL-Mitglieder besetzt ist. Und ja, diese darf (und soll es laut Verordnung auch wenn nötig) durchaus in die Festsetzung der Prüfungsnoten eingreifen.

    Ist das in Niedersachsen so?

    Ich habe davon in NRW in der Form noch nichts gehört. Die Hürden für eine Schulleitung in die Notengebung irgendwie einzugreifen sind meines Wissens sehr hoch.

    Ich bewerte die Prüfungen und wenn jemand denkt, er kann dort ohne guten Grund eingreifen, folgt unmittelbar eine Beschwerde. Als ob ich da anfange zu diskutieren. Dann sollen sie wem anders die Kurse geben, wenn sie meinen Bewertungen nicht trauen.

    Viele, die zur KI greifen, haben starke Defizite. Einige wollen "nur" ihre Noten aufbessern, würden es aber auch so schaffen.

    Was soll man bei denen erreichen, die die KI nutzen, um überhaupt eine Chance zu haben?

    Es ist halt erschreckend, wie viele in der Oberstufe keinen vernünftigen Text schreiben können, egal welches Thema. Kein Wunder, dass sie KI benutzen!

    Ein weiterer Grund ist Faulheit. Wieso soll man sich anstrengen, wenn die KI etwas in Minuten erledigt? Dann hat man mehr Zeit für alles andere (Videospiele oder was auch immer).

    Ich finde das naiv. Das erinnert mich an die ganzen Schulen mit Modellen, bei denen Schüler jeden Tag selbst entscheiden, was sie lernen. Klappt bei den Motivierten, der Rest zieht sich irgendwo raus oder meidet gezielt bestimmte Themen und am Ende schönt man die Ergebnisse oder stockt das Personal so massiv auf, dass jeder einzelne individuelle Beratungsgespräche erhält, damit das System irgendwie hält. Aber meist läuft's einfach durch geschickte Auslese und dem Vorteil einer Privatschule, Leuten den Schulvertrag aufkündigen zu können.

    Denn es darf ja nicht sein, dass der Mensch vllt doch nicht stets von sich aus motiviert ist und manche Dinge eben widerwillig gemacht werden sollen/müssen.

    Bei Referaten und Präsentation kommt bei der Verteidigung ganz schnell ans Licht, ob sie überhaupt verstanden haben, was sie da vorgetragen haben.

    Du sagst es ja selbst: mündliche Prüfung regelt. Muss ja nicht immer "mündliche Prüfung" heißen.

    Es ist nur schade, dass man immer mehr "Detektiv" ist oder sein soll.

    Ich versuche alles so zu gestalten, dass ich es direkt bewerten kann. Aufsätze braucht mir keiner mehr vorlesen, die er/sie zu Hause "geschrieben" hat und ein möglichst freier Vortrag ist eigtl. noch das Einzige, was ich bewerte bei einer Präsentation (und die Reaktion auf Fragen...). Eine PowerPoint selber mit Stichpunkten etc. kann ich gar nicht mehr bewerten.

    Die Schüler können halt auch einfach die Seiten der Schulbücher bei der KI hochladen und haben Lösungsvorschläge für den Unterricht. So kann man jetzt auch noch geschickt "vorarbeiten". Dann sich melden im Unterricht und alles ablesen.

    Es nimmt einfach nur noch absurde Züge an.

    Ich finde es sehr wichtig, das Ganze so gut es geht zu unterbinden, weil die Ehrlichen die Leidtragenden sind.

    Keine Ahnung, wie man darauf kommt, hier die "Kreativität" zu loben.

    Die Schüler sollen Regeln einhalten und hierbei soll es plötzlich egal sein? Verstehe ich nicht.

    Ich finde auch, dass gerade in der Oberstufe bei mehrfachem Täuschen die Schüler von der Schule entlassen werden sollten. Aber das wäre dann wohl "gemein" - und wird eh nie passieren.

    Zur Oberflächlichkeit der KI:

    Man kann die KI auch vorher mit Unterrichtsmaterialien trainieren. Dann fotografiert man die Aufgabenstellung im gleichen Chat ab und sagt der KI, dass sie die bisherigen Erkenntnisse (Texte, pdf-Dateien, Grafiken) miteinbeziehen soll.

    Die KI fängt dann erst wirklich an zu "glänzen", wenn man ihr vorab Materialien gibt, auf die sie zurückgreifen kann.

    Hier nochmal die Quelle direkt vom Ministerium, kann man beim Einspruch auch direkt drauf verweisen (Seite 16, Nr. 31)

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…icationFile&v=2

    (Das Ganze folgt aus § 4 Absatz 5 Nummer 6c Satz 2 EStG: Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.)

