Beiträge von Bolzbold

    Hallo!

    Dies gilt für NRW:

    Zitat


    § 15 ADO (Teilzeitbeschäftigte Lehrer und Lehrerinnen)

    (1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrer und Lehrerinnen (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen (vgl. RdErl. v. 13.6.1990-BASS 21-05 Nr. 10).

    (2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrer und Lehrerinnen erstreckt sich auch auf die Klassenleitung und die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z. B. Vertretungen, Aufsichtführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten kann sich die Reduzierung nur auf die Anzahl der Veranstaltungen beziehen.

    (3) Bei der Stundenplangestaltung sollen unterrichtsfreie Tage ermöglicht werden, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist; eine überproportionale Belastung durch Springstunden sollte vermieden werden.

    Und da eine Schulleitung immer so weit geht, wie man sie lässt, empfiehlt es sich als Teilzeitkraft hier in die Offensive zu gehen. Dass Teilzeit immer ein Minusgeschäft ist, weil sich die Teilzeit primär auf das Unterrichtsdeputat auswirkt (und ebenso auf die Besoldung), ist leider ein offenes Geheimnis.

    Hinnehmen musst Du das nicht. Aber aktiv werden musst Du selbst.

    Gruß
    Bolzbold

    Sicher kann eine Rückgabe, z.B. durch Krankheit, auch verzögert werden, so dass in der Praxis wohl nie alle Schüler zum gleichen Zeitpunkt ihre Klassenarbeit erhalten. Aber du meinst sicher, ob es jedem Schüler möglich ist, die Klassenarbeit zu erhalten.

    Es geht darum, ob Schüler A, B und C die Arbeit montags vom Lehrer zurückbekommen und Schüler D,E und F, obwohl montags anwesend, eben erst mittwochs oder noch später. Dass Schüler G und H, die montags krank waren, die Arbeit erst später zurückerhalten, liegt in der Natur der Sache.

    Würde es ferner nicht den Sinn eines Feedbacks ad absurdum führen, wenn man negative Aspekte, die durch das Feedback ja auch explizit erfragt werden, nicht mit der Klasse bespricht?

    Ich würde mich als Schüler im Falle eines Schweigens der Lehrkraft fragen, wieso ich das künftig noch ausfüllen soll, wenn es scheinbar sowieso nichts bewirkt.

    Gruß
    Bolzbold

    Mit fiele dazu ad hoc auch kein Paragraph ein.

    Man könnte hier mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz argumentieren, der für eine vollständige Rückgabe sprechen würde. Die Schüler, die ihre Arbeit früher zurückbekommen, haben ggf. mehr Zeit, an Fehlern und Defiziten zu arbeiten als diejenigen, die länger warten müssen.
    Dieses Prinzip der Gleichbehandlung ginge auch dann irgendwie verloren, wenn zwischen dem Besprechen der Arbeit und der Rückgabe der letzten Arbeiten (eine stückweise Rückgabe vorausgesetzt) zu viel Zeit liegt.

    Das wäre aber auch eine schöne Frage an die Schulleitung. Das Schulgesetz könnte das auch nicht unbedingt direkt regeln, vielmehr die Durchführungsbestimmungen und Erläuterungen, die leider nicht online abrufbar zu sein scheinen. Auch die BASS könnte ggf. darüber Aufschluss geben, aber die dürften auch die wenigsten hier mal eben im Regal stehen haben.

    Gruß
    Bolzbold

    Zumindest in seinem Buch "Schulrecht! Aus der Praxis für die Praxis" räumt Hoegg ein, dass eine globale, für alle Bundesländer gleichermaßen zutreffende Darstellung des Schulrechts nicht möglich ist.

    Zitat


    Sie bekommen von mir keine systematische Darstellung des Schulrechts. [...] Stattdessen erhalten Sie eine konkrete juristisch-pädagogische Behandlung der häufigsten Probleme, denen Sie im täglichen Schuldienst gegenüberstehen, vor allem aber praxisgerechte Vorschläge zu ihrer Lösung.

    Zitat


    ... dass Schulrecht gemäß [...] unserer Verfassung eigentlich Ländersache ist, so dass es für jedes Bundesland ein eigenes Schulgesetz gibt. Ist damit eine übergreifende Behandlung von Schulprobelmen überhaupt möglich? Ja, wenn man nicht bis in die kleinsten Verästelungen der Verordnungen und Erlasse hineingeht. Zudem unterscheiden sich die Schulgesetze der Länder nicht so stark, wie man annimmt.

    (Quelle: Hoegg, Günther, Schulrecht! Aus der Praxis für die Praxis, Weinheim (Beltz) 2006, 4. Auflage S. 10f.)

