Beiträge von Bolzbold

    Ich kann und werde niemals verstehen, wie man als Angestellte/r im öD oder sogar Beamtin/er mehr arbeitet als die vorgegebene Arbeitszeit (z.B. 41h/Woche bei 30 Urlaubstagen im Jahr).

    Jedem, der zumindest denkt, dass er darüber liegt kann ich nur empfehlen, seine (reale) Arbeitszeit zu tracken und bei regelmäßiger Überschreitung Überlastungsanzeigen zu stellen und die Dokumentation als Beleg beizufügen.

    Da hast Du in der Sache sicherlich Recht. Problematisch wird es dann, wenn das konsequente Nichterledigen von Tätigkeiten bei Überschreiten der Arbeitszeit erhebliche Konsequenzen nach sich zieht, weil Termine oder Fristen einzuhalten sind. Da halte ich es dann mit dem fiktiven Gleitzeitmodell. Ich arbeite dann für diesen Zeitraum mehr und feiere das konsequent in den Ferien ab. Anders lässt sich der Beruf gar nicht überleben.

    Liebe NRW-KollegInnen,

    ab sofort findet Ihr hier alle für Euch wichtigen Rechtstexte, damit Ihr bei Fragen zuerst dort selbst recherchieren könnt. Bei Bedarf ergänze ich diese Sammlung natürlich.

    BASS 2021/2022 - 1-1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) (schul-welt.de)

    BASS 2021/2022 - 13-11 Nr. 1.1 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) (schul-welt.de)

    BASS 2021/2022 - 13-21 Nr. 1.1 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) (schul-welt.de)

    BASS 2021/2022 - 13-32 Nr. 3.1 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) (schul-welt.de)

    BASS 2021/2022 - 13-33 Nr. 1.1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) (schul-welt.de)

    BASS 2021/2022 - 19-11 Nr. 1.1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK) (schul-welt.de)

    BASS 2021/2022 - 12-52 Nr. 1 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (schul-welt.de)

    BASS 2021/2022 - 14-12 Nr. 2 Richtlinien für Schulfahrten (schul-welt.de)

    BASS 2021/2022 - 11-11 Nr. 1 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) (schul-welt.de)

    BASS 2021/2022 - 21-02 Nr. 2 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (schul-welt.de)

    BASS 2021/2022 - 21-02 Nr. 4 Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) (schul-welt.de)

    Auch ein im Nachhinein festgestellter Täuschungsversuch ist ein Täuschungsversuch und kann entsprechend geahndet werden. Und natürlich kannst Du dann die entsprechenden Punkte abziehen und die Note korrigieren.

    Achso, ich dachte bislang, ich beantrage eine Dienstreise, die Dienststellenleitung genehmigt und das Land zahlt. Also ich bin bislang nicht davon ausgegangen, dass das pro Schule kontingentiert wird?

    Das kommt vermutlich auch auf das Bundesland an. An einer durchschnittlichen NRW-Schule wäre eine solche Fortbildung sicherlich finanziell nicht möglich gewesen.

    Aus diesem Anlass noch ein Tipp am Rande:

    Es empfiehlt sich dringend, selbst die entsprechenden Gesetze und Verordnungen zu kennen, damit man a) rechtkonform handelt und b) nicht durch Unkenntnis über den Tisch gezogen werden kann. In der heutigen Zeit sind alle Gesetze problemlos im Internet einsehbar.


    Das erspart einem manche Aufregung und ermöglicht einem darüber hinaus, angemessen bzw. "richtig" auf womöglich unangemessene Forderungen zu reagieren.

    Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)

    und

    BayRKG: Art. 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)

    Spontan würde ich sagen, nein, das ist nicht rechtens - und die Schulleitung hofft, dass die KollegInnen so doof sind und das schlucken. Der Lohnsteuerjahresausgleich erstattet ja auch nur anteilig. Bei Dienstreisen hast Du Anspruch auf Reisekosten - die muss der Dienstherr erstatten. Falls kein Geld da ist, könnte man theoretisch auf die Erstattung verzichten (das sieht das Gesetz tatsächlich vor), aber das wäre schon ziemlich dreist.

    Steile These ... beleg das doch mal bitte ausführlich am Beispiel Afghanistan.

    So steil ist sie gar nicht, wenn man sie als das nimmt, was sie symbolisieren soll. Die USA als selbsternannte größte Demokratie dieser Erde intervenieren in anderen Staaten dieser Welt dort, wo sie meinen, dass ihre Interessen gefährdet oder berührt sind. Der übrige Westen folgt ihr mal mehr oder weniger kritisch - schließlich ist er von der Militärmacht der USA abhängig. Vietnam, Nicaragua, Irak, Afghanistan, Libyen. Auch hier wird der moralische Kompass arg in Mitleidenschaft gezogen.

