Ich stimme O. Meier hier zu.
Auch wenn eine Schöffentätigkeit rechtlich nicht zu beanstanden und somit nicht sanktionierbar ist, suggeriert sie eben doch, dass man als ReferendarIn nicht zu 150% Einsatzbereitschaft im Ref. zeigt. Natürlich muss man das nicht - nur leider erwarten das immer noch genug AusbilderInnen - das kann ich aus eigener Erfahrung sagen. Da wird dann auch auf mögliche Leistungsdefizite keine Rücksicht genommen - auf verpasste Termine muss hingegen Rücksicht genommen werden.
Beiträge von Bolzbold
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Das ist wirklich ein sehr spezieller Fall. Das ist mir bisher noch nicht untergekommen.
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Google, Dein Freund und Helfer.
GrundlagenerlassLaufbahnwechsel.pdf (nrw.de)
OLIVER (nrw.de)
Versetzungen von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW auf ausgeschriebene Stellen - MSB NRW BildungsportalAlles Weitere solltest Du mit der für Dich zuständigen Bezirksregierung klären - ein Beförderungsamt in Deiner bestehenden Laufbahngruppe sollte eigentlich kein Hindernis sein.
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Auch in diesem Fall würde ich darum bitten nicht zu pauschalisieren.
Ich bitte im Gegenzug darum, den Kontext zu berücksichtigen. Die Aussage bezog sich direkt auf Firelillys Statement - eine Pauschalisierung kann man, muss man hier aber nicht zwingend herauslesen.
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Dann fasst ihr Ausbeutung aber sehr weit. Bei Ausbeutung denke ich eher an Menschen, die unterbezahlt werden oder sehr schlecht auf der Arbeit behandelt werden.
Wenn Du als TZ-Kraft einen deutlich niedrigeren Stundenlohn erzielst, weil der Normaufwand überproportional hoch ist, dann kann man das so empfinden. Es geht dabei um den Vergleich mit den Menschen, die die gleiche Arbeit machen und im Verhältnis mehr verdienen als Du.
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Und der Schulleiter kann sich nicht beschweren, wenn sich Teilzeitkräfte ausgeraubt und misshandelt fühlen und entsprechende Konsequenzen ziehen.
Wenn wir diesen Satz so nehmen, wie er da steht, dann hat Firelilly durchaus recht. Die TZ-Kräfte fühlen sich ausgebeutet - die beiden anderen Begriffe würde ich mangels sachlicher Grundlage nicht verwenden. Ja, Konsequenzen darf man ziehen. Was die Diskussion und die unterschwellig vorgebrachte Idee der bewusst schlampig verrichteten Arbeit angeht, sei noch auf Folgendes hingewiesen.
Hier mal ein Auszug aus dem Landesbeamtengesetz NRW:
§ 46 Diensteid(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Wer dies als bloßes Lippenbekenntnis erachtet, sollte seinen Anspruch auf Verbeamtung noch einmal überdenken. Und mit diesem Eid ist auch klar, dass "Unfähigkeit" damit nicht vereinbar ist, auch wenn sie kein Dienstvergehen ist.
Und hier mal aus dem Beamtenstatusgesetz:
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Die Bezirksregierungen haben für Lehrkräfte zusätzlich präzisiert:
Allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG)
Das innerdienstliche Wohlverhalten umfasst die Pflicht zur Redlichkeit und Ehrlichkeit, zu kollegialem Verhalten und Wahrung des Betriebsfriedens, die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, zu achtungsvollem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, gegenüber Mitarbeitern sowie gegenüber Bürgern.Aber auch außerdienstliches Verhalten kann ein Dienstvergehen sein. Vor allem ist hier die Pflicht zur Beachtung geltenden Strafrechts erheblich. Der erstmalige Verstoß wird nur als Dienstvergehen gewertet, wenn der Beamte gerade wegen seines speziellen Amtes Vertrauen genießt, nicht gegen diese Strafnorm zu verstoßen. Außerdem ist der Beamte zur Wahrung ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Verhältnisse verpflichtet, darf also nicht unehrenhaft Schulden machen.
