Beiträge von Bolzbold

    DU kannst das gerne so sehen und auf die Vollkostenerstattung verzichten und dich mit vielleicht lächerlichen 30% Steuerrückerstattung zufrieden geben, also 70% der Kosten selbst tragen. ANDERE sind dazu (mit gutem RECHT) nicht bereit. Wenn der SL / Dienstherr will, dass Lehrer per E-Mail erreichbar sind, hat er die dazu notwendigen Geräte bereitzustellen und zu bezahlen. Und wenn er das nur unzureichend macht und die Lehrkräfte ihre bezahlte Arbeitszeit mit Schlangestehen vor den wenigen funktionstüchtigen schulischen PC vergeuden und deshalb dann selbstvertständlich die Zeit für andere Aufgaben fehlt (s.o.), dann... ist das eben so. UNBEZAHLT muss keiner Dinge tun, die von ihm im Rahmen seiner schulischen Tätigkeit verlangt werden!
    Gruß !

    Jetzt mach Dich bitte nicht lächerlich. Ich bin davon überzeugt, dass die überwältigende Mehrheit der Lehrkräfte ihre dienstliche Kommunikation letztlich mit privaten Geräten erledigt, die in der Regel nicht dafür angeschafft werden.
    Der Rechner, von dem ich schreibe, ist privat angeschafft - sozusagen zum Privatvergnügen. Und wenn ich entscheide, meine dienstliche Kommunikation über dieses zuverlässige Gerät zu erledigen, dann habe ich einen klaren Vorteil davon. (Kein Schlagestehen in der Schule, eigene Zeiteinteilung, Gerät ohnehin aus anderen Gründen angeschafft.)

    Die Kommunikation oder Korrespondenz mit Eltern ist keine Mehrarbeit sondern Teil unserer dienstlichen Pflichten. Aufgrund unserer freien Zeiteinteilung außerhalb des Unterrichts sollte es also eigentlich kein Problem sein, seine dienstliche Korrespondenz so zu organisieren, dass es Teil der Arbeitzeit ist und keine Mehrarbeit.

    Darüber hinaus kann man diese Korrespondenz an vielen Schulen auch in der Schule erledigen. Die Anschaffung privater Arbeits- und Kommunikationsmittel stellt zweifellos eine Erleichterung unserer Arbeit für uns dar. So kann ich effizienter und selbstbestimmter arbeiten - und dafür verzichte ich auch auf die Vollerstattung durch Vater Staat.

    Im übrigen meine ich, dass die Dienstordnung gelesen werden muss.

    Das kann auch mit Elster je nach Personallage des FAs und nach Einreichdatum mehrere Wochen oder Monate dauern.
    Ab Mai wird es in den FA haarig, weil dann alle ihre Steuererklärung abgeben. Wer die mit Elster macht und schon alle Unterlagen beisammen hat, ist besser dran, wenn er sie ein paar Wochen vor dem Stichtag Ende Mai abgibt. Da haben die FA in der Regel noch Kapazität und können wie zugesagt die Steuererklärung bevorzugt bearbeiten.

    So, nun nach der Schilderung der Situation meine Fragen:

    • Beim Abitur wird es bei uns so gehandhabt, dass bereits das Tragen des Smartphones am Körper als Betrugsversuch gewertet wird und damit zu 0 NP führt. Die Schüler werden daher aufgefordert, das Smartphone auszuschalten, es in ihre Tasche zu packen und die Tasche vorne am Lehrerpult zu deponieren. Wäre ein solches Vorgehen rechtlich gesehen auch für "normale" Klausuren, Tests, etc. zulässig?
    • Ist es rechtlich zulässig bereits für den Haupttermin einer Klausur bzw. eines Test eine allgemeine Attestpflicht zu verhängen? Gehen wir davon aus, ein Schüler fehlt (entschuldigt mit Attest/ärtzlicher Bescheinigung) sowohl zum Haupttermin als auch zum Nachtermin einer Klausur. Darf ich dann 0 NP erteilen? Einen zweiten Nachtermin biete ich nicht an. Was mache ich, wenn ich vom Schüler am Ende des Halbjahres keine Noten habe?
    • Wie weise ich das Abspicken vom Nachbarn während der Klausur nach?
    • Einem Schüler wurde ein Plagiat nachgewiesen. Darf man in diesem Fall einen zeitweiligen Unterrichtsausschluss als Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme verhängen und einen endgültigen Schulausschluss androhen? Falls ihm ein zweites Mal ein Plagiat nachgewiesen werden kann, darf man ihn dann tatsächlich von der Schule ausschließen?
    • Ist es möglich, solche Maßnahmen durch die Gesamtlehrerkonferenz beschließen zu lassen? Sie wären dann für alle Kollegen verbindlich.
    • Kann man Klassenleitungen dazu verpflichten, nur AU zu akzeptieren, die fristgerecht eingereicht wurden?

