Die Lehrkraft ist zur Rückzahlung der für die Dauer der Nachqualifizierung der dem Arbeitgeber entstandenen Kosten und Aufwerndungen der Nachquali bis zur Höhe von 1/4 seines Bruttogehalts verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Lehrfähigkeit für das Lehramt auf Wunsch der Beschäftigten endet.
Dies gilt nicht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.
Und dann steht da noch zur Auflösung des Vertrags 2 Seiten zuvor:
Das auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverhältnis wird aufgelöst wenn die Lehrkraft gemäß der Nachqualifizierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung von der weiteren Teilnahme an der Nachqualifizierung endgültig ausgeschlossen wurde oder als endgültig ausgeschlossen gilt oder eine für den nach Absatz 1 notwendige Prüfung endgültig nicht bestanden ist oder als bestanden gilt
Von Rückzahlung durch nicht bestehen der Prüfung steht dabei nichts.