ist jetzt auch nicht für B-Examen, aber in mir kam da direkt ne Frage fürs Abitur mit ner Höchstverweildauer von 4 Jahren:
es heisst ganz ohne Coronabonus in der Apogost §2(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. ich meine mich zu erinnern, dass wir auch schonmal einen Fall hatten, bei dem jemand das Abitur wiederholen durfte, obwohl eine Stufe bereits wiederholt wurde. mich interessiert jetzt, ob die Reihenfolge entscheidend ist; also macht es einen Unterschied, wenn - wie bei dem beschriebenen Fall - die erste Wiederholung aufgrund eines Scheiterns im Abitur und die zweite aufgrund einer Nichtzulassung erfolgen müsste und nicht - so als Progression gedacht - die erste Wiederholung aufgrund von Nichtzulassung und die zweite aufgrund des Scheiterns im Abitur. Ich vermute ja schon, aber das find ich ganzschön ungerecht.
Dann schauen wir uns mal § 2 Abs. 1 APO-GOSt an.
(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.
Und nun § 31 APO-GOSt
§ 31 Verfahren bei Nichtzulassung
(1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird.
(2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam.
Fall a) Scheitern im Abitur, Wiederholung der Q2, Nichtzulassung => Entlassung von der Schule, weil dreifaches Durchlaufen der Q2 nur bei nicht bestandener Prüfung möglich.
Fall b) Nichtzulassung, Wiederholung Q2, Scheitern im Abitur => Ein neuer Versuch, die Prüfung zu bestehen, weil der Grundsatz gilt, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden darf.
Das erscheint in der Tat ungerecht, allerdings sehe ich hier keinen weiteren Spielraum.