Beiträge von Bolzbold

    @MarieJ

    Die Antwort auf Deine Frage hast Du hier bereits erhalten. Was Einsprüche angeht, so ist wie gesagt die Dauer der einzelnen Teile nicht verbindlich geregelt. Daher wird sich das Gericht daran orientieren, ob die sonstigen formalen Vorgaben erfüllt sind. Die Verwaltungsgerichte entscheiden da recht unterschiedlich. Wenn es Einsprüche gab, dann in der Regel wegen formalen Verstößen (z.B. in den Zeitvorgaben <20 Minuten, >30 Minuten, zu wenig Vorbereitungszeit, formal fehlerhafte Begründung der Note etc.)

    Es steht Dir frei, auf dem Dienstweg (SL => Dezernat 43 bzw. 48 => MSB) eine entsprechende Eingabe zu machen, wenn Dir eine definitive Entscheidung diesbezüglich wichtig ist.

    Sinnvoll ist es, sich mit dem schulfachlichen Dezernenten der aktuellen Schule und ggf. mit dem entsprechenden Dezernenten der Wunschschule in Verbindung zu setzen. Darüber hinaus brauchst Du die Freigabe durch Deinen Schulleiter. Bei den Fächern Physik und Mathematik dürfte eine Versetzung jedoch vermutlich am Veto der Schulleitung scheitern, es sei denn, Du stellst bereits seit fünf Jahren in Folge (!) einen Antrag oder Dein Schulleiter will Dich unbedingt loswerden. Erst nach fünf Jahren bedarf es nicht mehr der Zustimmung der Schulleitung.

    Formal gesehen kann eine Note nachträglich nur dann geändert werden, wenn sachfremde Gründe oder offensichtlicher Irrtum vorlagen.
    Der Vorwurf "Mobbing" wird ja gerne schnell und oft verwendet. Ob und inwieweit die Sechs der OGS-Betreuer gerechtfertigt war oder nicht, können wir von hier aus nicht beurteilen. Wenn die Praxislehrerin jedoch bereits nur 4/4- geben wird, dann scheint mir das Problem u.U. doch eher woanders zu liegen.

    Nein, die gibt es nicht. Der besagte Kollege profitiert davon, dass andere KollegInnen sich aber genau das einreden und es letztlich mit sich machen lassen.
    Der Kollege hat so gesehen für sich alles richtig gemacht. Beförderung mitgenommen und einen Dummen gefunden, der den Großteil der Arbeit für ihn macht.

    Der hat das Zeug zur Schulleitung... :zungeraus:

    Letzteres ist übrigens eine Sache, mit der sich einige KollegInnen ihr Leben unnötig schwer machen. Mitunter basieren die Rechts"kenntnisse" der Kolleginnen auf unreflektiert tradierten Mythen, Fantastereien und gefährlichem Halbwissen. Es mag mir immer noch nicht einleuchten, dass man die Privilegien des ÖD oder gar der Verbeamtung mehr oder weniger einfordert und für selbstverständlich erachtet, aber die damit einhergehenden Pflichten über den Tellerrand des Lehrerberufs hinaus geflissentlich ignoriert.
    Ich habe es in diesem Forum ja bereits mehrere Male geschrieben: Rechtssicheres Handeln im Bewusstsein, dass das eigene Tun rechtskonform ist, gibt einem ein gutes Maß an Selbstbewusstsein, was gerade auch in Konfliktgesprächen mit Eltern ungemein hilfreich sein kann - das hatte ich auch schon so erfahren, bevor ich meine neue Tätigkeit begann.

    Wenn ich spiele um zu gewinnen, versuche ich, aus meinen mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Optionen das Beste zu machen.
    Das kann dann auch bedeuten, dass ich einen Mitschüler, der aus welchen Gründen auch immer besonders langsam ist, zuerst "abwerfe".

    Dahinter steckt in der Regel jedoch keine gezielte Mobbingabsicht.