Der Allgemeinen Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG kommt auch bei der Ausübung des Lehrerberufs eine ganz besondere Bedeutung zu. Denn Lehrerinnen und Lehrer müssen, um ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülerinnen und Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität sowie das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssen in ihrer gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des Dienstes, durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein. Von Lehrerinnen und Lehrern wird daher erwartet, dass sie sich aufgrund ihres Erziehungsauftrags gegenüber den Schülerinnen und Schülern in jeglicher Hinsicht regelgerecht verhalten.
Mit dem Erziehungsauftrag unvereinbar sind deshalb u. a.
- Straftaten gegenüber Kindern (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch, Beschaffung und Besitz von Kinderpornografie, Beleidigung, unterlassene Hilfeleistung)
- körperliche oder psychische Gewalt oder Übergriffe
- Distanzunterschreitungen
- Sexuelle Belästigungen und/oder Anspielungen
- Diskriminierende Äußerungen
Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf: Die wichtigsten Dienstpflichten im Überblick (nrw.de)
Wer also sich also an den Fleischtöpfen des Beamtentums laben möchte, der sollte besser wissen, was im Gegenzug von ihm erwartet wird. Das ist ein Geben UND Nehmen.
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Die Zeugniskonferenz legt die Note nicht fest - bzw. die Einzelnoten bedürfen keiner Bestätigung durch die Zeugniskonferenz. Sie trifft Versetzungs- und Abschluss- sowie Berechtigungsentscheidungen - auf der Basis des Gesamtnotenbildes.
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Das ist leider so - ich merke es gerade auch bei dem Arbeitsaufkommen meiner Frau, die deutlich unterhälftig unterwegs ist.
Letztlich halten dann dafür die Ferien her, die abgesehen von den 30 Tagen Urlaubsanspruch dann zum Ausgleich des indirekten Gleitzeitkontos dienen. -
*Seufz*
Ich präzisiere: Doof, aber für uns Lehrkräfte gegenwärtig nicht zu ändern. -
Hallo, muss man als Vertretungsehrkraft an alles (Fach-)konferenzen teilnehmen (Teilzeit)?
Ich arbeite eh schon überstunden...
Danke
Das ist das strukturelle Problem von Teilzeitbeschäftigung. Der "Normaufwand" (d.h. Konferenzen, Klassenleitung etc.) ist bei Teilzeit überproportional hoch. Doof, aber leider nicht zu ändern.
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Das ändert aber nichts daran, dass eben dies auf der Zeugniskonferenz geschieht. Notengeschacher - wer würde von fünf auf vier gehen oder von vier auf fünf, damit das Kind weiterkommt bzw. wiederholen muss... Habe ich oft genug erlebt - ganz gruselig. Da ich meine Noten aber alle problemlos rechtfertigen konnte, kann ich mich ad hoc nicht daran erinnern, da mal "weich" geworden zu sein.
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Mink the Pink
Nur zu meinem Verständnis: Du hast Dich hier extra angemeldet, um uns in einem drei Jahre alten Thread zu erklären, dass es pädagogischen Spielraum gibt?
Darauf haben wir alten Säckinnen und Säcke jetzt wie in meinem Fall 17 Jahre gewartet... -
Sofern die Fächer keine Klausurfächer sind, findet nur eine mündliche Prüfung statt - vielleicht entlastet das etwas.
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Meine Frau und ich haben ähnliche Erfahrungen gemacht - vor allem mit dem besagten kleinen Anzeigenportal.
Dort sind zum Teil echt üble Schnäppchenjäher unterwegs, die um jeden Preis jeden Artikel so günstig wie möglich haben wollen und dies als persönlichen Triumph erachten, wenn sie damit erfolgreich sind.
Verschenkt man die Sachen, zieht man die eingangs besagten Leute an, die entweder nicht kommen oder am Ende die Sachen noch kritisch beäugen und auf Mängel absuchen.
