Welche Ideen hast Du bereits selbst? Dieses Forum hilft gerne, aber nicht nach dem Motto Hand aufhalten und einfordern.
Beiträge von Bolzbold
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Meint Ihr das wirklich ernst?
Wird da gerade der High School Abschluss mit dem Abitur gleichgesetzt? -
Das ist noch recht schnell. Mitunter hat das in der Vergangenheit deutlich länger gedauert.
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Dann tu dir selbst den besten Gefallen und denke während deines Urlaubs nicht mehr an die Sache.
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Es geht im Kern um eine simple Notenbeschwerde. TE hat nichts falsch gemacht, sorgt sich aber, dass man ihm/ihr doch etwas anhängen kann.
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@ O.Meier
Magst Du einmal darlegen, wieso Du hier einen auf Hardliner machst, der zumindest vorgibt, alles zu wissen und alles immer perfekt zu formulieren?
Wozu dient in diesem Zusammenhang Dein doch sehr arrogant wirkendes Auftreten? -
Es geht um eine Schülerin der Q1, also nicht um eine Nachprüfung zum Abitur, sondern um eine sog. Feststellungsprüfung (§ 48, Abs. 4 SchulG NRW: "Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, [...] kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden." und entsprechend § 13, Abs. 5 APO-GOSt).Ist also ein Schüler aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten durch den FL nicht beurteilbar (über das Ausmaß der Fehlzeit schweigt der Gesetzgeber, der Kommentar von Acker/Schreven von 2010 meint, man müsse "ab einer Fehlzeit von ca. 25% des Unterrichts" prüfen, "ob noch hinreichende Beurteilungsgrundlagen gegeben sind"), kann in Rücksprache mit dem Schulleiter eine solche mündliche Prüfung zur Leistungsfeststellung angesetzt werden.
Auch wenn das nicht ganz zum Thema gehört:
Bei solchen Kommentaren muss man dergestalt aufpassen, als dass sie lediglich eine Empfehlung darstellen und keine rechtsverbindliche Äußerung. Acker/Schreven ist die Vorgängerversion von Acker/Dicken-Begrich - und selbst diese ist von 2015 und eigentlich nicht mehr aktuell. Vor dem Hintergrund ist immer der Blick in die BASS zu empfehlen (gibt es ja auch online), denn die jüngsten Änderungen der APO-GOSt finden sich nur dort bzw. im Amtsblatt.
Was die Begrifflichkeiten angeht, so müssen wir hier in der Tat ein wenig vorsichtig sein.
a) Nachprüfungen expressis verbis gibt es in der GOSt nur für die Versetzung von der EF in die Q1 bzw. zur Erlangung eines Abschlusses, hier i.d.R. des HSA 10 oder des MSA.
b) Dann gibt es noch die "Bestehensprüfungen" oder die "Abweichungsprüfungen" im Abiturverfahren, die formal mündlichen Pflichtprüfungen entsprechen.
c) Die Leistungsfeststellungsprüfung ist wieder etwas anderes und wird in dem zitierten Absatz treffend beschrieben. -
Das eigentliche Unding ist ein anderes:
Das jeweilige Bundesland kauft sich durch eine Pauschale, die ja immer gleich hoch ist, vom finanziellen Risiko im Falle von chronischen Erkrankungen etc. frei und bürdet diese Last der Solidargemeinschaft der GKV auf. Die finanziellen Risiken schwer erkrankter Beamter werden somit vergesellschaftet. Bei gesunden Beamten mag das Land draufzahlen, bei chronisch kranken Beamten oder die, die aufgrund von Vorerkrankungen etc. nicht in die PKV kamen, trägt das Risiko zu 100% die GKV. Es wird ja gerne geunkt, dass das die Bürgerversicherung durch die Hintertür sei.
Diese Solidargemeinschaft ist ja schon extrem überstrapaziert, da die 300 oder 400 Euro, die eine fünfköpfige Famile in die Familienversicherung der GKV einzahlt, nicht einmal ansatzweise die Gesundheitskosten bei drei Kindern abdeckt. Die PKV kann hier trotz 2,3fachem Satz, der eigentlich fast immer von den Ärzten etc. abgerechnet wird, offenbar wirtschaftlicher arbeiten. Die Beihilfe zahlt bei den Kindern pauschal 80%, somit trägt das Land hier den größten Anteil der Kosten.
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Das geht hier doch jetzt etwas durcheinander. Wir müssen zwischen mehreren Fällen unterscheiden.
a) Nachträglich aufgefallene Fehler in einer Korrektur einer einfachen Klassenarbeit.
b) Sachliche oder formale Fehler in der Korrektur einer Abschlussarbeit (Abitur etc.).
c) Unterschiedliche Bewertungsergebnisse bei Zweitkorrekturen, die ggf. zum Einsatz einer externen Drittkorrektur führen.
d) Der Wunsch eines Schülers, dass ein anderer Fachkollege die Klausur nochmal "gegenkorrigiert".
Letztlich ging es uns um den ersten Fall. Eine Verschlechterung ist rechtlich zulässig, wenn es sich um offensichtlichen Irrtum handelte. Die pädagogische Komponente macht das Ganze dann schwieriger.
Bei b) wird in der Regel Widerspruch eingelegt, dieser wird geprüft und bei Nichtabhilfe an die obere Schulaufsicht weitergeleitet, die das dann ihrerseits prüft. Dabei geht es im Widerspruchsverfahren dann nur noch um "abhelfen" oder "nicht abhelfen". Die Variante "Abhilfe durch Verschlechterung" gibt es nicht. Dies kann allerdings erst dann erfolgen, wenn man die Klausuren eingesehen hat. Aufgrund der Widerspruchsfristen wird das oft nicht erfolgen können, so dass der Widerspruch in der Regel gegen das Ergebnis einer Prüfung, nicht aber gegen sachliche Fehler in der Korrektur eingelegt wird.