    Man kann dem guten Mann auf keinen Fall Inflexibilität oder einseitige Fokussierung auf länderspezifisches Schulrecht vorwerfen. Ferner stellt er auch fest, dass die Kultusbürokratien teilweise heftigst voneinander abgeschrieben haben.

    Gruß
    Bolzbold

    Würde man das als Wiederholungsfehler werten, wie groß wäre dann noch der punktemäßige Abstand zu den Schülern, die diese Fehler nicht (mehr) machen?
    Gerade in Grammatikarbeiten, wo es möglicherweise um genau dieses Kriterium geht, sind Wiederholungsfehler völlig unsinnig.

    Das ist der Knackpunkt.

    Ein ähnlicher Fall wäre ein zufällig gefundener Prüfungstext oder die zufällige, unbewusste Vorbereitung auf den nicht bekannten Prüfungstext. Würde man da auch eine sechs geben, nur weil der Schüler sich vorbereitet hat?

    Hoegg verneint dies ausdrücklich in seinem Schulrechtsbuch.

    Wenn sicher ausgeschlossen werden kann - und eben nicht nur aus Prinzip unterstellt wird - dass der Schüler getäuscht hat, dann hat er mit seiner Vorbereitung eben Glück gehabt - und das sei ihm dann zu gönnen.

    Ich erlebe in der Oberstufe bei sehr guten Schülern oft, dass sie faktisch meinen Erwartungshorizont voll erfüllen. Soll ich diesen intelligenten und fleißigen Schülern nur deswegen eine sechs geben, weil sie genauso denken wie ich?

    Gruß
    Bolzbold

    Böse Falle, Susannea

    In Hessen gibt es keine Ausgleichsregelung im Gegensatz zu NRW. Somit war hier die Möglichkeit gegeben, die Klassenfahrt als Mehrarbeit zu verrechnen. Ein genereller Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung in diesem Fall gibt es daher für andere Bundesländer nicht. Und gäbe es ihn, wäre die Frage zu stellen, ob diese Vergütung nicht auch den Vollzeitkräften zustünde. Mehrarbeitsvergütung gibt es bei ihnen ja schließlich auch. Spätestens dann wäre jede Klassenfahrt für jedes Bundesland geradezu ruinös. Da wären die chronisch unterfinanzierten Reisekostentöpfe Peanuts gegen.

    Interessant dazu ist dieser Link hier.

    http://www.gew-da-land.de/BeamtR_Arbz_Me…hrt_2009-03.pdf


    In NRW ist formal die Möglichkeit gegeben, einen Ausgleich für diese Mehrarbeit zu erhalten - das wäre formaljuristisch das Todesurteil für den Anspruch auf Vergütung aufgrund von Mehrarbeit.
    Realiter ist das mit dem Ausgleich natürlich in der Regel völlig praxisuntauglich und nicht umsetzbar. An der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft wird sich nichts ändern, Entlastungsmöglichkeiten im außerunterrichtlichen Bereich dürften schwierig umzusetzen sein, weil da nur noch Projekttage etc. oder Konferenzen blieben, wobei bei letztgenannten ja bei bestimmten Konferenzen zwingend Anwesenheitspflicht besteht.

    Für das Problem der TE ist das aber letztlich unerheblich, weil sie ja nicht fahren WILL und eine wie auch immer geartete finanzielle Kompensation für sie gar kein Thema ist.

    Für NRW dürfte dieses Urteil hier relevant sein:

    http://www.jusmeum.de/urteile/ovg_nr…f37fd0dfffd440a

    Damit ist es "aktenkundig", dass die Teilnahme an Klassenfahrten keine Mehrarbeit im Sinne der entsprechenden Verordnung ist und ohnehin der Freizeitausgleich Vorrang vor der Vergütung hat.

    Gruß
    Bolzbold

    NRWLehrer

    Dieser Logik hat sich im Falle der niedersächsischen Kollegin aber das Gericht nicht angeschlossen.
    Deine persönliche Rechtsauffassung in allen Ehren, aber die ist hier nichts wert - gar nichts.

    Es gibt Gesetze (sic!), die das eindeutig regeln. Und solange Gerichte entsprechend entscheiden, kann auch die in Deinen Ausführungen zweifelsfrei vorhandene Logik nichts ausrichten.

    Wäre das nämlich mit der Mehrarbeit so einfach, bekämen die Kollegen für 70-80 Stunden Mehrarbeit an die 1400 bis 2400 Euro brutto nachgezahlt. Dass angesichts solcher Beträge nur sehr wenige Kollegen erfolglos versucht haben das einzuklagen, dürfte für eine eindeutige Gesetzeslage sprechen. Auch die Lehrerverbände würden einer solchen Klage keine Erfolgschancen beimessen und somit auch keinen Rechtsschutz gewähren.

