Wie reagiert denn die Schulleitung auf die Problematik mit Deinem Familienstatus und dem Alter des Kindes?
Beiträge von Bolzbold
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Ich hab noch nie davon gehört, dass Klassenfahrten Pflicht sind. Wie Vorschreiber schon festhielten, kann es nicht sein, wenn man die Kosten privat tragen muss und 24-Stunden-Dienst über mehrere Tage verrichtet. Nochmal nachlesen, bevor man hier von Dienstpflichten spricht ...
Bitte selbst informieren, bevor man rumstänkert.
§9 ist da recht eindeutig.
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Dienstrecht/ADO.pdfund
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/wirueberuns/Di…tpflichten.html
Rechtswidrig ist lediglich eine Verpflichtung zur Teilnahme an Klassenfahrten, wenn die Kosten dafür nicht vollständig vom Dienstherren übernommen werden.
Letztlich wird der Reisekostenetat der Schule der TE das wohl auch nicht hergeben, dass sie so aus dem Schneider ist. Sollte die Schule den Betrag aber aufbringen, hätte sie dienstrechtlich gesehen ein Problem.Gruß
Bolzbold -
Hallo,
formal gesehen gehören Klassenfahrten zu Deinen dienstlichen Pflichten. Dein Familienstatus, sowie das Alter Deines Kindes sind dabei unerheblich.
Jede halbwegs vernünftige Schulleitung würde aber einsehen, dass eine Erfüllung dieser Pflicht in der genannten Konstellation einer Quadratur des Kreises gleich käme und würde sich entsprechend um Alternativen bemühen.
Man kann von Dir nicht erwarten, dass Du das Kind in dem Alter für mehrere Tage "abgibst", ebenso wenig gibt es die Möglichkeit das Kind mitzunehmen, weil das vom Aufwand und der Kollision mit den Pflichten als Lehrerin nicht vereinbar ist.Wenn Du Teilzeitkraft bist, musst Du laut Erlass nur anteilig in weniger häufigen Abständen Klassenfahrten durchführen. Darauf würde ich mich berufen und ggf. anbieten, in zwei Jahren eine Fahrt durchzuführen.
Da man als Klassenlehrer ja statistisch alle zwei bis drei Jahre auf Klassenfahrt geht, hättest Du bei kleineren Intervallen den Anspruch auf Ausgleich über außerunterrichtliche Entlastung. (Wie das gehen soll, ist mir allerdings schleierhaft).Falls die Schulleitung stur bleiben sollte, würde ich den Personalrat einschalten - denn so viel Unsensibilität muss man sich nicht bieten lassen. Da hat auch das Land eine Fürsorgepflicht.
Gruß
Bolzbold -
Ich suche Kolleginnen und Kollegen, bei denen die Beförderung mit der Aufnahme einer Funktion geklappt hat. Ein Kollege war für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und hatte eine A15-Stelle. Als der in Pension ging, hat man mir diese Funktion übergeben. Zusätzlich kümmere ich mich dann noch um die Medien, was früher auch mal eine eigene A15-Stelle war. Da das alles so schön passt, hat mir die Schulleitung dann noch die Homepage übertragen. Alle 2 Jahre erstelle ich ein Jahrbuch druckfertig und mach auch sonst Flyer und ähnliches.
Die Parallele zum "normalen Schuldienst in NRW sieht so aus, dass Du dort ebenfalls die entsprechende Aufgabe übertragen bekommst und diese eine Weile ausübst bis die entsprechende Stelle frei wird bzw. ausgeschrieben wird.
Die Übernahme einer Aufgabe, und sei sie noch so sehr mit einer A15 Stelle verbunden, bedeutet nicht gleichzeitig, dass Du einen Rechtsanspruch auf die Beförderung hast. Bei uns haben Kollegen in der Regel die Aufgaben übernommen, bevor überhaupt klar war, ob und ggf. wie viele Beförderungsstellen ausgeschrieben werden. Ferner könnte es durch externe wie interne Bewerbungen dann auch noch so laufen, dass ein anderer Bewerber befördert wird und Du die Aufgabe dann sang- und klanglos wieder los wirst.Zitat
Nachdem ich dann auf meine Beförderung gewartet hatte, erklärte mir der Schulleiter, dass dies nicht ginge, weil ich ja wiederverheiratet sei.Wie kann man im kirchlichen Schuldienst auf eine Beförderung "warten"? Die passiert doch nicht einfach so.
Gruß
Bolzbold -
Diese Antworten könnte man als Kindergarten-Antwort ansehen!
