Das kommt darauf an, ob es eine "muss"-Regelung ist oder eine "soll"-Regelung. Aus Letzterer zieht man schnell einen Rechtsanspruch, aber es ist eine "muss wenn kann"-Regelung, in anderen Worten kann der Schulleiter argumentieren, dass es eben nicht anders ging.
Schau doch mal nach, wie das konkret bei Euch geregelt ist.
EDIT:
Hier eine Quelle.
Das "Original" ist damit identisch.
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2. Erleichterung der ArbeitsbedingungenLehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung nach §§ 80a und 87a NBG reduziert worden ist, haben ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte neben ihrer Unterrichtsverpflichtung auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen. Diese Verpflichtung führt in Einzelfällen zu einer im Verhältnis zu Vollzeitlehrkräften stärkeren Belastung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die von den Betroffenen als ungerecht empfunden wird. Hierdurch werden vor allem Frauen belastet, weil vornehmlich sie es sind, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
Beim Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte soll auf diese Situation Rücksicht genommen werden, soweit hierdurch nicht eine pädagogische Gestaltung des Stundenplans beeinträchtigt wird. Die Rechte der Konferenzen bleiben unberührt.
Bei der Stundenplangestaltung sowie bei der Zuweisung außerunterrichtlicher Aufgaben ist Folgendes zu beachten:
2.1 So weit wie möglich sollten teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für dienstliche. Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen, Schulveranstaltungen) nur entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Unterrichtsverpflichtung eingesetzt werden.
2.2 Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag sowie ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sind bei Teilzeitbeschäftigten nach §87a NBG ausgeschlossen und sollten bei den übrigen Teilzeitbeschäftigten vermieden werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten gewünscht.
2.3 Soweit Springstunden nicht vermieden werden können, sollten teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer reduzierten Unterrichtsverpflichtung belastet werden.
2.4 Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach §87a NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen und sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht.
2.5 Bei der sonstigen Verteilung der Unterrichtsstunden sollte bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften nach §87a NBG auf die familiären Verpflichtungen Rücksicht genommen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung von Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende.Die Nichtgewährung von Erleichterungsmöglichkeiten ist auf Wunsch der betroffenen Lehrkraft ihr gegenüber zu begründen.
Quelle: http://www.schure.de/
oder
Quelle: Kultusministerium Niedersachsen
Das riecht stark nach "muss wenn kann" - in anderen Worten kann die Schulleitung das wohl so machen, wenn die Teilzeitkräfte es ausdrücklich so wünschen. Wenn sie es nicht wünschen, kann die Schulleitung wohl immer noch mit guten Begründungen so agieren wie Du es beschrieben hast.
Gruß
Bolzbold