Salut!
Der witterungsbedingte Unterrichtsausfall wird durch einen Erlass geregelt: http://www.schure.de/22410/35,3,82000.htm#p4
"4.1.6 [...] Unterrichtsstunden, die wegen des angeordneten Unterrichtsausfalls nicht erteilt werden können, sind als Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bezugsverordnung zu e) zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Lehrkraft während der ausfallenden Unterrichtsstunden auf Weisung der Schulleitung andere dienstliche Aufgaben (u.a. Aufsichts- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Verlässlichen Grundschule) wahrnimmt. "
Dabei entstandene Minusstunden können in das nächste Schuljahr übertragen werden. (Lehrerarbeitszeitverordnung)
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