Beiträge von Dante

    Hallo,

    "Angaben zu Erkrankungen dürfen im Rahmen des BEM nur auf freiwilliger Basis erfolgen und unterliegen der Schweigepflicht.

    Sie sollten wissen, dass eventuell freiwillige Angaben über die persönliche und gesundheitliche Situation nicht dokumentiert werden. Alle am Gespräch Beteiligten sind zum vertraulichen Umgang mit sämtlichen Daten verpflichtet und müssen diese nach Abschluss des Verfahrens an Sie zurückgeben oder nach spätestens drei Jahren löschen bzw. vernichten.

    Die im Gespräch getroffenen Maßnahmen werden im Maßnahmenplan dokumentiert und es wird ein Termin zur Überprüfung des Erfolges vereinbart.

    Es bedarf dabei immer einer einzelfallbezogenen ergänzenden Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung. Über die schulinternen Maßnahmen ist der Lehrerrat zu informieren (§ 69 Abs. 2 SchulG).

    Einige Unterlagen werden in die Personalakte aufgenommen.

    Dazu gehören aber nur

    • das Anschreiben an die Lehrkraft,
    • das Antwortformular der Lehrerin bzw. des Lehrers und
    • der Maßnahmenplan mit den vereinbarten Maßnahmen zur Überwindung bzw. Vorbeugung von Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit." (Quelle VBE NRW)

    DennisCicero Entspricht aber nicht den rechtlichen Vorgaben, wenn du schon mich zitierst, solltest du es auch lesen. In NRW bekommt die Lehrkraft auch ein Exemplar der dienstlichen Beurteilung ausgehändigt und zwar nach dem Gespräch, welches, wie im obigen Zitat zu lesen, davor stattzufinden hat.

    Ich denke besonders im Hinblick auf die anstehende Klassenfahrt wäre einer von beiden sicher dienlich die gemeinsame Anreise zu einem echten Highlight zu machen.....früher wurde übrigens öfters gekapert oder heutzutage netterweise von Seiten der Moderation öfters ausgelagert?;)

    Bevor die dienstliche Beurteilung fertig gestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Lehrkraft ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Lehrkraft bekanntzugeben und auf ihren Wunsch hin mit ihr zu besprechen. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen und zusammen mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. (Quelle: Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte

    Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 20.12.2011 - 14-03 002 (Nds.MBl. Nr.2/2012 S.72; SVBl. 2/2012 S.115), geändert durch Gem. RdErl. vom 14.3.2013 (Nds.MBl. Nr.12/2013 S.282; SVBl. 5/2013 S.177) - VORIS 20411 -)

    Diese Regelung gilt in Niedersachsen, also ähnlich wie in NRW. Heißt also, du hast bevor du deine Beurteilung ausgehändigt bekommen hast, unterschrieben das du diese zur Kenntnis genommen hast.

    Der Fehler wäre aber korrigierbar gewesen! Denn wenn mein SL mich gleich am Verfahrenstag auf das fehlende Buch von Böckenvörde im Literaaturverzeichnis, die eine falsche Zahl beim Herausgabejahr oder des etwas kurzen Methodenkapitels angesprochen hätte, hätte ich sofort am Computer noch eine Version des aktuellen Entwurfs ausdrucken können oder ihn auf meinen ersten

    Ausdruck verweisen können. Dann wäre das sofort geklärt gewesen

    Wie sollte dein Schulleiter dich auf das fehlende Buch im Literaturverzeichnis hinweisen? Oder das falsche Herausgeberjahr? Worum es doch geht ist deine gezeigte und dokumentierte Leistung die einem B entsprach. Hätte, hätte, Fahrradkette....hinterher ist es leicht zu sagen, was hättet alles anders laufen können. Sollte dir zumindest vom Examenstag und Prüfungen im allgemeinen bekannt sein. Zumindest kenne ich es aus eigener Erfahrung und den Beförderungen an denen ich mitgewirkt habe, durch eine gewissenhafte und akribische Vorbereitung sind solche Fehler vermeidbar.

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