Fall c) wird durch die jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt. Weichen Erst- und Zweitkorrektor zu sehr voneinander ab, kommt ein Drittkorrektor ins Spiel, der dann innerhalb der Notenbandbreite, die sich aus den Noten der Erst- und Zweitkorrektur ergibt, bewertet.
Fall d) ist unter kollegialen Aspekten ein Unding. Es mag einem schmeicheln, dass ein Schüler sich an einen wendet, und eine solche "Gegenkorrektur" erbittet. Aber dafür gibt es keine rechtliche Grundlage - und die ggf. abweichende Bewertung hat keine Bedeutung für die tatsächliche Note.
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Lest doch alle mal die Anhörungen bzw. Stelllugnahmen zu der Thematik, die man auf den Seiten des NRW Landtags einsehen kann.
Ich wage zu behaupten, dass hier die meisten von Euch zu sehr von ihrer individuellen Situation ausgehen aber das große Ganze nicht wahrnehmen. -
Es geht um die Machbarkeit vor dem Hintergrund der individuellen Betreuungsangebote.
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@CDL
chilipaprikas Ausführungen dürften dieses Szenario hinreichend entkräften.Was die Prüfungsangst angeht, so können fünf verschiedene Ärzte gerne attestieren, was sie wollen. Das hätte im Vorfeld (spätestens im Herbst vor dem Abitur und eigentlich auch schon zu Beginn der Q-Phase) über einen offiziellen Nachteilsausgleich geregelt werden müssen. Ob die Schule den Attesten folgt, ist etwas anderes. Es gibt nämlich keinen Anspruch auf einen konkreten NTA. Wenn es hier Potenzial für Konflikte zwischen Eltern und Schule gibt, dürfte das auch schon in der Q-Phase auffallen. Dann wäre auch eine Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung hinreichend "vorgewarnt".
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"Stellt ein Lehrer nach Rückgabe der Arbeit fest, dass er sich bei einer Note zugunsten des Schülers geirrt hat, z.B. beim Addieren der Punkte, so ist eine nachträgliche Änderung, d.h. eine Verschlechterung der Note, juristisch zulässig."
Quelle: Hoegg, Schulrecht! Aus der Praxis - für die Praxis, 20104, S. 75. -
Zeitökonomie ist ein Leistungskriterium.
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Sag mal ist das Dein Ernst? Du bist ein studierter Mensch. Wenn Du einen Fachinhalt nicht kennst, liest Du in der Regel nach und informierst Dich. Lies Dir doch mal die entsprechenden Bedingungen durch, bevor Du Dich verrückt machst. Landesbeamtengesetz NRW
Kein Lebenszeitbeamter wird wegen chronischer Erkrankungen einfach so aus dem Dienst entfernt, es sei denn, er hat sich den Beamtenstatus durch wissentlich falsche Angaben beim Amtsarzt erschlichen und es kommt irgendwann heraus. Dann müssten dementsprechend ja Tausende an chronisch erkrankten Beamten jährlich aus dem Dienst entfernt werden. Hast Du das schon irgendwo in der Presse gelesen?
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Ich halte Bewertungen von Schülern durch Schüler für hoch problematisch.
Bei Präsentationen ist das Standard-Feedback "ich fand die Präsentation ganz gut". Erst wenn man nachhakt, kommt ggf. ein wenig Kritik. Die Schüler wollen sich in der Regel nicht gegenseitig in die Pfanne hauen. Trauen sie sich dennoch mal aus der Deckung ist deren Feedback aber oft sehr akkurat und deckt sich mit meinen Einschätzungen.Es kommt sehr stark auf die Reife der Lerngruppe an, ob so etwas klappt.
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Was die BR an Handouts herausgibt, ist vor dem Hintergrund, dass es aktuell keine entsprechende rechtliche Vorgabe gibt, belanglos.
Das kann ich gerne tun, nur hilft uns das nicht wirklich weiter. Kommentare sind wie gesagt nur Handlungsempfehlungen und Einschätzungen ohne rechtliche Bindungswirkung.
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Ich denke, das reicht an Rechtfertigung. Falls Du Dich beurlauben lässt: Genieß die Zeit mit den Kindern und tu auch etwas für Dich, damit Du geistig nicht verhungerst.
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Es gibt derzeit den von Dobert & Co und den von Acker & Co. In Letzterem steht im Kommentar etwas über die Dauer beider Prüfungsteile - das ist aber nur eine Auslegung, keine Rechtsverbindlichkeit.
Die Bezirksregierung dürfte ebenso wenig über eine "Vorschrift" verfügen. Alle prüfungsrelevanten Informationen müssen ohnehin in der BASS veröffentlicht sein. Da gibt es kein "geheimes Schreiben" und keine Vorschrift.Schau Dir § 38 APO-GOSt inklusive der VV nochmal an. Da werden ja schon recht dezidierte Vorgaben zur Prüfung gemacht. Es würde überhaupt keinen Sinn ergeben, wenn eine weitere essenzielle Rechtsvorschrift zur mündlichen Prüfung nicht auch genau dort stehen würde.
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Ich glaube, die familiären Verhältnisse der TE gehen uns nichts an - sie hat nach den Möglichkeiten der Beurlaubung gefragt - die hat sie erklärt bekommen. Was sie und ihr Mann nun daraus machen, ist allein deren Angelegenheit.
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