Da hast Du Recht. Kindergarten, wem Kindergarten gebührt.
Dein Ausklinken aus der Diskussion kommt übrigens den letzten Worten des Geisterfahrers gleich, deren Wiedergabe ich mir in der Annahme des Bekanntheitsgrades dieser Worte erspare.
Gruß
Bolzbold -
Dieses Vorgehen könnte man wohl als "Pippi-Langstrumpf-Syndrom" auffassen.
"Ich mach' mir die Welt [...] wie sie mir gefällt."
Gruß
Bolzbold -
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich habe dieses Jahr zum ersten Mal als Erstkorrektor das Deutschabitur bewerten müssen. Leider habe ich mit dem Zweitkorrektor private Diffenrenzen, wobei ich nicht gedacht hätte, daß es sich tatsächlich so zuspitzen würde. Nach Abgabe meiner Bewertungen habe ich mitbekommen, daß sich der Zweitkorrektor bei der Schulleitung über die mangelnde Qualität meiner Korrektur beschwert hat. Ohne mein Wissen wurde ein Drittkorrektor mit der Arbeit vertraut gemacht. Es gab keinen Notenabgleich, kein Gespräch...nichts! Nun gibt es Ärger mit der Schulleitung. Ich bin mir sicher, die Arbeiten gewissenhaft und gut korrigiert zu haben. Ich suche nun nach schriftlichen Quellen, die deutlich machen sollen, was besonders bei der Korrektur eines schriftlichen Deutschabiturs beachtet werden muss. Weiterhin suche ich nach Passagen, die den Begriff und die Aufgaben des Zweitkorrektors darstellen. Ab wann darf oder kann eine dritte Person hinzugezogen werden?!
Ich hoffe inständig auf Feedback. Besten Dank vorab!
In der Tat lässt sich ohne Angabe des Bundeslandes nicht viel dazu sagen.
In NRW würde bei erheblichen Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektor ein Drittkorrektor eingeschaltet werden, formal jedoch nicht aufgrund der angeblichen schlampigen Korrektur des Erstkorrektors. Schau in der Abiturprüfungsordnung Deines Bundeslandes nach, ob so ein Vorgehen überhaupt zulässig ist. Falls die Noten des Zweitkorrektors von Dir so erheblich abgewichen sind (und das kann ja in der Tat ein jämmerlicher Versuch der Profilierung durch übermäßige Strenge unter der Annahme, dass Strenge mit höherer Qualität gleichzusetzen wäre, sein), wäre ein Drittkorrektor in NRW formal ja zwingend notwendig und auch den Abiturienten gegenüber fairer.
Ein Gespräch zwischen den Beteiligten wäre hier menschlich sicherlich sinnvoll gewesen. Da es aber eben keine Absprachen zwischen Erst- und Zweitkorrektor geben soll, würde ein Drittkorrektor auch ohne Rücksprache mit Dir dann eingeschaltet werden.
Einen faden Beigeschmack hat das Ganze trotzdem. Ihr solltet jetzt zusehen, dass das Ganze nicht auf dem Rücken der Abiturienten ausgetragen wird.Gruß
Bolzbold -
Ich bin angesichts dieser ungenierten Doppelmoral auch ein wenig erstaunt. Die Befürworter eines solchen Vorgehens mögen sich einmal fragen, mit wie viel Verständnis sie ihren Schülern begegnen würden, wenn diese ihnen solche Lügengeschichten auftischten und das rauskäme.
Tests zu verlegen oder zu verlieren ist peinlich, aber nicht der Untergang der Welt. Diesen Fehler so zu vertuschen und auch noch mit dem Argument, er sei so schlecht ausgefallen, lässt die Schüler ferner für etwas "büßen", was sie nicht verbockt haben.
Ich habe selten so unsouveräne und unprofessionelle Vorschläge gelesen. Sind wir kraft unseres Amtes jetzt im Besitz der Doppelmoral und dürfen uns mit unlauterem Verhalten nach Außen hin als fehlerlos darstellen?
Gruß
Bolzbold -
Vielleicht kann man es ja so zusammenfassen, dass ein jeder Mensch ein für sich passendes Optimum aus dem Verhältnis von Arbeitszeit, Arbeitszufriedenheit, Arbeitsplatzsicherheit und Bezahlung erzielen möchte.