    Gruß
    Bolzbold

    NRWLehrer

    Das würde ich für einen Irrtum halten. Da die Klassenfahrten zu unseren dienstlichen Pflichten gehören, dann ist der Arbeitsaufwand auch (leider) durch die Bezüge abgedeckt.
    Die einzige Ausnahme bilden hier ja die Mehrarbeitsstunden.
    Ich meine mich an einen diesbezüglichen Passus zu erinnern, werde das aber auch noch einmal googlen.

    EDIT:

    Ich habe den Passus gefunden.

    Quelle: http://www.bezirksregierung-muenster.de/startseite/abt…_PR-Version.pdf

    Interessant dazu auch:

    http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.a…0060002645%20LC

    Somit wird es also bei voller Reisekostenerstattung schwierig, der Verpflichtung zu einer Klassenfahrt zu entgehen.

    Gruß
    Bolzbold

    Ich hab noch nie davon gehört, dass Klassenfahrten Pflicht sind. Wie Vorschreiber schon festhielten, kann es nicht sein, wenn man die Kosten privat tragen muss und 24-Stunden-Dienst über mehrere Tage verrichtet. Nochmal nachlesen, bevor man hier von Dienstpflichten spricht ...

    Bitte selbst informieren, bevor man rumstänkert.

    §9 ist da recht eindeutig.
    http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Dienstrecht/ADO.pdf

    und

    http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/wirueberuns/Di…tpflichten.html

    Rechtswidrig ist lediglich eine Verpflichtung zur Teilnahme an Klassenfahrten, wenn die Kosten dafür nicht vollständig vom Dienstherren übernommen werden.
    Letztlich wird der Reisekostenetat der Schule der TE das wohl auch nicht hergeben, dass sie so aus dem Schneider ist. Sollte die Schule den Betrag aber aufbringen, hätte sie dienstrechtlich gesehen ein Problem.

    Gruß
    Bolzbold

    Hallo,

    formal gesehen gehören Klassenfahrten zu Deinen dienstlichen Pflichten. Dein Familienstatus, sowie das Alter Deines Kindes sind dabei unerheblich.
    Jede halbwegs vernünftige Schulleitung würde aber einsehen, dass eine Erfüllung dieser Pflicht in der genannten Konstellation einer Quadratur des Kreises gleich käme und würde sich entsprechend um Alternativen bemühen.
    Man kann von Dir nicht erwarten, dass Du das Kind in dem Alter für mehrere Tage "abgibst", ebenso wenig gibt es die Möglichkeit das Kind mitzunehmen, weil das vom Aufwand und der Kollision mit den Pflichten als Lehrerin nicht vereinbar ist.

    Wenn Du Teilzeitkraft bist, musst Du laut Erlass nur anteilig in weniger häufigen Abständen Klassenfahrten durchführen. Darauf würde ich mich berufen und ggf. anbieten, in zwei Jahren eine Fahrt durchzuführen.
    Da man als Klassenlehrer ja statistisch alle zwei bis drei Jahre auf Klassenfahrt geht, hättest Du bei kleineren Intervallen den Anspruch auf Ausgleich über außerunterrichtliche Entlastung. (Wie das gehen soll, ist mir allerdings schleierhaft).

    Falls die Schulleitung stur bleiben sollte, würde ich den Personalrat einschalten - denn so viel Unsensibilität muss man sich nicht bieten lassen. Da hat auch das Land eine Fürsorgepflicht.

    Gruß
    Bolzbold

    Ich suche Kolleginnen und Kollegen, bei denen die Beförderung mit der Aufnahme einer Funktion geklappt hat. Ein Kollege war für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und hatte eine A15-Stelle. Als der in Pension ging, hat man mir diese Funktion übergeben. Zusätzlich kümmere ich mich dann noch um die Medien, was früher auch mal eine eigene A15-Stelle war. Da das alles so schön passt, hat mir die Schulleitung dann noch die Homepage übertragen. Alle 2 Jahre erstelle ich ein Jahrbuch druckfertig und mach auch sonst Flyer und ähnliches.

    Die Parallele zum "normalen Schuldienst in NRW sieht so aus, dass Du dort ebenfalls die entsprechende Aufgabe übertragen bekommst und diese eine Weile ausübst bis die entsprechende Stelle frei wird bzw. ausgeschrieben wird.
    Die Übernahme einer Aufgabe, und sei sie noch so sehr mit einer A15 Stelle verbunden, bedeutet nicht gleichzeitig, dass Du einen Rechtsanspruch auf die Beförderung hast. Bei uns haben Kollegen in der Regel die Aufgaben übernommen, bevor überhaupt klar war, ob und ggf. wie viele Beförderungsstellen ausgeschrieben werden. Ferner könnte es durch externe wie interne Bewerbungen dann auch noch so laufen, dass ein anderer Bewerber befördert wird und Du die Aufgabe dann sang- und klanglos wieder los wirst.

