Beiträge von Bolzbold

    Hallo,

    natürlich kannst Du Dich darauf bewerben. Ich gehe aber mal davon aus, dass man Dir bereits ansieht, dass Du schwanger bist. Daher wäre es für die Schulen natürlich alles andere als attraktiv, Dich zum 01.02.22 einzustellen, weil Du dann ja mindestens ein Jahr raus bist und ggf. "nur" in Teilzeit wiederkommst. Im Vergleich zu einer Bewerberin, die sofort mit voller Stelle zur Verfügung steht, hast Du da natürlich schlechte Karten.

    Ich kenne das aber von einer Kollegin, die mit Stellenantritt in Elternzeit war - kam nicht gut bei der SL und im Kollegium an - war aber eben so.

    chemikus08

    Die Änderungen im Betäubungsmittelrecht, so sie denn kommen sollten, werden meiner Einschätzung nach nicht im schulischen Kontext berücksichtigt werden können. Das dürfen sie meines Erachtens auch nicht. Letztlich wollen wir mit Sicherheit nicht, dass künftig in der Schule "offiziell" gedealt wird oder die SchülerInnen "stoned" zum Unterricht erscheinen. Daher muss man auch bei Drogenkonsum und Dealen innerhalb des schulischen Bereichs weiterhin sanktionieren.

    Was den 175er und den 218er angeht, so magst Du da in der Sache Recht haben, hier sehe ich aber nicht den unmittelbaren Bezug zum Schulbereich.

    Ok. Offensichtlich schon. Also nochmal für diejenigen, die meinen Gedankengang bislang nicht nachvollziehen konnten: Ausgangspunkt des Threads war die Frage nach den angebrachten Konsequenzen für diejenigen, die sich zwar an der Rangelei nicht direkt beteiligt haben, jedoch über das Zuhalten der Toilettentür etc. durchaus involviert waren. Meine Idee: Diese Kinder sollte die gleichen Konsequenzen (NICHT: "Strafe"!) erleben wie die direkt Beteiligten. Das halte ich nach wie vor nicht für ganz abwegig. Sorry, wenn mein Verweis auf das Recht (das für solche Fälle immer wieder erstaunlich logische Regelungen enthält!) bei einigen offensichtlich falsche Assoziationen ausgelöst hat. Ich wollte nämlich nicht sagen, dass Drittklässlern mit dem Strafrecht beizukommen sei, sondern nur verdeutlichen, dass die "Helfer" die gleichen Konsequenzen spüren sollten wie die Raufer. Gern kann ich das noch weiter ausführen; als Lehrer lege ich schon berufsbedingt großen Wert darauf, verstanden zu werden.

    Fossi, ich habe Dich durchaus verstanden - mit Analogien aus dem Strafrecht tue ich mich dennoch bei Drittklässlern schwer, da wir hier doch deutlich stärker pädagogisch unterwegs sind. In der Oberstufe - und da habe ich schon so einiges erlebt - ist das etwas anderes. Da würde auch ich ähnliche Analogien anwenden - da reden wir aber auch mitunter über strafrechtlich relevante Vergehen (Drogen, Hinrichtungsvideos etc.)

    Bei einer A15 Revision muss man in NRW eine eigene Stunde zeigen, eine Beratung einer Stunde durchführen, eine Konferenz leiten und ein fachliches Kolloquium durchlaufen.

    Warum man immer noch eine eigene Stunde zeigen muss, erschließt sich mir nicht. Da man bis auf eine Fachleiterstelle in der Regel auch keine Kollegen berät, dies aber immerhin ab und an vorkommen kann, halte ich die Beratung auch nur für bedingt sinnvoll. Aber an irgendetwas muss man es halt festmachen...

    Tatsächlich erhoffe ich mir eine faire Bewertung und nicht ein „der passt nicht in unser Bild“. Das kann ja nicht Grundlage einer Bewertung sein! In Bezug auf unsere SuS heißt es immer Chancengleichheit und bei Leitungsstellen nicht?!?