    Der 2. Weltkrieg wurde wirklich bis zum Ende geführt, bis zur totalen Niederlage, der 1. endete durch Verhandlungen und bereitete erst den Boden für den 2. Krieg.

    In Bezug auf den 1. Weltkrieg haben die Alliierten Deutschland so behandelt, als hätte es eine totale Niederlage erlitten. Eines der Grundübel in der Folge war, dass der Versailler Vertrag und die weiteren Pariser Vorortverträge keine tragfähige Friedensordnung für Europa schufen, weil sie das Grundprinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker nicht für die Besiegten Staaten gelten ließen. Die Grenzen auf dem Balkan waren beispielsweise hochproblematisch und haben sich seitdem ja mehrmals verschoben inklusive verschiedenster Staatengründungen und -auflösungen. Die Konflikte auf dem Balkan wurden damals geschaffen.

    Dasselbe gilt beim Auflösungsprozess der UdSSR und die Ukraine.

    Laut Wikipedia machen RussInnen in der Ukraine 22% der Gesamtbevölkerung aus. Der verlinkten Statistik zufolge Ukraine census 2001 Ukrainians - Ukraine – Wikipedia sind die Ukrainer auf der Krim in der deutlichen Minderheit - auch schon vor über 20 Jahren. Im Osten machen die RussInnen bis zu 42% der Bevölkerung aus. Bei einer solchen ethnischen Verteilung sind Konflikte vorprogrammiert, ganz gleich wie die Grenze hier verläuft.

    Minderheiten in anderen Ländern haben aus meiner Sicht die Wahl, entweder sich mit dem (Aus)Land, in dem sie leben, zu arrangieren, oder aber in ihr Heimatland umzusiedeln. Natürlich schließt das die Pflicht des Gastlandes ein, für menschenwürdige, gleichberechtigte Bedingungen für die Minderheiten zu sorgen.

    Zitat

    Nein, will man langfristig Tote und Zerstörung vermeiden, muß man einmal bis zum bitteren Ende gehen. Ansonsten gibt es einen Schrecken ohne Ende.

    Wie darf man sich das im Falle Russlands vorstellen? Und vor allem: WER soll diese Niederlage erwirken? Die Ukraine? Die NATO? Und das im Atomzeitalter?

    ist jetzt auch nicht für B-Examen, aber in mir kam da direkt ne Frage fürs Abitur mit ner Höchstverweildauer von 4 Jahren:

    es heisst ganz ohne Coronabonus in der Apogost §2(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. ich meine mich zu erinnern, dass wir auch schonmal einen Fall hatten, bei dem jemand das Abitur wiederholen durfte, obwohl eine Stufe bereits wiederholt wurde. mich interessiert jetzt, ob die Reihenfolge entscheidend ist; also macht es einen Unterschied, wenn - wie bei dem beschriebenen Fall - die erste Wiederholung aufgrund eines Scheiterns im Abitur und die zweite aufgrund einer Nichtzulassung erfolgen müsste und nicht - so als Progression gedacht - die erste Wiederholung aufgrund von Nichtzulassung und die zweite aufgrund des Scheiterns im Abitur. Ich vermute ja schon, aber das find ich ganzschön ungerecht.

    Dann schauen wir uns mal § 2 Abs. 1 APO-GOSt an.

    (1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.

    Und nun § 31 APO-GOSt

    § 31 Verfahren bei Nichtzulassung
    (1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird.
    (2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam.

    Fall a) Scheitern im Abitur, Wiederholung der Q2, Nichtzulassung => Entlassung von der Schule, weil dreifaches Durchlaufen der Q2 nur bei nicht bestandener Prüfung möglich.

    Fall b) Nichtzulassung, Wiederholung Q2, Scheitern im Abitur => Ein neuer Versuch, die Prüfung zu bestehen, weil der Grundsatz gilt, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden darf.

    Das erscheint in der Tat ungerecht, allerdings sehe ich hier keinen weiteren Spielraum.

    Es gab seinerzeit die Verordnungsänderung und einen dazugehörigen Erlass, die für den Fall, dass die erste Wiederholung coronabedingt erfolgte und die zweite Wiederholung (auch derselben Jahrgangsstufe!) erfolglos war, im Einzelfall eine solche Genehmigung durch die BR erteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass bei der ersten Wiederholung diese aus pandemiebedingt erfolgte und das Ganze entsprechend dokumentiert ist. Das ist eine Ermessensentscheidung. Wichtig ist, dass die APO-BK diesen Passus für das Schuljahr 2020/2021 enthalten muss. Ansonsten wäre das nicht möglich.

    Klar, aber welcher Schulleiter wird im Zweifel ein Kind zur Teilnahme "zwingen". Wenn sich die Eltern querstellen. wird man wird doch immer sagen, finden wir nicht gut aber das Kind geht in die Parallelklasse. Die Frage ist eher wie schnell man einlenkt.

    Bzw. wie wenig Stress man sich mit der Sache machen möchte.