    Und wie einige andere User hier sehr anschaulich dargelegt haben, bedingt nicht dieses Spiel an sich Mobbing, sondern Mobbing wäre allenfalls eine Folge der fachspezifischen Bedingungen, die im Fach Sport zum Tragen kommen.

    Es geht hier nicht um eine "Vorschrift" im Sinne eines neuen Gesetzes sondern um eine Bindungswirkung im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit.

    Wir müssen jede Klassenarbeit genehmigen lassen.

    Ich lese übrigens gerade, dass Schulleiter in RLP Zeugnisnoten im Benehmen mit der Klassenkonferenz ändern können, wenn der Fachlehrer nicht zustimmt. Ähnliches schrieb oben schon jemand.

    Außerdem gab es hier schon einen Thread dazu 2010, begonnen von "unter uns".

    Genehmigen oder nur vorlegen? Das ist ein nicht unerheblicher Unterschied. Kannst Du ggf. auf die konkrete Vorschrift verweisen bzw. diese direkt verlinken?

    @Iossif Ritter

    Ich würde Dir dringend empfehlen, das Urteil genauer zu studieren. Nebenbei ist es das Bespiel, das Hoegg in seinen 50 Fällen zum Schulrecht als "Selbsteintrittsrecht" der Schulleitung anführt. Dem sind ganz enge Grenzen gesetzt. Hier hatte eine Lehrkraft ganz elementare Fehler gemacht, die den Schulleiter zum Eingreifen zwangen.

    Richtig ist, es gibt das Selbsteintrittsrecht der Schulleitung. Das VGH Urteil spricht jedoch selbst von "im Einzelfall".
    Falsch ist, dass daraus ableitbar wäre, dass die Schulleitung jederzeit eingreifen darf.

    Quelle: Günther Hoegg "Schulrecht: kurz und bündig - Die 50 wichtigsten Urteile" S. 85ff.

    Im Übrigen verweise ich für NRW nochmals auf die ADO - hier § 21 Abs. 4 sowie § 22 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2

    Zitat


    § 21 (4) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist die Entscheidung der fachaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

    Zitat


    § 22 (1) Dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechend soll die Schulleiterin oder der Schulleiter [...]
    6. auf eine fachlich korrekte Beurteilung der Schülerleistungen und die Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen hinwirken, [...]

    (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll sich über die Arbeit in der Schule durch Einsicht in die Unterlagen der Klassen und Kurse einschließlich der Arbeiten zur Leistungsfeststellung, aber auch durch Unterrichtsbesuche informieren und deren Ergebnis anschließend mit den Betroffenen erörtern.

    Konkret bedeutet dies, dass die Schulleitung für die ordnungsgemäße Leistungsbeurteilung durch ihre Lehrkräfte Sorge zu tragen hat und bei Problemen diese mit ihren Lehrkräften erörtern soll. Bei Meinungsverschiedenheiten soll die Bezirksregierung oder das Schulamt als nächsthöhere Instanz eingeschaltet werden.
    Das belegt das relativ klar eingegrenzte Selbsteintrittsrecht der Schulleitung, aber eben auch deren Pflicht, für eine ordnungsgemäße Beurteilung zu sorgen.

    Frag mal einen Germanisten, einen Philosophen, einen Kunsthistoriker, einen Historiker, einen Politologen und dergleichen.
    Praktika, befristete Verträge, miese Bezahlung. Da interessiert der Durchschnitt herzlich wenig.

    Wie immer früge ich zunächst den, der mich entsprechend anweist, auf welcher Rechtsgrundlage er das tut. Damit erledigt sich so mancher Fall.
    Redundant kann man die Vorschriften lesen. An einem nordrhein-westfälischen Berufskolleg dürfte der SL das nicht, soweit ich die APO-BK verstanden habe. Keine Ahung, wie's am Gymnasium ist. Aber auch dort dürfte es eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung geben.

    Ja, die ist in Beitrag Nr. 5 auch bereits angesprochen worden.

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