Das Land NRW stützt sich bei der Argumentation zur Neufassung des § 61 Abs.1 Satz 3 LBG auf das BAG-Urteil vom 26.11.2025 (5 AZR 118/23) in etwa wie folgt:
Das BAG prüfe bei einer möglichen Teilzeitdiskriminierung künftig nicht mehr nur die Gesamtvergütung, sondern jeden einzelnen Entgeltbestandteil (z.B. die Mehrarbeit). Dabei wird dann eine ungleiche Behandlung von Teilzeit- gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten vermutet, wenn der Schwellenwert (hier: Bagatellgrenze), der beim Vollzeitbeschäftigten die Anspruchsgrundlage bestimmt, sich bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit reduziert.
Die Neufassung des § 61 Abs.1 Satz 3 LBG verlange nun genau diese proportionale Verringerung der Bagatellgrenze für die Vergütung von Mehrarbeit. Nach der neuen Rechtslage lässt sich, beim Vergleich der Mehrarbeit, keine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitlehrkräften feststellen.
Man könnte zum Schluss kommen, dass dieses Urteil vom 26.11.2025 die Grundlage zur Gesetzesänderung war. Ob dieses Gesetz vor einem AG oder dem BAG bestand haben wird und/oder ob diese Bagatellgrenze überhaupt rechtens ist, gilt es abzuwarten.