Ich habe manchmal den Eindruck, dass in unserer Hyper-Konsum- und Wegwerfgesellschaft nicht mehr viel Platz für alte Sachen ist und man sie deswegen nur schwer loswird. Das ist traurig, aber wenn es ab einem bestimmten Punkt zu einem solchen Aufwand wird, andere Menschen mit seinem alten Kram zu beglücken, dann kann die Tonne tatsächlich auch mal die Erlösung sein. -
Also Du kannst streng genommen genau das machen, was Dir der Schulträger an Software aufspielt und was an Hardware in der Schule vorhanden ist, mit dem das Gerät gekoppelt werden kann. Was das konkret ist, wird Dir Deine Schule sagen können. Hoffentlich.
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Arbeitsökonomisch bedeutet ein geringerer Wirkungsgrad einen geringeren Output. Ist dann wohl so. Die E-Mail-Nichterreichbarkeit zu Hause ist eher ein Vorteil, weil Ablenkungspotenzial wegfällt. Diejenigen, die etwas von mir wollen, müssen dann warten oder sich jemand anderes suchen. Könnte fürs Gesamtsystem ein Nachteil sein.
Ich plane bei Rückkehr in den Schuldienst eben diese klare Trennung zwischen Arbeit und Freizeit beizubehalten - sprich: Arbeit wird im Wesentlichen in der Schule verrichtet, somit auch die Kommunikation. Die Arbeit mit nach Hause zu nehmen soll die Ausnahme werden und hoffentlich dann auch bleiben.
Das habe ich trotz (oder wegen) des monatelangen fast ausschließlichen Arbeitens im Homeoffice im Rahmen meiner aktuellen Tätigkeit gut hinbekommen - und es tut mir gut. -
Vielleicht sollten sie sich welche holen, Frischluft tut gut.
Fenster auf - Fenster zu?
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@Kalle29
Ich kann mich des ganz starken Gefühls nicht erwehren, dass hier politische Absichten (bzw. scheinbare "Punktgewinne") und fachliche Notwendigkeiten wieder einmal komplett diametral entgegengesetzte Wege gehen. Die Notwendigkeiten und Probleme werden ja durchaus von den Verbänden benannt - der PhV hat sich ja diesbezüglich auch deutlich geäußert.
Ach ja:
Im MSB gibt es keine Luftfilteranlagen... -
@ O. Meier
Ich stimme Dir in der Sache zu, sehe hier aber einen heftigen Konflikt mit meiner Arbeitsökonomie und Arbeitsweise. Aktuell bin ich davon ja (noch) nicht betroffen und habe noch etwas Zeit, mir in Ruhe darüber Gedanken zu machen, wie ich damit umgehen werde, wenn es soweit ist.
Benutze ich ein dienstliches Endgerät mit seinen eingeschränkten Möglichkeiten und muss ggf. auf weniger effiziente Arbeitsweisen zurückgreifen, um dem Dienstherren zu zeigen, dass es so nicht geht?
Oder verwende ich parallel ein privates Endgerät, um effizient arbeiten zu können?
(Oder verwendet man exklusiv sein privates Endgerät weiter, so dass es zu dem erwähnten Dienstvergehen kommt?)
Ich sehe da keine wirklich zufriedenstellende oder überzeugende Lösung. -
Ich wäre bei solchen Vorschriften immer arschig. Der Schulträger stellt mir nämlich keinen Internetanschluss, das Land auch nicht. Damit gestaltet es sich schwierig, E-Mails abzurufen. In mein privates Netzwerk möchte ich vielleicht ein dienstliches Gerät nicht einbinden - wer weiß, was dieses Gerät innerhalb des Netzwerkes macht und außerdem bin ich zu blöd, das Gerät einzubinden. Vielleicht kommt dann ja der IT-Mensch der Stadt und macht das für mich

Wahrscheinlich müssten das alle Lehrkräfte mal genau SO machen, damit Bewegung in die Sache kommt. Aber die strahlenden Kinderaugen...
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