@Iossif Ritter
Ich würde Dir dringend empfehlen, das Urteil genauer zu studieren. Nebenbei ist es das Bespiel, das Hoegg in seinen 50 Fällen zum Schulrecht als "Selbsteintrittsrecht" der Schulleitung anführt. Dem sind ganz enge Grenzen gesetzt. Hier hatte eine Lehrkraft ganz elementare Fehler gemacht, die den Schulleiter zum Eingreifen zwangen.
Richtig ist, es gibt das Selbsteintrittsrecht der Schulleitung. Das VGH Urteil spricht jedoch selbst von "im Einzelfall".
Falsch ist, dass daraus ableitbar wäre, dass die Schulleitung jederzeit eingreifen darf.
Quelle: Günther Hoegg "Schulrecht: kurz und bündig - Die 50 wichtigsten Urteile" S. 85ff.
Im Übrigen verweise ich für NRW nochmals auf die ADO - hier § 21 Abs. 4 sowie § 22 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2
Zitat
§ 21 (4) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist die Entscheidung der fachaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
Zitat
§ 22 (1) Dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechend soll die Schulleiterin oder der Schulleiter [...]
6. auf eine fachlich korrekte Beurteilung der Schülerleistungen und die Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen hinwirken, [...]
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll sich über die Arbeit in der Schule durch Einsicht in die Unterlagen der Klassen und Kurse einschließlich der Arbeiten zur Leistungsfeststellung, aber auch durch Unterrichtsbesuche informieren und deren Ergebnis anschließend mit den Betroffenen erörtern.
Konkret bedeutet dies, dass die Schulleitung für die ordnungsgemäße Leistungsbeurteilung durch ihre Lehrkräfte Sorge zu tragen hat und bei Problemen diese mit ihren Lehrkräften erörtern soll. Bei Meinungsverschiedenheiten soll die Bezirksregierung oder das Schulamt als nächsthöhere Instanz eingeschaltet werden.
Das belegt das relativ klar eingegrenzte Selbsteintrittsrecht der Schulleitung, aber eben auch deren Pflicht, für eine ordnungsgemäße Beurteilung zu sorgen.