Beiträge von JStiltskin

    Hallo.

    Das Schuldeputat ist in Hessen so geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Gesamtkonferenz einen Vorschlag bzgl. der Verteilung macht. Wenn sich die Schulleiterin / der Schulleiter und Gesamtkonferenz nicht einigen können, verteilt die Schulleiterin / der Schulleiter die eine Hälfte der Deputatsstunden, die Gesamtkonferenz die andere Hälfte.


    Beschlüsse diesbezüglich müssen immer bis Ende des aktuellen Schuljahres für das kommende Schuljahr vorliegen. (Wenn dem nicht so ist, verteilt die Schulleiterin / der Schulleiter die gesamten Deputatsstunden.)


    Unsere Schulleitung "subventioniert" das Schuldeputat ebenfalls mit Stunden aus dem Schulleiterdeputat bzw. dem Schulleitungsdeputat, allerdings nicht für etwas wie "Fototermine" oder die "Homepage".


    Viele Grüße

    in Berlin gibt es einen Selbstbehalt

    Hatte sich für mich auch hier schon auf die später dargestellte Sachlage bezogen. Da du die Sachlage ja offensichtlich kennst, stellt sich mir die Frage warum du es absichtlich fehlinterpretierst und dagegen argumentierst, statt zu unterstellen, dass wir an dieser Stelle gar nicht über Grundschulen sprechen, was die gesamte darauffolgende Diskussion überflüssig gemacht hätte.

    Es ist ja schön, dass du dich jetzt korrigierst, auch wenn es immer noch nicht stimmt, denn wie kommst du darauf, dass es sich nur um Leihgaben handelt, auch alle Arbeitshefte fallen dort mit drunter und die sind in der Regel Verbrauchsmaterialien (auch wenn einige Verlage da inzwischen umstellen)

    Gleiches Prinzip. Für mich ist klar, dass wir über Bücher und keine "Einmal- bzw. Einwegmaterialien" sprechen. Macht ja auch irgendwie keinen Sinn. Wenn es dir ebenfalls klar ist, besteht keine Notwendigkeit für deine Zeilen.


    Meine Intention war lediglich die Finanzmittelverteilung einer Schule in Hessen darzustellen. Für Rückfragen oder anregende Diskussionen diesbezüglich bin ich gerne zu haben. Ansonsten "Danke fürs Gespräch Susannea, reicht jetzt :)".

    Du behauptest aber, Berlin hat einen Selbstbehalt und das stimmt nun einmal so allgemein nicht!

    Welch irritierendes Gespräch... was ist denn so schwierig daran zu verstehen, dass ich behaupte, dass Berlin eine eingeschränkte Lernmittelfreiheit hat? Im Allgemeinen bedeutet hier, dass die Aussage auf das System Schule bezogen ist und nicht auf eine einzelne Schulform oder Jahrgangsstufe oder ähnlich geartete Differenzierungen.


    Während an Grundschulen alle Lernmittel kostenfrei als Leihgabe der Schule realisiert werden, werden Eltern von Lernenden ab der 7. Klasse (in weiterführenden Schulen) mit einem jährlichen Eigenanteil beteiligt.


    Wäre dem nicht so gewesen, hätte ich Lernmittelfreiheit und nicht eingeschränkte Lernmittelfreiheit geschrieben, weshalb wir in Hessen auch lediglich von Lernmittelfreiheit sprechen.

    Hallo.

    Es gibt aber eben keine eingeschränkte Lernmittelfreiheit in Berlin in Grundschulen. In Oberschulen gibt es einen festen Betrag der pro Jahr verbraucht werden darf, dass sind aktuell immer noch 100 Euro je Schüler, die maximal die Bücher und Arbeitshefte kosten dürfen, die die Eltern selber kaufen müssen.

    Was nach wie vor niemand behauptet hat, daher ja auch "eingeschränkte Lernmittelfreiheit im Allgemeinen". Diese war zu keinem Zeitpunkt auf die Grundschule bezogen. Das eine Grundschule in Berlin keine 7. Klasse hat, ist mir durchaus geläufig...


    Wie, ich soll mir die Lehrermaterialien zum Lehrwerk selber kaufen?!? Wohl eher nicht, genau darum geht es ja, dass eben das nicht sein darf, das dem so ist.

    Ich bevorzuge diesbezüglich einen eher pragmatischen Ansatz. Wenn die Schule nicht genügend Geld hat um die Materialien bereitzustellen und ich darauf nicht verzichten möchte, kaufe ich sie lieber selbst, um mir den Alltag zu erleichtern, anstatt die Zeit zu investieren, um äquivalente Materialien selbst zu erstellen.