    Ich frage die Unterzeichner, wie sie reagieren würden, wenn sie an der Stelle von Ukraine stehen? Würden sie alles geben auch ihr eigenes Leben, das ihrer Kinder?

    Das ist in der Tat die zentrale Frage - und damit sind wir wieder bei den Sofapazifisten.

    Wir haben uns hier im Westen daran gewöhnt, dass es (fast) keine Kriege gibt und fast niemand durch Kriegsereignisse zu Tode kommt. Wir haben uns auch daran gewöhnt, dass wir die meisten Krankheiten besiegen oder eindämmen können, so dass der (vorzeitige) Tod eine für uns niederschmetternde endgültige Ausnahme geworden ist, der unsere letztliche Machtlosigkeit gegenüber dem Ende des Lebens hervorhebt.

    An der Frage der Waffenlieferungen zeigt sich auch, dass Ideologie und gute Motive eben völlig an der Realität vorbeilaufen können. Die Unterzeichnenden müssen sich die Frage gefallen lassen, wann denn aus ihrer Sicht "Schluss mit lustig" ist, oder ob sie wirklich alle Wangen hinhalten wollen, bis Meister Röhrig "Eckhart, guck mal in den Keller. Ich glaub, die Russen sind da", sagen kann.

    Viele Erkenntnisse von heute sind gar nicht so neu. Hier zwei Bewertungen zum Appeasement:

    Vgl. Churchill:

    "Wenn man für das Recht nicht kämpfen will, solange man ohne Blutvergießen mühelos siegen kann, wenn man nicht kämpfen will, solange der Sieg gewiss und nicht zu kostspielig wäre, dann kann der Augenblick eintreten, dass man kämpfen muss, wenn alle Bedingungen ungünstig sind und nur geringe Aussicht besteht, mit dem Leben davonzukommen."

    Vgl. A.J.P. Taylor:

    "... Die Briten haben während der sechs Kriegsjahre vergleichsweise wenig gelitten. Die Polen haben während des Krieges eine Katastrophe durchgemacht und ihre Unabhängigkeit danach nicht wiedergewonnen. 1938 wurde die Tschechoslowakei verraten. 1939 wurde Polen gerettet. Weniger als 100.000 Tschechen starben während des Krieges. Sechseinhalb Millionen Polen wurden getötet. Was war besser - ein verratener Tscheche oder ein geretteter Pole zu sein? Ich bin froh, dass Deutschland besiegt und Hitler vernichtet wurde. Ich weiß es aber auch zu würdigen, dass andere den Preis dafür bezahlt haben, und ich achte die Ehrlichkeit derer, die den Preis für zu hoch gehalten haben."

    Quelle: Geschichte und Geschehen Bd. II, Klett, 20052, S. 451

    Ich kann mich nicht erwehren, hier einige deutliche Parallelen zu erkennen.

    In der Praxis läuft es ganz einfach. Ich unterschreibe einfach nicht, überweise kein Geld und das Kind ist leider am Abreisetag krank. In der aktuellen Situation würde ich als Elternteil einfach darauf bestehen, dass die Schule das Stornorisiko trägt.

    Wenn Du im Vorfeld die Kostenübernahme unterschrieben hast, funktioniert das mit dem Abwälzen des Stornorisikos allerdings nicht mehr. Das wäre in der Tat etwas anders, wenn Du die Kostenübernahmeerklärung nicht unterschreibst. Spätestens dann wirst Du natürlich seitens der Schule zum Gespräch gebeten.

    Also gut, nehmen wir mal an außerhalb des Schulrechts käme nichts mehr. In den Wandererlass schaute ich dann aber doch mal ’rein. Da steht etwas zum Verfahren für nicht Mitreisewillige.

    Die relevante Passage ist diese hier:

    4.2 Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß § 43 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. Auf Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist bei der Gestaltung Rücksicht zu nehmen, damit auch für sie die Teilnahme möglich und zumutbar ist. In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 43 Abs. 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprechender Antrag ist von den Eltern schriftlich zu begründen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Eltern auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben.

    Besondere Ausnahmefälle heißt, dass eine Befreiung eben nicht der Regelfall sein darf. Ggf. könnte man über die Schiene "Erkrankungen" fahren, wenn die Fahrt ein besonderes Risiko für eine/n SchülerIn oder deren/dessen Eltern darstellt. Letztlich ist das aber Ermessenssache der Schulleitung.

    Tom123 und Seph

    Das ist über den letzten Satz von Ziffer 4.2 geregelt.

    Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt.

    Gleichwohl: Ich bezweifle, dass man Atombomben noch in aller Ruhe mit dem Flieger "rüberschickt". Das funktioniert doch spätestens seit den 80er Jahren mit den Cruise Missiles, den Pershing II und den SS20 - bzw. den seitdem entwickelten Nachfolgemodellen. Leider.

Werbung