    Zitat

    A ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt
    nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbe-
    reitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nach-
    bereitung steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. A kann neben der
    Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespau-
    schale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.

    Hier findet sich eine gute Erklärung:

    https://www.frag-einen-anwalt.de/Taeuschungsver…r--f380836.html

    Zitat

    Die Beweislage verschiebt sich also nur dann zu Gunsten der Prüfungsbehörde, wenn einzelne Tatsachen bei verständiger Würdigung den Anschein erwecken, dass der Prüfling getäuscht hat (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 237). Hierfür müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.01.2018 – 6 B 67/17) zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
    Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.

    Ich verstehe nur noch Bahnhof. Die Rechtslage ist doch offensichtlich und die Rechtsprechung zu Anscheinsbeweisen ist doch öffentlich einsehbar? In den Prüfungsordnungen der jeweiligen Bundesländer steht doch, wie zu verfahren ist.

    Für NRW z. B.:

    Oberstufe:

    Zitat

    (6) Bei einem Täuschungsversuch

    a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

    b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

    c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

    Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.

    APO-GOSt §13 Abs. 6

    Für die Abiturprüfung wird in §24 Abs. 1 auf §13 Abs. 6 verwiesen, also das gleiche Vorgehen:

    Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

    Für die Sekundarstufe 1:

    Zitat

    APO-S I §6 Abs. 7

    (7) Bei einem Täuschungsversuch

    1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,

    2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder

    3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

    Und für Abschlussprüfungen §38 Abs. 2:

    Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 6 Absatz 7) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    Da wir im Thread mittlerweile beim Thema Inklusion angekommen sind...

    Wir sind als Gesamtschule besser vorbereitet auf Inklusionsschüler durch zusätzl. Räume, mehr Sonderpädagogen und Schulsozialarbeiter und vermutlich auch einfach ein etwas anderes Mindset. Trotzdem gibt es viel Skepsis, was das Thema Inklusion anbelangt, und ich sehe es an der Stelle nicht anders.

    Man hat z. B. 29 Kinder in einer Klasse und mehrere davon haben einen Förderschwerpunkt. Das sind bei uns fast immer "Lernen", "emotional-soziale Entwicklung" und "Sprache", nur hin und wieder etwas anderes, weshalb ich dazu auch wenig sagen kann, da ich da bisher noch kaum Berührungspunkte hatte (außer Hören, bei der man ggf. ein zusätzliches Mikro trägt für den Schüler).

    Die Förderschwerpunkte sind Sammelbecken für alles Mögliche und sagen für sich sehr wenig aus, inwiefern eine Beschulung in einer Regelklasse funktioniert oder nicht.

    Bei Lernbehinderungen habe ich Fälle gesehen, bei denen es "okay" lief. Eine vernünftige, zielgeleitete Förderung ist in so großen Klassen kaum möglich, selbst mit Schulbegleitung. Solange die Kinder sich integrieren können und wirklich auch Teil des Klassenverbands sind, kann das Ganze trotz unzureichender Förderung noch gut gehen. Das ist nicht immer der Fall. Was ich fast immer sehe, ist, dass die Schüler mit zunehmenden Alter das Gefühl kriegen, dass sie "anders" sind oder "zu doof". Es nimmt immer mehr zu, je näher sie sich der 10. Klasse nähern. Es zeigen sich häufiger psychische Auffälligkeiten und gerade bei Jungen habe ich auch gesehen, dass man dann eben versucht, sich auf andere Art und Weise aufzuwerten, z. B. durch Gewalt.

    Im Fall "emotional-soziale Entwicklung" variiert es auch stark. Mal klappt's ganz gut, wenn der Schüler auf Konsequenzen reagiert, das Elternhaus mitzieht und auch vernünftige Gespräche mit dem Schüler geführt werden können. Es ist aber definitiv einiges an Zusatzarbeit, die zu leisten ist und die am Ende an den Lehrern, insb. den Klassenlehrern, hängen bleibt. Eine Schulbegleitung hat nunmal einfach nicht die Funktion, die ein Lehrer hat, und kann hier nur eingeschränkt die Lehrer auch entlasten.

    Dann gibt's welche, die den Unterricht MASSIV stören. Ich habe schon einen Fall erlebt, bei dem jegliche Konsequenzen Schall und Rauch waren. Es spielte wirklich absolut keine Rolle, ob man auf den Schüler einredete, ob man die Eltern einschaltete, die selbst hilflos waren, ob man dies und jenes gemacht hat... Vollkommen egal. Der "Terror" ging weiter. Es wird nicht nur der Unterricht gestört, sondern z.T. werden durch gezielte Manipulation noch Schülergruppen aufgehetzt und die Klassenatmosphäre wird stark negativ beeinträchtigt.