    Es ist sicherlich bedauerlich, dass nicht genügend finanzieller Spielraum besteht, aber die alleinige Diskussion darüber hilft in der Situation eben auch nicht weiter.

    Hallo Susanna.

    Nein, den gibt es in den Grundschulen genau eben nicht.

    Die Aussage war nicht auf die Grundschule bezogen, sondern auf die eingeschränkte Lernmittelfreiheit im Allgemeinen.


    Bänke und Anschlusskabel sind in Hessen Sache des Schulträgers, Hygieneartikel ebenso. Materialien für Lehrkräfte fallen nicht unter die LMF und können ggfs. über die 5% Regelung, das Budget des Schulträgers oder auf eigene Kosten angeschafft werden.


    Gibt's bei euch keine Kostenverteilung zwischen Land und Bezirk bzw. Senat?


    Viele Grüße

    Hallo.
    Ich kenne zwar nicht die genauen gesetzlichen Regelungen für Berlin, aber ich schildere dir mal wie es in Hessen laufen sollte.

    Das Fiskaljahr in Hessen beginnt immer am 1. Januar und endet am 31. Dezember (hat somit ein halbes Jahr Versatz zum Schuljahr).


    Für Gebäude und Gebäudeausstattung ist grundlegend der Schulträger zuständig (meist der Landkreis) (bei euch die Bezirke bzw. die Senatsverwaltung), für alles andere das Land Hessen.


    Es gibt grundlegende Unterschiede zwischen dem kleinen und dem großen Schulbudget, die Vorgehensweise ist jedoch relativ identisch.

    Die Finanzmittel des Landes Hessen ergeben sich aus 4 Teilbereichen (VSS, päd. IT-Support, Lernmittelfreiheit und Fortbildung) (bei dem großen Schulbudget noch "freie Personalmittel), welche sich bis auf die Lernmittelfreiheit aus den der Schule zugewiesenen Lehrerstunden berechnen.

    Die Finanzmittel der LMF ergeben sich aus den Schülerzahlen (in Berlin gibt es einen Selbstbehalt).

    Grundlegend sind alle Teilbereiche deckungsgleich, so dass Geld aus dem einen Teilbereich in einen anderen Teilbereich umgeschichtet werden kann. Die Kernaufgaben des Teilbereichs müssen aber grundlegend erfüllt sein. (Man kann also nicht sagen, dass man keine neuen Bücher anschaffen kann, weil man das dafür vorgesehene Geld für Fortbildungen der Kolleginnen und Kollegen verausgabt hat).


    Irgendwann im Januar/Februar wird in der elektronischen Verwaltung das Gesamtbudget für das neue Haushaltsjahr eingestellt.

    Im ersten Schritt erstellt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine Finanzplanung für das Haushaltjahr, in welcher er die individuellen Bedürfnisse der Schule, der Fachbereiche und der Kolleginnen und Kollegen berücksichtigt. Diese stellt er auf der Lehrerkonferenz vor, woraufhin über selbige abgestimmt wird. Wenn das Kollegium nicht mit der Planung einverstanden ist, muss diese (nach einer Diskussion und Verhandlungen) verändert werden. Ist das Kollegium einverstanden, wird die Finanzplanung der Schulkonferenz vorgelegt und muss von dieser ebenfalls genehmigt werden. Hat die Planung auch diesen Weg genommen, wird sie in die elektronische Verwaltung eingepflegt (sofern dies noch nicht passiert ist) und bis zum 15.03 an das zuständige Schulamt übermittelt.

    Die Planung der Finanzmittel wird immer monatsweise angelegt und fortlaufend aktualisiert. (Wenn im Januar z.B. weniger Geld für VSS (Vertretungskräfte) benötigt habe, habe ich freie Finanzmittel für andere Bereiche (deckungsgleich) übrig.)

    Da es sich um eine Planung handelt, kann diese durchaus verändert werden, um eventuell auftretenden Umständen Rechnung zu tragen.

    Möchte z.B. der Fachbereich Deutsch ein neu erschienenes Buch anschaffen (was zu Beginn des Schuljahres noch nicht ersichtlich war), so können z.B. Finanzmittel aus dem Bereich VSS abgezogen und der LMF zugeordnet werden, sofern der Bereich VSS noch immer genügend abgedeckt ist bzw. genug Personal vorhanden ist, um eventuell auftretenden Vertretungsunterricht abzudecken.

    Eine aktualisierte Planung wird bis zum 15.09 an das zuständige Schulamt übermittelt und dieses steuert ggfs. nach.


    Erwähnen möchte ich noch, dass Schulen in Hessen Rücklagen bilden können, welche nicht ausgegebene Finanzmittel der letzten drei Jahre repräsentieren und nach der Verausgabung der aktuellen Finanzmittel zusätzlich verausgabt werden können. (Im vierten Jahr nach der Bildung der Rücklage verfällt diese).