Die jeweiligen Schwerpunkte richten sich nach den entsprechenden Ansprüchen der Person. Die Chance alleine auf die Millionen verführt mich nicht zum Lottospielen. Dieses Prinzip kann man auch auf die angeblichen hohen Gehälter in der Wirtschaft übertragen. Die Gehälter der freien Wirtschaft mit dem Faktor X eines Lehrernettogehalts gleichzusetzen, entspricht dem Vergleich von Äpfeln und Birnen und zeugt ferner von grober Unkenntnis. Mir scheint, das primäre Problem des TE ist weniger die Existenzangst als ein völlig verzerrtes Weltbild, welches zu einem guten Teil aus Pauschalisierungen und Polarisierungen und Halbwissen zu bestehen scheint.Gruß
Bolzbold -
Die Teilnahme an Fachkonferenzen gehört zu Deinen dienstlichen Pflichten - Elternzeit hin oder her - schließlich bist Du ja mit 12 Stunden teilzeitbeschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigung umfasst ja nicht nur das Unterrichtsdeputat. Die Pflicht zur Teilnahme an den Fachkonferenzen ist unabhängig davon, ob Du das Fach gegenwärtig unterrichtest oder nicht. Die Entscheidungen einer FK betreffen Dich ja unter Umständen mit - ferner sollte man auch ein eigenes Interesse an der Entwicklung des von einem selbst unterrichteten Fachs haben.
Gruß
Bolzbold (der aufgrund seiner Fächer regelmäßig zu vier FKs muss...) -
Der Ausschluss von einer Klassenfahrt ist in Niedersachsen allerdings keine Ordnungsmaßnahme sondern lediglich ein Erziehungsmittel. Der von Anton.Reise benannte Paragraph kann nicht angewendet werden, da der Schüler nicht vom Unterricht ausgeschlossen wird, sondern in der Zeit der Fahrt Unterricht einer anderen Klasse besuchen muss.
Das scheint tatsächlich richtig zu sein und ist auch wesentlich praxistauglicher. Bei Alkoholkonsum liegt eine grobe Pflichtverletzung seitens eines Schülers vor und der Ausschluss von der Fahrt wäre das entsprechende Erziehungsmittel. Es kommt ja in der Tat nicht zu einem Schulausschluss wie man fälschlicherweise annimmt.
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Danke Flipper. Ich mach dann mal zu.
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Hallo!
Ich habe das letzte Mal ANfang Januar ein Beihilfe-Formular ausgefüllt. Nun wurde es etwas abgeändert, aber es gibt die letzte Seite nicht merh, das war die Tabelle, in die alee Rechnungen eingetragen wurde. Jedoch kann ich keine weiteren Informationen dazu finden...schicke ich jetzt nur noch die Rechnungen mit ohne Aufstellung oder fehlt vielleicht einfach im Moment diese Seite nur? Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen?
LG
Das wird auf den Seiten der Beihilfestelle aber explizit erläutert.
Wenn sich Daten von Dir geändert haben, nimmst Du den "alten" Antrag, der dem, was Du beschrieben hast, entspricht.
Wenn alles gleich geblieben ist, kannst Du den Kurzantrag nehmen, die Gesamtsumme der Aufwendungen und die Zahl der Belege eintragen, unterschreiben, eintüten und absenden (natürlich die Belege inklusive!).
Gruß
Bolzbold -
Sicher richtig.
Nur, der Punkt ist, dass man mit dem Zugangsschlüssel zum vertraulichen Bereich (man muss ja die Ergebnisse dort eintragen) bereits auch Zugang für den nächsten Veratest hat. Wäre vlt. angebrachter, die Materialien erst am Vortag bereitzustellen.Was das Fehlverhalten, welches das mittelbare Veröffentlichen der Aufgaben hier in diesem Forum zweifelsfrei darstellen sollte, angeht, so markiert Dein Einwand eigentlich in noch gröberes Fehlverhalten. Gerade wenn ich diesen Zugang und diese Infos habe, muss ich umso gewissenhafter damit umgehen.
Und ja, es wäre angebrachter, die Materialien erst später bereitszustellen - allerdings nicht wegen der VERA-Organisatoren sondern wegen Eures Verhaltens.Gruß
Bolzbold -
Also wäre ich in NRW in der Situation, würde ich taktisch vorgehen. Bislang kamen bei uns meiner Erinnerung nach in den Abituraufgaben nie die Lektüren der Obligatorik dran sondern andere Texte. Es stellt sich also die Frage, ob dezidierte Kenntnisse des vollständigen Textes - fernab von der Botschaft und zentralen Interpretationsansätzen - für das Bestehen der Abiturprüfung von Bedeutung sind.