    Dann gibt's die, die durch Gewalt auffallen, entweder sehr gezielt, um sein eigenes Ego auszubauen (Mobbing, Demütigung, Schläge etc.) oder unkontrolliert aufgrund massiver Probleme bei der emotionalen Regulation. Da kann dann plötzlich ein Stuhl auf ein Mädchen knallen und der Junge hat das in seiner totalen Rage noch nicht einmal gewollt.

    Die Eltern haben viel zu viel Entscheidungsbefugnisse. Sie können alles ausbremsen, sie können alles stoppen, sie können gegen alles klagen. Wir sind so stark von dem Willen der Eltern abhängig, allein schon, damit überhaupt ein Förderschwerpunkt festgestellt werden kann, der zusätzliche Hilfen ermöglicht oder ermöglichen kann. Einige Eltern schauen schließlich lieber weg.

    DIE SCHULE muss entscheiden können, wer in einer Regelklasse beschult werden kann und wer nicht. Es gibt Fälle, in denen das entweder gut oder zumindest ohne massive Beeinträchtigung der anderen Schüler funktioniert. Aber in allen anderen Fällen müssen die Schüler aus der Regelklasse herausgenommen werden. Mir ist egal, ob die jetzt an der gleichen Schule in eine eigene kleine Fördergruppe kommen, wo sie von Sonderpädagogen betreut werden oder auf eine Förderschule. Das ist für mich schon fast eine Scheindebatte. Die Kleingruppen könnte man genauso an Regelschulen einführen. Wenn's dann wieder besser läuft, kann man einen neuen Anlauf wagen und das Kind kann wieder probeweise in eine "normale Schulklasse". Geht's doch nicht? Ab zurück.

    Der Schutz der Gruppe ist wichtiger als individuelle Bedürfnisse. Die anderen Kinder, die sich zumeist an Regeln halten, können doch nicht ständig Einzelnen entweder zum Opfer fallen oder im Unterricht total ausgebremst werden, weil der Lehrer sich mit einem Kind beschäftigt oder beschäftigen muss, dass in der 7. Klasse gerade mal bis 10 zählen kann. Im letzteren Fall hängt's halt, wie zuvor auch geschildert, davon ab, ob eine Schulbegleitung hier diesen Auftrag so erfüllen kann, dass der Lehrer nicht zeitgleich mit dem Stoff der 1. Klasse und der 7. Klasse beschäftigen muss. Zudem muss bei Kindern mit einer Lernbehinderung die Klassensituation und das Selbstbild mit beachtet werden. Selbst, wenn es in der Klasse "klappt", soll auch ein Kind mit kognitiven Einschränkungen doch nicht ständig das Gefühl haben, dass es "nicht gut genug" ist.

    Grundschulen arbeiten bekanntermaßen gut inklusiv und an vielen Grundschulen ist die Arbeit, die in diesen Bereichen geleistet wird, beachtlich. Jedoch sind weiterführende Schulen in vielerlei Sicht anders. Die Schüler werden älter, die Dynamik ändert sich und alte Strukturen und Strategien funktionieren plötzlich nicht mehr.

    Inklusion muss stets mit der Option einhergehen, dass Kinder bei Bedarf in separaten Kleingruppen unterrichtet werden können und die Praktiker vor Ort müssen oder sollten dies evaluieren und nicht die Eltern, die keinen unabhängigen Blick auf die Situation haben.

    So sollte es sein, ja, aber die Belastung in der Lehrerschaft ist nicht fair verteilt - im Gegenteil. Gehört man zu denen mit hoher Belastung, kann man das Gespräch mit der SL suchen, so dass in Zukunft die Kurse / die Aufgaben anders verteilt werden. Wenn man Glück hat, bringt's vllt sogar etwas.

    Den Korrekturen wird ein Deutsch/Englisch-Lehrer bsw. aber nie "entkommen" können. Sie sind da, sie müssen irgendwie erledigt werden und lösen sich nicht in Luft auf.

    Grdsl. ja, aber man "fliegt" ja auch nicht mal eben so. Krankheitszeiten bis 3 Monate werden ganz normal bei der Probezeit berücksichtigt.

    Ggf. kann es bei Zweifel der gesundh. Eignung zu einer Verlängerung der Probezeit kommen von 3 Jahre auf maximal 5 Jahre.

    Aber alles besser, als systematisch zermürbt zu werden. Und wenn man dann doch mal an einzelnen Tagen fehlt... es dauert schon eine Weile, bis das System "reagiert" und das Schuljahr ist bald vorbei. Wenn man durch den Einsatz dort krank wird und nichts passiert, muss man ja irgendwie reagieren, um sich zu schützen.