    Soweit meine Fragen. Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für's Lesen dieses "Romans" und für eure Hilfe.

    LG,
    Mrs Pace

    Bei uns müssen die Schüler bei Klausuren alle elektronischen Geräte vorne deponieren - nicht erst im Abitur. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf ständigen Vollzugriff auf alle seine (Wert)Gegenstände während einer Klausur.

    Die Attestpflicht ist kritisch. Eigentlich darf man sie nicht verhängen, jedoch bei gehäuftem Fehlen einzelner Schüler hingegen schon.

    Abspicken brauchst Du nicht nachzuweisen. Deine Aussage reicht. Der Spruch "Aussage gegen Aussage" ist hier ohne Belang.

    Erziehungsmaßnahmen kann man als Konsequenz für Spicken verhängen, Ordnungsmaßnahmen würden zunächst die Verhältnismäßigkeit sprengen.

    Die GLK kann Grundsätze für Verfahrensweisen während der Klausuren beschließen, so lange sie sich im gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsrahmen befinden.

    Man kann als Schulleitung Kollegen zur korrekten Arbeit anweisen. Wenn Kollegen AUs trotzdem nach Überschreiten der Frist akzeptieren, dann kann man das aus formalen Gründen zwar durch die Schulleitung ändern lassen, doch wer hält das allen Ernstes so penibel nach?

    Aus aktuellem Anlass möchte hier einen Sticky zu diesem Thema machen und allen KollegInnen die Möglichkeit geben, die gesetzlichen Grundlagen ihres Bundeslandes (im Idealfall mit Links oder Quelle) für die Leistungsbewertung zu sammeln

    Viele Probleme lassen sich meines Erachtens lösen, wenn die Lehrkräfte über die geltenden Rechtsvorschriften und die Rechtslage informiert sind und diese den Eltern bei Konflikten auch direkt nennen können. Ich habe mir mit den mal mehr mal weniger beiläufigen Hinweisen auf geltendes Recht schon so einigen Ärger durch aufgebrachte Eltern ersparen können (und die Beschwerden bei der Schulleitung übrigens auch!). Nebenbei gehört das selbstständige Informieren darüber zu unseren Dienstpflichten.

    @cubanita

    Man nennt (oder schimpft?) mich nicht umsonst an meiner Schule den Schulrechts-Guru.

    Fangen wir an mit der ADO §5

    Zitat

    Pädagogische Freiheit und Verantwortung(1) Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu be
    treuen. Dabei ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nachVerfassung (BASS 0-2) und Schulgesetz NRW zu beachten.
    (2) Lehrerinnen und Lehrer sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind. Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.
    (3) Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer nur im Rahmen ihrer Befugnisse (§§ 20 ff.) im Einzelfall eingreifen.


    Nun ADO §20 (4)

    Zitat

    (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung1. der Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer,
    2. der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    3. der Verwaltungsarbeit (einschließlich der vom Personal des Schulträgers zu erfüllenden Aufgaben),
    4. der Aufgaben der Schule im Rahmen der Lehrerausbildung


    gepaart mit ADO §21 (2) und (4)

    Zitat

    (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät die Lehrerinnen und Lehrer bei Bedarf in Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und in Fragen der individuellen Förderung. In deren Unterrichts- und Erziehungsarbeit darf nur im Einzelfall eingegriffen werden bei Verstößen gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden oder Beschlüsse der Konferenzen oder wenn eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist.

    (4) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mitden Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zuerreichen, ist die Entscheidung der fachaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen


    Schauen wir einmal beim richtigen Schulrechtsguru Hoegg im Buch "Schulrecht kurz und bündig" rein:
    Fall 31

    Zitat

    Entscheidung des VGH BaWü, Beschluss vom 21.01.1988

    Im Einzelfall (!!!) kann der Schulleiter im Rahmen seiner Verantwortlichkeit dem Lehrer eine Weisung für die Benotung einer Klassenarbeit erteilen


    Zusammengefasst bedeutet das:
    1) dass bei eindeutigenen Verstößen gegen formale und fachliche Regeln der Leistungsbewertung der Schulleiter kraft seiner oben genannten Kompetenz durchaus in die Benotung eingreifen darf. Aber eben nur im Einzelfall.