    Natürlich hast Du in der Sache Recht. Ich habe auch immer an die Fairness und die Transparenz des "Systems" geglaubt - der Glaube an das Gute im Menschen hilft in vielen Fällen - hier aber eben nicht. Wir erleben es ja auch bei Staatsprüfungen regelmäßig, dass es zu "unerwarteten" Ergebnissen in der Prüfung kommt, die so gar nicht mit den bisherigen Leistungen in Einklang zu bringen waren.

    Nähmen wir an, da wäre ein anderer Kandidat, der unbedingt "versorgt" werden muss. Dann hat diese "Notwendigkeit" Vorrang und dann ist es aus Sicht der Prüfer leichter, das Verfahren abzuschließen, wenn der Konkurrent die Bewerbung zurückzieht. Andererseits: FALLS (!) die Leistungen so schwach gewesen sein sollten und dies objektivierbar sein sollte, dann wäre es aus taktischen Gründen unbedingt sinnvoll, die Bewerbung zurückzuziehen. In diesem Fall war die schlechte Note offenbar für die Prüfer das probate Druckmittel. Deswegen ja: Unbedingt das Gespräch mit den Prüfern suchen.

    Also es muss ja einen Grund geben, wieso die beiden Prüfer der Ansicht waren, dass das nichts gibt.

    Es soll vorkommen, dass wenn der "falsche" Kandidat eine Revision ablegt, er nicht immer die Leistungsbewertung bekommt, die seiner Leistung entspricht. (Das wurde mir im Rahmen eines Vorgesprächs zu einer angedachten Revision von relevanter Stelle so gesagt.)

    Hier würde ich ein offenes Gespräch mit den Prüfern suchen - Du hast ja nichts zu verlieren.

    @Fossi

    Ich glaube nicht, dass das bei Drittklässlern zum Tragen kommen sollte.

    @tutor

    Ja, das kommt mitunter vor, weil die Schüler in der Situation gefangen sind. Trotzdem ist es nicht in Ordnung. Wichtig ist vor der Überlegung einer Sanktionierung, dass die Schüler ihr Fehlverhalten verstehen und einsehen. Wie Ihr dann vor Ort damit umgeht, hängt von den Gesamtumständen und von eventuellen Vorgeschichten oder früheren Vergehen ab.

    Wenn man sich die Beförderungsstellen anderer Schulformen ansieht (z.B. am BK), dann wird dort immer noch klargestellt, dass VersetzungsbewerberInnen von diesem Verfahren ausgeschlossen sind. Daran hat sich nach meinem Kenntnisstand auch nichts geändert. Ich kann mich als A15er selbst nicht auf die anderen A15-Stellen mit Ausnahme der A15Z (Stellvertretung) bewerben und muss mich bei Rückkehr in den aktiven Schuldienst offiziell versetzen lassen.

    Ok…und versetzen geht nur unter Oliver unter Verlust der A14??

    Nein. Aber es muss halt eine Schule sein, die noch eine A14 bekommen kann bzw. wo eben Platz ist. Eine Versetzung bedeutet nur den dauerhaften Wechsel des Dienstorts, nicht des Amtes.

    Hier mal ein Beispiel aus Münster:

    Bewerben können sich ausschließlich Lehrkräfte der Laufbahngruppe 2.2 LBesO ( ehem. A 13 - höherer Dienst) des Regierungsbezirks Münster mit einer der folgenden Lehrbefähigungen: Sek II/Sek I Gymnasium oder Gymnasium/Gesamtschule.

    Also nicht mindestens A13 sondern ausschließlich Laufbahngruppe 2.2 LBesO.

    Und hier ein Beispiel für A15:

    Bewerben können sich ausschließlich Lehrkräfte der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der Laufbahngruppe 2 mit zweitem Einstiegsamt (früher höherer Dienst) oder vergleichbare Tarifbeschäftigte von öffentlichen Gymnasien im Regierungsbezirk Münster.

    Früher stand da jeweils, dass Versetzungsbewerber ausgeschlossen wären. Jetzt wurde es offenbar vom Wortlaut her geändert und wie zitiert formuliert.

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