Ich denke, dass Ziffer 8.4 dieses Erlasses hier eindeutig ist.
Ich zitiere:
Bei der Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung einschließlich der Übertragung von Sonder- oder Zusatzaufgaben sowie der Bildung von Lehrerteams für bestimmte Bildungsgänge ist auf behinderungsbedingte Notwendigkeiten in der Regel Rücksicht zu nehmen.
Das ist eine "muss" Bestimmung. Ich lege das so aus, dass, wenn eine Lehrkraft behinderungsbedingt keine Klassenleitung mehr schafft und dies nicht nur ein "subjektives Gefühl" ist sondern medizinisch belegbar ist, keine Klassenleitung übertragen werden darf.