Beiträge von Bolzbold

    Hallo zusammen,

    ich bin seit 2019 auf Lebenszeit verbeamtet und arbeite an einer Schule im Sekundarbereich 1 in Niedersachsen. Nun würde ich gerne zeitnah in die Schulleitung wechseln (50-70 Kilometer-Radius vom Wohnort). Auch eine Leitungsposition im Primarbereich wäre für mich denkbar. Wenn alles glatt läuft, würde ich gerne bereits zum Schuljahr 2020/2021 eine solche Stelle antreten.

    Meine Fragen:

    • Wie stehen meine Chancen, wenn mir die Schulform egal ist?
    • Ist 2020/2021 realistisch?
    • Welche Bewerbungszeiträume habe ich zu beachten?

    Viele Grüße

    Waldmeister

    Was qualifiziert Dich nach so kurzer Zeit im Schuldienst als Schulleiter?

    Da müssen wir uns schon an die eigene Nase packen. 2/3 des Abischnitts werden im Block I, also in den zwei Jahren vor der Prüfung (Block II) erarbeitet.
    Dass die Schnitte besser werden, ist zumindest im schriftlichen Bereich den kriteriengeleiteten Bewertungsrastern geschuldet, weil jeder, der zwei Sätze geradeaus schreiben kann, so viele Punkte bekommt, dass es fast schon eine Kunst ist, in Fremdsprachen eine Fünf zu schreiben. Das habe nicht nur ich seit zehn Jahren so erfahren sondern auch alle meine EnglischkollegInnen.

    G8 ist meiner Erfahrung nach absolutes Gift für die Jungen gewesen, da sie nach G8 für die EF und die Q1 deutlich zu unreif sind und sich im Wesentlichen über Nichtleistung definiert haben. Wenn in acht Jahren der erste G9er Jahrgang Abitur macht, dürfte der Schnitt bei angenommenen gleichen Prüfungs- und Unterrichtsbedingungen zumindest bei den Jungen deutlich besser sein.

    Ansonsten sollten wir immer im Hinterkopf behalten, dass das Ganze politisch gewollt ist.

    Mit einem High-School-Diploma, was ja angeblich 90% der amerikanischen Schülerschaft hat, kann auch längst nicht jeder an die Unis oder Colleges. Da zählen dann die Noten und das Level der belegten Fächer. Wenn hier langfristig 2/3 eines Jahrgangs ihr Abitur bekommen, wird das Ganze natürlich über den NC oder andere Auswahlverfahren geregelt. Alles nur eine Frage der Umrechnung.

    Es geht um eine Schülerin der Q1, also nicht um eine Nachprüfung zum Abitur, sondern um eine sog. Feststellungsprüfung (§ 48, Abs. 4 SchulG NRW: "Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, [...] kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden." und entsprechend § 13, Abs. 5 APO-GOSt).Ist also ein Schüler aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten durch den FL nicht beurteilbar (über das Ausmaß der Fehlzeit schweigt der Gesetzgeber, der Kommentar von Acker/Schreven von 2010 meint, man müsse "ab einer Fehlzeit von ca. 25% des Unterrichts" prüfen, "ob noch hinreichende Beurteilungsgrundlagen gegeben sind"), kann in Rücksprache mit dem Schulleiter eine solche mündliche Prüfung zur Leistungsfeststellung angesetzt werden.

    Auch wenn das nicht ganz zum Thema gehört:

    Bei solchen Kommentaren muss man dergestalt aufpassen, als dass sie lediglich eine Empfehlung darstellen und keine rechtsverbindliche Äußerung. Acker/Schreven ist die Vorgängerversion von Acker/Dicken-Begrich - und selbst diese ist von 2015 und eigentlich nicht mehr aktuell. Vor dem Hintergrund ist immer der Blick in die BASS zu empfehlen (gibt es ja auch online), denn die jüngsten Änderungen der APO-GOSt finden sich nur dort bzw. im Amtsblatt.

    Was die Begrifflichkeiten angeht, so müssen wir hier in der Tat ein wenig vorsichtig sein.

    a) Nachprüfungen expressis verbis gibt es in der GOSt nur für die Versetzung von der EF in die Q1 bzw. zur Erlangung eines Abschlusses, hier i.d.R. des HSA 10 oder des MSA.
    b) Dann gibt es noch die "Bestehensprüfungen" oder die "Abweichungsprüfungen" im Abiturverfahren, die formal mündlichen Pflichtprüfungen entsprechen.
    c) Die Leistungsfeststellungsprüfung ist wieder etwas anderes und wird in dem zitierten Absatz treffend beschrieben.