    Die Lernmittelfreiheit deckt (wie der Name schon sagt) Lernmittel (Bücher etc.) und Verbrauchsmittel (Chemikalien etc.), welche für die Hände der Kinder gedacht sind ab.

    Außerdem sind sie für Lerngegenstände gedacht, welche für die Hände der Kinder gedacht sind. Hier gibt es kontinuierlich Streit über die Zuständigkeiten, da Kreis und Land sich die Kosten hin und her schieben möchten.

    Land und Schulträger können in Hessen die 5%-Regelung vereinbaren, durch welche Land und Schulträger gegenseitig 5% des Budgets des anderen übernehmen.


    Es gibt noch ein paar andere Besonderheiten in Hessen (10.000 Euro Erlass, Sonstige Landesaufgaben etc.), aber dazu bei Interesse mehr.


    Die Schulgemeinschaft hat schon sehr viel Einfluss auf die Finanzplanung, wenn sie diesen denn auch in den entsprechenden Gremien geltend macht. Das sollte aber auch so sein, da Schule ja bekanntlich ein Ort ist, der von dem Miteinander lebt und von allen gestaltet wird. Wenn in einzelnen Fachbereichen größere Anschaffungen geplant sind, welche das Schulbudget auf Kosten der anderen Fachbereiche stärker belastet, sollte dieses zuvor diskutiert werden. Ich hoffe eure Schulleitung gestaltet die Finanzplanung als transparenten Prozess.


    Liebe Grüße

    Stiltskin

    Hallo.
    Der letzte Beitrag im Thread ist zwar schon eine Weile her, aber ich dachte mir, dass ich noch mal etwas dazu schreibe.

    Die Mehrarbeit für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis (also keine Verbeamtung) ist im §44 TV-H geregelt.


    Dort heißt es in Nr.2 zu Abschnitt 2: ".... Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten in der jeweils geltenden Fassung...."


    Folglich ergibt sich aus §61 HBG, indirekt auch für Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis, eine unentgeltliche Mehrarbeit von 3 Stunden je Monat (Vollzeit) bzw. anteilig nach dem Beschäftigungsverhältnis.


    Das hessische Beamtengesetz kennt den Begriff "Minusstunden" nur in einem Zusammenhang, namentlich §17 Abs. 4 der Dienstordnung, in welchem steht, dass Beamtinnen oder Beamte, welche aufgrund einer sinnvollen Unterrichtsverteilung in "einem" Schuljahr (gemäß Pflichtstundenverordnung) zu wenig Stunden unterrichten (Minusstunden), diese im darauffolgenden Schuljahr als zusätzliche Pflichtstunden (und somit einer höheren Gesamtpflichtstundenzahl) zu akzeptieren haben.


    Die Verrechnung von Mehrarbeit (Vertretungsstunden) über die jeweilige Woche hinaus entbehrt jedweder rechtlichen Grundlage und führt den §61 ad absurdum.


    Äquivalent zu den Beamtinnen und Beamten ist eine Lehrkraft im Arbeitsverhältnis verpflichtet, eine vertraglich vereinbarte Pflichtstundenzahl pro Woche zu arbeiten. Arbeit bedeutet, dass man dem Arbeitgeber (hier: die Schule als Vertreter des Landes Hessen) seine Arbeitskraft innerhalb der Dienstzeit zur Verfügung stellt. Fallen innerhalb der Woche Unterrichtsstunden aus, so kann die Lehrkraft zu Vertretungsstunden bzw. sonstigen Dienstleistung innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet werden. Es ist nicht die Aufgabe der Lehrkraft dafür zu sorgen, dass ihre Pflichtstundenzahl "ausgereizt" wird (auch wenn diese ihre Zeit sicherlich am gewinnbringendsten einzusetzen weis).


    Kurz zusammengefasst ergibt sich für dich also:

    • du musst 3 Unterrichtsstunden pro Monat zusätzlich und unentgeltlich arbeiten.
    • für Unterrichtsstunden, welche in einer Woche ausfallen, kann eine Vertretung oder andere dienstliche Aufgabe auch nur in dieser Woche angeboten werden.
      • nicht in der nächsten Woche, nicht im nächsten Monat und auch nicht an irgendeinem anderen Tag im Schuljahr.
    • Ein Minuskonto ist (mit oben angegebener Einschränkung) unzulässig.

    Es ist bedauerlich, dass euer Personalrat so schwach aufgestellt ist und sich für diese Regelungen, welche zurzeit geltendes Recht haben, nicht einsetzt bzw. diese nicht kennt.


    Liebe Grüße

    Stiltskin

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