Beiträge von hennab

    Anlage 2

    (vgl. § 4 Abs. 5)

    Sonstiger Datenbestand

    I. Obligatorische Dokumentationen

    1.

    das Klassenbuch, die ergänzenden Kurshefte für die Wahlpflichtbereiche und die Kurse mit Fachleistungsdifferenzierung der Sekundarstufe I sowie die Kurshefte der gymnasialen Oberstufe mit folgenden Angaben:

    Bezeichnung der Klasse oder des Kurses, Namen der Lehrkräfte unter Nennung der Fächer, Namen der Schülerinnen und der Schüler einschließlich evtl. schulischer Funktionen, Namen der oder des Vorsitzenden der Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft und der Stellvertretung, Telefonnummern und Anschrift(en), unter denen die Eltern erreichbar sind, soweit diese nicht widersprochen haben, die von volljährigen Schülerinnen und Schülern angegebene Kontaktadresse, Nachweise zum Unterricht, Vermerk über Schulversäumnisse, Verspätungen und besondere (z.B. im Hinblick auf Maßnahmen gemäß § 53 SchulG relevante) Vorkommnisse im Unterricht

    2.

    Liste der schriftlichen Arbeiten und deren Ergebnisse

    3.

    Prüfungsakten (Zulassungs- und Prüfungslisten, Prüfungsniederschriften usw.)

    4.

    Vermerke über erteilte Schulbescheinigungen für Anträge auf Schülerfahrkostenübernahme, Ausbildungsförderung; Lehr- und Lernmittelausgabe usw. einschließlich der zur Bearbeitung erforderlichen Einzeldaten

    5.

    Mitteilungen über Schülerunfälle an die Unfallkasse NRW

    Ich fürchte die Papierform ist doch vorgeschrieben, siehe VO-DVI

    §4 (5) Neben dem Schülerstammblatt führt die Schule in Papierausfertigung die in der Anlage 2 aufgeführten Dateien und Akten (sonstiger Datenbestand); eine Verarbeitung in ADV-Anlagen ist mit den Einschränkungen des § 1 Abs. 2 zulässig.

    Oder bedeutet Verarbeitung auch Sicherung?


    Vielen Dank BlackandGold! Mit dieser Verordnung habe ich mich auch schon auseinandergesetzt. Allerdings bin ich auch hierauf gestoßen:

    https://bass.schule.nrw/107.htm

    Richtlinien für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Akten bei Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung

    Darin heißt es:

    2 Aufbewahrungsfristen

    Soweit im Einzelfall keine längere Frist geboten ist, sind aufzubewahren:

    2.1. Akten über Lehramtsprüfungen

    2.11 Die Entwürfe von Zeugnissen und Bescheinigungen sowie die Niederschriften über die Notenbildung aufgrund mehrerer Prüfungsleistungen

    50 Jahre

    2.12 Der übrige Inhalt der Prüfungsakten. Die Hausarbeit kann der Verfasserin oder dem Verfasser nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zurückgegeben werden, sofern sie keine Korrekturvermerke der Gutachterin oder des Gutachters enthält. Sie kann vor Ablauf der Frist zu Nr. 2.12 zurückgegeben werden, soweit ein besonderes Interesse an der vorzeitigen Rückgabe glaubhaft gemacht werden kann (z.B. künstlerische Arbeit); vor Herausgabe ist eine Dokumentation über die Arbeit zu den Akten zu geben.

    5 Jahre

    2.2 Alle übrigen Akten

    5 Jahre


    Wenn es um die Niederschrift über die Notenbildung geht, sind die Notenlisten mit den Zensuren der Klassenarbeiten und SL-Noten doch wieder relevant, oder nicht? (siehe oben, 2.11)

    Danke und viele Grüße!

    hennab

    Hallo zusammen,

    an unserer Schule (kaufmännisches BK) werden die Notenlisten seit jeher analog archiviert. Durch die Umsetllung auf passwortgeschützte excel-Listen werden diese digital erstellt und anschließend zur Archivierung ausgedruckt. Meine Frage: Können die Listen nicht auch auf einem gesicherten Datenträger gespeichert und archiviert werden? Muss die Archivierung in wirklich Papierform erfolgen?

    Vorab vielen Dank für die Rückmeldungen!

    Viele Grüße

    hennab

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