    Ich hatte aber nicht mehr im Blick, dass OP gerade erst angefangen hat. Jedoch wird bsw. eine Krankmeldung von 2 Wochen und einzelne Krankentage nichtmal großes Aufsehen erregen. Der Weg über eine längere Krankschreibung und Wiedereingliederung wäre dann aber wohl nicht die erste/beste Wahl...

    Das Problem ist, dass ich die Klasse noch einige Male habe und ich kann mich nicht bis zum Schuljahresende krankschreiben lassen.

    Mal eben so sicher nicht. Jedoch ist es durchaus üblich, im Falle psychischer Belastung eine Krankschreibung für bsw. 2 Wochen zu erhalten und dann wieder beim Arzt vorstellig zu werden. Dass ein Arzt jdn. nicht mal eben so für Monate rauszieht, ist denke ich auch nachvollziehbar.

    Wenn du mehr als 6 Wochen fehlen solltest, würde ein BEM-Gespräch folgen. Hier kann man erneut auf die besondere Belastung an dieser Schule aufmerksam machen. Da idR. auf ärztl. Rat eine Stundenreduktion bei der anschließenden Wiedereingliederung erfolgt (nach und nach werden die Std. wieder erhöht) und auch andere Vereinbarungen getroffen werden können (z. B. kein Einsatz an der besagten Schule), könnte das auch letztlich dazu führen, dass du eben aus gesundh. Gründen dort nicht mehr eingesetzt wirst.

    leichtes OT in eigener Sache:
    Die Begründung / das Attest landet beim PR?
    Nur bei Ablehnung oder auch bei Zustimmung?

    (Mein Antrag auf TZ war formlos "aus gesundheitlichen Gründen", das Attest habe ich viel später direkt der BR nachgereicht. Ich habe nichts zu verstecken, aber irgendwie fände ich es seltsam, wenn der PR ohne mein Zuschalten meine Unterlagen bekommt. Oder?)

    Da bin ich mir nicht sicher. Vllt. weiß hier jmd. mehr, der im Personalrat tätig ist?

    Ich würde aber so oder so vorab mit dem PR das Gespräch suchen - da kann man ja auch nachfragen. Sollte das ärztl. Attest Diagnosen enthalten, kann man es sonst auch in einen zusätzl. Umschlag tun und mit vertraulich/persönlich beschriften oder es vermerken, dass es nicht ohne Zustimmung weitergegeben werden soll.

    Bei einem Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls bsw. ist es ja auch gestattet, vertrauliche Informationen in einen Umschlag zu tun, so dass nur die zuständigen Bearbeiter zur Einsicht berechtigt sind. Das Ganze läuft ja über den Tisch der SL, evtl. möchte man ja aber nicht, dass die SL detailliert Auskunft erhält über den eigenen gesundh. Zustand.

    Du kannst den Antrag stellen. Er wird abgelehnt werden. Die Schulleitung kann zustimmen, der zuständige Dezernent muss aber auch zustimmen und wird den Antrag bei voraussetzungsloser Teilzeit ablehnen.

    Du solltest dem TZ-Antrag eine Begründung beifügen mit Bezug auf deine persönliche Belastung, deine zusätzlichen Aufgaben und der damit einhergehenden Überschreitung der vorgesehenen Arbeitszeit, ggf. mit Verweis auf die zzt. ausbleibende Arbeitszeiterfassung.

    Die Ablehnung landet im Anschluss beim PR - deshalb ist die Begründung auch von Relevanz. Ggf. kann die Schulleitung dir auch entgegenkommen, um deine individuelle Belastung zu verringern bei gleichbleibender Stundenzahl.

    Wenn du darlegen kannst, dass du durch deine Aufgaben die vorgesehene Arbeitszeit von regulär 41 Stunden regelmäßig überschreitest, hast du vorm Verwaltungsgericht gute Karten. Der für dich zuständige Bezirkspersonalrat kann dich hier beraten und unterstützen.

    Die Ablehnung ist aber auch bei guter Begründung im Antrag sehr wahrscheinlich und dann bleibt dir (nach Widerspruch) nur noch der Klageweg.

    Ein anderer Weg wäre mittels ärztlichen Attests: Wenn ein Arzt dir bescheinigt, dass du aus gesundh. Gründen die Stunden reduzieren solltest, stellt sich die Frage, ob der Dienstherr bei Ablehnung seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt. Ich weiß nicht, ob man dich ggf. noch zusätzl. zum Amtsarzt schicken würde - wäre ja aber auch kein Problem.

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