    Zitat


    Nachdem ich dann auf meine Beförderung gewartet hatte, erklärte mir der Schulleiter, dass dies nicht ginge, weil ich ja wiederverheiratet sei.

    Wie kann man im kirchlichen Schuldienst auf eine Beförderung "warten"? Die passiert doch nicht einfach so.

    Gruß
    Bolzbold

    Diese Antworten könnte man als Kindergarten-Antwort ansehen!

    Da hast Du Recht. Kindergarten, wem Kindergarten gebührt.

    Dein Ausklinken aus der Diskussion kommt übrigens den letzten Worten des Geisterfahrers gleich, deren Wiedergabe ich mir in der Annahme des Bekanntheitsgrades dieser Worte erspare.

    Gruß
    Bolzbold

    Liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe dieses Jahr zum ersten Mal als Erstkorrektor das Deutschabitur bewerten müssen. Leider habe ich mit dem Zweitkorrektor private Diffenrenzen, wobei ich nicht gedacht hätte, daß es sich tatsächlich so zuspitzen würde. Nach Abgabe meiner Bewertungen habe ich mitbekommen, daß sich der Zweitkorrektor bei der Schulleitung über die mangelnde Qualität meiner Korrektur beschwert hat. Ohne mein Wissen wurde ein Drittkorrektor mit der Arbeit vertraut gemacht. Es gab keinen Notenabgleich, kein Gespräch...nichts! Nun gibt es Ärger mit der Schulleitung. Ich bin mir sicher, die Arbeiten gewissenhaft und gut korrigiert zu haben. Ich suche nun nach schriftlichen Quellen, die deutlich machen sollen, was besonders bei der Korrektur eines schriftlichen Deutschabiturs beachtet werden muss. Weiterhin suche ich nach Passagen, die den Begriff und die Aufgaben des Zweitkorrektors darstellen. Ab wann darf oder kann eine dritte Person hinzugezogen werden?!

    Ich hoffe inständig auf Feedback. Besten Dank vorab!

    In der Tat lässt sich ohne Angabe des Bundeslandes nicht viel dazu sagen.

    In NRW würde bei erheblichen Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektor ein Drittkorrektor eingeschaltet werden, formal jedoch nicht aufgrund der angeblichen schlampigen Korrektur des Erstkorrektors. Schau in der Abiturprüfungsordnung Deines Bundeslandes nach, ob so ein Vorgehen überhaupt zulässig ist. Falls die Noten des Zweitkorrektors von Dir so erheblich abgewichen sind (und das kann ja in der Tat ein jämmerlicher Versuch der Profilierung durch übermäßige Strenge unter der Annahme, dass Strenge mit höherer Qualität gleichzusetzen wäre, sein), wäre ein Drittkorrektor in NRW formal ja zwingend notwendig und auch den Abiturienten gegenüber fairer.
    Ein Gespräch zwischen den Beteiligten wäre hier menschlich sicherlich sinnvoll gewesen. Da es aber eben keine Absprachen zwischen Erst- und Zweitkorrektor geben soll, würde ein Drittkorrektor auch ohne Rücksprache mit Dir dann eingeschaltet werden.
    Einen faden Beigeschmack hat das Ganze trotzdem. Ihr solltet jetzt zusehen, dass das Ganze nicht auf dem Rücken der Abiturienten ausgetragen wird.

    Gruß
    Bolzbold

    Ich bin angesichts dieser ungenierten Doppelmoral auch ein wenig erstaunt. Die Befürworter eines solchen Vorgehens mögen sich einmal fragen, mit wie viel Verständnis sie ihren Schülern begegnen würden, wenn diese ihnen solche Lügengeschichten auftischten und das rauskäme.

    Tests zu verlegen oder zu verlieren ist peinlich, aber nicht der Untergang der Welt. Diesen Fehler so zu vertuschen und auch noch mit dem Argument, er sei so schlecht ausgefallen, lässt die Schüler ferner für etwas "büßen", was sie nicht verbockt haben.

    Ich habe selten so unsouveräne und unprofessionelle Vorschläge gelesen. Sind wir kraft unseres Amtes jetzt im Besitz der Doppelmoral und dürfen uns mit unlauterem Verhalten nach Außen hin als fehlerlos darstellen?

    Gruß
    Bolzbold

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