Interessant. Aber für mich nicht nachvollziehbar. Wie ist das begründet?
Ich bin zwar nicht so gut im Schulrecht bewandert wie Günther Hoegg es ist, dennoch probiere ich hier seine Ausführungen mal kurz zusammenzufassen (kann sicherlich jeder Anwalt besser als ich):
Der Schulleiter sollte einen Strafantrag stellen (keine Strafanzeige, denn diese kann verfolgt werden, muss es aber nicht, im Gegensatz zum Strafantrag, der verfolgt werden muss), weil es zu seiner Fürsorgepflicht gehört, seinen Amtsträger vor Beleidigungen zu schützen.
Sollte nun das Verfahren eingestellt werden, dann kann man selbst immer noch zivilrechtlich gegen das Video vorgehen (Recht am eigenen Bild etc.). Hätte man selbst einen Strafantrag gestellt, wäre mit der Einstellung des Verfahrens das gesamte Verfahren erldeigt, zivilrechtliche Schritte also nicht mehr möglich (wo kein Fall...).
À+