    2) dass die Fachaufsicht im Wesentlichen für solche Streitigkeiten zuständig ist und das letzte Wort hat.

    3) dass der Lehrer den erwähnten pädagogischen Spielraum hat und dieser auch als hohes Gut gesetzlich verankert ist.

    Die Schulleitung wird, wenn sie halbwegs souverän ist, an den hoffentlich eingerichteten Beschwerdeausschuss verweisen.
    Dieser besteht in diesem Fall bei uns aus dem Fachvorsitzenden oder, falls dieser involviert ist, dem Stellvertreter.
    Dann wird die fachliche Korrektheit der Leistungsbewertung überprüft.

    Wenn sich der Kollege bei den Punkten nicht verzählt haben sollte oder keine offensichtlichen Fehler in der Korrektur vorliegen, passiert da ganz gleich, wie sehr die Eltern auf den Putz hauen, gar nichts.

    @Schantalle

    Ich würde Karl Tims "meiner Meinung nach" nicht überbewerten und daraus Schlüsse auf Karl Tims Professionalität ziehen.
    Die eigene Meinung kann durchaus der geltenden Rechtslage entsprechen - und in diesem Fall ist das so.
    Die weiteren Empfehlungen Karl Tims sind durchaus hilfreich, so dass Karl Tims Kritik an Deinem Posting meines Erachtens durchaus berechtigt ist.

    back to topic:

    Der Aspekt mit der Nachbesserung von Noten nach Beschwerde beim Schulleiter verdient noch eine Ergänzung:

    Wir Lehrer sind in unserer Notengebung souverän, d.h. auf Anweisung des Schulleiters brauchen wir in der Regel keine Noten zu ändern, weil dazu die Rechtsgrundlage fehlt. Nur in absoluten Ausnahmefällen gibt es ein so genanntes "Selbsteintrittsrecht" der Schulleitung - etwa bei offensichtlichen fachlichen oder sachlichen Mängeln in der Leistungsbewertung. Ansonsten haben wir unseren fachlichen wie pädagogischen Freiraum.

    Ich sehe das Problem an einer anderen Stelle, für den Fall, dass das Prozedere in BaWü mit dem in NRW vergleichbar ist.
    Die Prüfungskommission bestand vermutlich nicht nur aus Mitgliedern des Reutlinger Seminars sondern auch aus Personen, die an anderen Seminaren / Schulen arbeiten.

    Das Grundproblem, das ich sehe, ist, dass Lehrbeauftragte, bei uns heißen die ja Fachleiter, mitunter eine sehr spezielle Sicht auf Unterricht haben, die mit den Erwartungen, die eine Kommission hat, nicht zwingend übereinstimmen müssen.
    Die Gruppenarbeit nach der vorgegeben Zeit abzubrechen und das als Differenzierung zu sehen, halte ich für absoluten Quatsch. Das ist doch keine Differenzierung. Die Differenzierung ist ja außerdem nicht ursprünglich von Dir intendiert gewesen, d.h. z.B. von Anfang an differenzierendes Material und Arbeitsaufträge, sondern ein eher zufälliges, meinetwegen auch oft der Unterrichtsrealität entsprechendes Ergebnis. In meinem Unterricht würde das dazu führen, dass Ergebnisse in der Regel lückenhaft, falsch oder eben gar nicht vorliegen und ich nicht weiterarbeiten kann. Die anschließende Reflexion würde im Wesentlichen gruppendynamische und motivationale Aspekte enthalten.
    Das kann man m.E. für eine Lehrprobe in die Tonne kloppen.

    Für eine Prüfungskommission im Examen muss man taktisch vorgehen, d.h. eine so universell gestaltete Stunde zeigen, die fachlich wie didaktisch gewissen Mindestanforderungen genügt und nicht zu speziell auf den Gusto eines Ausbilders zugeschnitten ist. Sonst passiert nämlich genau das, was Du geschildert hast.
    Für die Lehrbeauftragte würde ich eine Stunde genauso stricken, damit diese eine Person zufrieden ist und das Gefühl hat, sie hätte mir etwas vermittelt. Für eine ganze Kommission mit bei uns in NRW im Extremfall drei bis vier unterschiedlichen "Ideologien" und Idealvorstellungen bezüglich Unterricht wäre das jedoch examenstechnischer Selbstmord.

    An welcher Stelle steht denn was davon, dass die alteingesessenen L es so machen sollen? Hab ich was überlesen? Ich versteh grad nicht, warum sich einige die Jacke anziehen?

