Du meinst du aktuellen Versetzungserlass, oder?
"Rückkehrerinnen und Rückkehrer kehren grundsätzlich an die bisherige Schule zurück, wenn dies schulfachlich und aus Gründen einer ausgewogenen Unterrichtsversorgung vertretbar ist. Das Stellen eines Rückkehrantrages ist hierbei nicht erforderlich. Sollten Lehrkräfte nach Beendigung ihrer Elternzeit einen Versetzungswunsch haben, haben diese die Möglichkeit, im Rahmen des Versetzungsverfahrens einen Versetzungsantrag zu stellen. Dabei sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung oder Freistellung vongrundsätzlich acht Monaten und mehr im Rahmen des landesweiten Versetzungsverfahrens im Umkreis von 50 Kilometern ihres Wohnortes aneiner Schule mit entsprechendem Bedarf einzusetzen. Dies gilt auch fürdiejenigen, die sich innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit befinden. Dies gilt auch für Personen, die Elternzeit und Elterngeld nach Ausschöpfung des Bezugszeitraumes gemäß §§ 4, 4a-dBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen."
https://www.schulministerium.nrw.de/BP/OliverTexte…ass.pdf?ver=1.1
Was ist denn die konkrete Änderung und was passiert, wenn keine Schule mit entsprechendem Bedarf besteht?