    Das eigentliche Unding ist ein anderes:

    Das jeweilige Bundesland kauft sich durch eine Pauschale, die ja immer gleich hoch ist, vom finanziellen Risiko im Falle von chronischen Erkrankungen etc. frei und bürdet diese Last der Solidargemeinschaft der GKV auf. Die finanziellen Risiken schwer erkrankter Beamter werden somit vergesellschaftet. Bei gesunden Beamten mag das Land draufzahlen, bei chronisch kranken Beamten oder die, die aufgrund von Vorerkrankungen etc. nicht in die PKV kamen, trägt das Risiko zu 100% die GKV. Es wird ja gerne geunkt, dass das die Bürgerversicherung durch die Hintertür sei.

    Diese Solidargemeinschaft ist ja schon extrem überstrapaziert, da die 300 oder 400 Euro, die eine fünfköpfige Famile in die Familienversicherung der GKV einzahlt, nicht einmal ansatzweise die Gesundheitskosten bei drei Kindern abdeckt. Die PKV kann hier trotz 2,3fachem Satz, der eigentlich fast immer von den Ärzten etc. abgerechnet wird, offenbar wirtschaftlicher arbeiten. Die Beihilfe zahlt bei den Kindern pauschal 80%, somit trägt das Land hier den größten Anteil der Kosten.

    Das geht hier doch jetzt etwas durcheinander. Wir müssen zwischen mehreren Fällen unterscheiden.

    a) Nachträglich aufgefallene Fehler in einer Korrektur einer einfachen Klassenarbeit.

    b) Sachliche oder formale Fehler in der Korrektur einer Abschlussarbeit (Abitur etc.).

    c) Unterschiedliche Bewertungsergebnisse bei Zweitkorrekturen, die ggf. zum Einsatz einer externen Drittkorrektur führen.

    d) Der Wunsch eines Schülers, dass ein anderer Fachkollege die Klausur nochmal "gegenkorrigiert".

    Letztlich ging es uns um den ersten Fall. Eine Verschlechterung ist rechtlich zulässig, wenn es sich um offensichtlichen Irrtum handelte. Die pädagogische Komponente macht das Ganze dann schwieriger.

    Bei b) wird in der Regel Widerspruch eingelegt, dieser wird geprüft und bei Nichtabhilfe an die obere Schulaufsicht weitergeleitet, die das dann ihrerseits prüft. Dabei geht es im Widerspruchsverfahren dann nur noch um "abhelfen" oder "nicht abhelfen". Die Variante "Abhilfe durch Verschlechterung" gibt es nicht. Dies kann allerdings erst dann erfolgen, wenn man die Klausuren eingesehen hat. Aufgrund der Widerspruchsfristen wird das oft nicht erfolgen können, so dass der Widerspruch in der Regel gegen das Ergebnis einer Prüfung, nicht aber gegen sachliche Fehler in der Korrektur eingelegt wird.

    Fall c) wird durch die jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt. Weichen Erst- und Zweitkorrektor zu sehr voneinander ab, kommt ein Drittkorrektor ins Spiel, der dann innerhalb der Notenbandbreite, die sich aus den Noten der Erst- und Zweitkorrektur ergibt, bewertet.

    Fall d) ist unter kollegialen Aspekten ein Unding. Es mag einem schmeicheln, dass ein Schüler sich an einen wendet, und eine solche "Gegenkorrektur" erbittet. Aber dafür gibt es keine rechtliche Grundlage - und die ggf. abweichende Bewertung hat keine Bedeutung für die tatsächliche Note.

    Lest doch alle mal die Anhörungen bzw. Stelllugnahmen zu der Thematik, die man auf den Seiten des NRW Landtags einsehen kann.
    Ich wage zu behaupten, dass hier die meisten von Euch zu sehr von ihrer individuellen Situation ausgehen aber das große Ganze nicht wahrnehmen.

    @CDL
    chilipaprikas Ausführungen dürften dieses Szenario hinreichend entkräften.

    Was die Prüfungsangst angeht, so können fünf verschiedene Ärzte gerne attestieren, was sie wollen. Das hätte im Vorfeld (spätestens im Herbst vor dem Abitur und eigentlich auch schon zu Beginn der Q-Phase) über einen offiziellen Nachteilsausgleich geregelt werden müssen. Ob die Schule den Attesten folgt, ist etwas anderes. Es gibt nämlich keinen Anspruch auf einen konkreten NTA. Wenn es hier Potenzial für Konflikte zwischen Eltern und Schule gibt, dürfte das auch schon in der Q-Phase auffallen. Dann wäre auch eine Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung hinreichend "vorgewarnt".

    "Stellt ein Lehrer nach Rückgabe der Arbeit fest, dass er sich bei einer Note zugunsten des Schülers geirrt hat, z.B. beim Addieren der Punkte, so ist eine nachträgliche Änderung, d.h. eine Verschlechterung der Note, juristisch zulässig."
    Quelle: Hoegg, Schulrecht! Aus der Praxis - für die Praxis, 20104, S. 75.

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