    Zitat

    Ich will hier wirklich niemandem zu nahe treten, aber ich habe womöglich öfter in meinem Leben erfahren dürfen, wozu Menschen wirklich im Stande sein können (im Positiven wie auch im Negativen), als die Mehrheit der "erfahrenen und alteingesessenen Lehrer". Dementsprechend kann ich schon gut abschätzen, ob es machbar ist die heutige Jugend zu motivieren und vom "Alltagszombietum" zu befreien oder nicht. Das hier viele das scheinbar nicht können, bemerke ich schon an den klischeeträchtigen Urteilen über "unsere heutige Jugend". Es tut mir wirklich Leid für euch, dass ihr das so empfindet. Man muss kein Physiker sein um zu verstehen, dass hier actio=reactio gilt und auch kein Psychologe, um zu begreifen, dass eine solche "Grundsichtweise" nicht gerade eine reactio in eine "erstrebenswerte Richtung" bewirkt.

    Ich glaube, viele von uns haben früher mehr oder weniger stark ausgeprägt so gedacht und es mal mehr oder weniger diplomatisch (oder vielleicht auch gar nicht) geäußert. Ich nehme es ihm ja gar nicht übel. Als "erfahrener und alteingesessener Lehrer" lächle ich ohne Arroganz oder sonstiger Respektlosigkeit milde darüber und denke mir, dass "die Jugend von heute" das Recht hat, ihre eigenen Vorstellungen zu haben und ihre eigenen Erfahrungen zu machen. In zehn oder fünfzehn Jahren wird sich dann rückblickend zeigen, wie viel davon nun berechtigt war oder zugetroffen hat oder eben nicht.

    Die Eltern sind gesetzlich zur Kooperation mit der Schule verpflichtet. In NRW steht das sogar im Schulgesetz explizit drin.
    Die Erziehungsmaßnahmen sind glücklicherweise nicht zustimmungspflichtig, d.h. die Eltern nehmen nur Kenntnis von der Nacharbeit. Wenn sie das nicht akzeptieren, dann muss ggf. die Lehrkraft oder die SL auf die Gesetzeslage hinweisen. Viele Eltern haben von ihren Pflichten leider nur wenig Kenntnis.

    Also ich finde Freigeistlers Beiträge haben durchaus etwas von einem Studenten, der auf der Basis seiner individuellen Erfahrungen als Schüler wie als Nachhilfe"coach" jetzt den alteingesessenen Lehrern mal zeigen möchte, wie es geht.
    Wir werden kritisiert, "immer über die heutige Jugend herzuziehen".
    Ich sehe da eher das typische Gerangel zwischen den Generationen. "Die Jugend" lästert genauso über "Die verkrusteten Lehrer" - und Freigeistlers Äußerungen belegen das ganz gut.

    Letztlich haben wir alle von unten nach oben und nach einigen Jahren von oben nach unten geschimpft. Es ist also nichts Neues sondern nur verbal scheinbar neu Verpacktes...

    El Rostro, auch wenn das mitunter der Alltag an Schulen in Deutschland sein mag, so finde ich Deine Äußerungen eines Pädagogen unwürdig. Solche Äußerungen lese ich für gewöhnlich in den rechts unterwanderten Kommentarbereichen von Focus Online, der Rheinischen Post und von mir angezeigten verbalen Ergüssen geistig eher mäßig bemittelter AfD-Sympathisanten.

    In NRW muss man in der Zeit, die über den Urlaubsanspruch hinausgeht, für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen. Explizit schließt da die letzte Woche von den Sommerferien ein. Da sollte man also keinen Urlaub planen.
    Es empfiehlt sich, der SL mitzuteilen, dass man in Urlaub ist mit dem freundlichen Hinweis, dass man nach dem Urlaub zur Verfügung steht.
    Die SL hat m.E. auch in Hessen keine rechtliche Handhabe einen geplanten Urlaub zu verhindern, es sei denn, es wäre wirklich zwingend. Ein "Mitarbeitergespräch" dürfte nicht dazu zählen.

    Das hatten wir vor ein paar Wochen bereits auf mehreren Seiten diskutiert, wenngleich es sich hier um ein Elterngespräch handelte.
    Letztlich ist das aber ganz gleich. Wenn Du in Urlaub bist, bist Du in Urlaub. Dann hat die SL Pech gehabt. Dennoch könnte es aber sein, dass Du dann in den ggf. verbleibenden Ferien zum Gespräch erscheinen musst. Ferien sind nicht mit Urlaub gleichzusetzen.


    Elterngespräche in den Ferien?!

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