Gruß
Bolzbold -
Ich glaube, dass dieser "Fall" hinreichend Komplexität besitzt, um diejenigen, die es wissen sollten, direkt zu fragen.
Die Beihilfestelle in Hessen ist da ein guter Ansprechpartner...Dass Deine Freundin in BW arbeitet, ist dabei unerheblich - zumindest sieht die Beihilfeverordnung Hessen da nichts gesondertes vor.
http://beihilfe.rp-kassel.de/static/abt1/eb…latt-BeihVO.pdf
Das mit den knapp 8000,- Euro ist richtig - hat mit BW aber nichts zu tun. Maßgeblich für die mögliche Beihilfeberechtigung ist Dein Status als hessischer Landesbeamter.
Gruß
Bolzbold -
Hallo Susi,
der Wiki-Artikel zu Schütz liefert schon eine ganze Menge. Ansonsten findest Du im Internet zahlreiche Kurzzusammenfassungen zum 30jährigen Krieg. Wer wann gegen wen wo mit welchem Ausgang gekämpft hat, ist eigentlich sekundär, sofern das Schaffen von Schütz dadurch nicht beeinflusst wurde.
Wichtiger wäre der geistig-moralische Einfluss, den der Krieg ausgeübt hat. Da sollte der Wiki-Artikel als Überblick auch helfen können.
Gruß
Bolzbold -
@ Bolzbold:Ja, so hatte ich mir das eigentlich auch gedacht, hätte es nur gerne schwarz auf weiß bzw. noch schwärzer auf weiß.
@Brick
Hinsichtlich der Bringschuld geht es eigentlich nicht noch schwärzer. Ich finde das schon sehr eindeutig formuliert. Ansonsten müsstest Du Dir die Erläuterungen zu §48 des Schulgesetzes ansehen - die gibt es aber offenbar nur kostenpflichtig.
Gruß
Bolzbold -
Hallo zusammen,
in der Oberstufe (NRW) wird immer wieder davon gesprochen, dass es eine sog. Bringschuld der Schüler bzgl. der Mitarbeit im Unterricht gebe.
Rein sachlich würde ich das daraus ableiten, dass in der SII laut Richtlinien eine erhöhte Selbstständigkeit der Schüler gefordert ist und dass die Teilnahme am Unterricht selbstverständlich auch bedeutet, dass Leistungen gebracht werden müssen.
Ich suche schon die ganze Zeit, aber ich finde den Passus nicht mehr, wo es für die SI ausdrücklich heißt, dass Schüler auch aufgefordert werden müssen, etwas zu sagen etc. Bei den Grundsätzen zur Leistungsbewertung in der SII steht das nicht. Meine Frage an euch: Wisst ihr, wie sich die Bringschuld ableitet? Gibt es evt. Urteile dazu, habe da nichts gefunden.Danke für die Infos!
Edit: Ok, Urteil gerade gefunden: http://www.derwesten.de/nachrichten/pa…-id3878721.html
Nach einem entsprechenden Passus in irgendeiner Vorschrift suche ich aber noch...Hallo,
die APO-GOSt ist da m.E. aber in §13 und 14 recht eindeutig.
In den Erläuterungen zum Schulgesetz und §48 (Leistungsbewertung) soll unter 2.6. wohl etwas zu finden sein. (Das ist aber auch nur der Hinweis einer Website eines Gymnasiums in NRW...)ZitatAlles anzeigen
(3) Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und
Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren
und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“
zu informieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die
Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand.
Die Kursabschlussnote in Kursen der Jahrgangsstufe 13/II
wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise
zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler
einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder
von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung
oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet
(§ 48 Abs. 5 SchulG).Die "Leistungsnachweise" umfassen nämlich auch die "sonstige Mitarbeit".
Gruß
Bolzbold -
Bolzbold: Ach je, wer mag schon mit Sicherheit zu sagen, was in den Köpfen von pubertierenden Jugendlichen so alles vor sich geht. Aber schön, dass der TE eine Sammlung an unterschiedlichen Deutungen zu lesen bekommt.
In einem bestimmten Umfang kann man das anhand von Erfahrung und anhand der konkreten Situation durchaus vorhersagen bzw. entsprechend einordnen. Und die geschilderte Situation ist m.E. recht eindeutig. Ich würde nie auf die Idee kommen, dass eine Schülerin etwas von mir wollen würde, wenn sie mich fragt, ob ich schwul wäre.
Gruß
Bolzbold
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