Alles anzeigenDie Lehrkraft ist zur Rückzahlung der für die Dauer der Nachqualifizierung der dem Arbeitgeber entstandenen Kosten und Aufwerndungen der Nachquali bis zur Höhe von 1/4 seines Bruttogehalts verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Lehrfähigkeit für das Lehramt auf Wunsch der Beschäftigten endet.
Dies gilt nicht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.
Und dann steht da noch zur Auflösung des Vertrags 2 Seiten zuvor:
Das auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverhältnis wird aufgelöst wenn die Lehrkraft gemäß der Nachqualifizierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung von der weiteren Teilnahme an der Nachqualifizierung endgültig ausgeschlossen wurde oder als endgültig ausgeschlossen gilt oder eine für den nach Absatz 1 notwendige Prüfung endgültig nicht bestanden ist oder als bestanden gilt
Von Rückzahlung durch nicht bestehen der Prüfung steht dabei nichts.
Ich sehe dort nichts, was eine Rückzahlung bei nicht bestandener Prüfung erforderlich machen würde. Zahlen musst du, wenn die Beschäftigung auf Deinen Wunsch endet. Das ist bei einer nicht bestandenen Prüfung nicht der Fall. Wenn Du nicht bestehst, wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, "sonst" nichts. Um eine rechtlich fundierte Beratung wirst Du vermutlich nicht herumkommen. Dennoch würde ich vorab die Ansprechpartner im Schulamt bitten, Dir die Passagen in -Deinem- Vertrag zu zeigen, die zu einer Rückzahlung bei Nichtbestehen führen sollen..... Sollten später geschlossene Verträge derartige Passagen enthalten, ist dies für Deinen Vertrag ohne Bedeutung.