Beiträge von Bolzbold

    Nee, du rechnest nur nicht zu Ende. Du musst den Wert der Immobilie bzw. ihre Wertentwicklung mitrechnen. Dazu kommt, dass die zweite Finanzierung schon sehr selten sein wird. Entweder würde ich ein deutlich preiswerteres Haus oder eine ETW kaufen. Rechne doch mal mit einem kleinen Reihenhaus oder einer ETW für 500.000 €.

    Ansprüche absenken gilt nicht. :P

    Die These von plattyplus fand ich interessant. Also habe ich mal genauer hingesehen und gerechnet.

    Menden (Sauerland) - Mietenstufe II
    Düsseldorf - Mietenstufe VI

    Familienzuschlag bei drei Kindern (entspricht Stufe 3 plus jeweils 829,75 €)

    Menden: 1.601,91 € (772,16 + 829,75)

    Düsseldorf: 2.172 € (1.343,19 + 829,75)

    Differenz: 571,03 €

    Durchschnittliche Immobilienpreise auf der Basis zweier Immobilienunternehmen:

    Menden: zwischen 2.100 und 2.300 Euro pro qm.

    Düsseldorf: 5.300 Euro pro qm.

    Der Durchschnittspreis bei einem Haus von 140qm Wohnfläche beträgt also für

    Menden: 308.000 €

    Düsseldorf: 742.000 €

    Man bracht kein Mathematikgenie zu sein, um zu sehen, dass die Rechnung von plattyplus nicht aufgeht.

    Dass die Rechnung einer angestellten Lehrkraft gegenüber einer verbeamteten Lehrkraft deutlich ungünstiger aussieht, haben wir hier ja schon festgehalten.

    Und so konstruieren wir beständig Situationen, in denen die Ungerechtigkeit hervorgehoben wird.
    Natürlich könnte man das "ausnutzen" und mit dem Familienzuschlag die Immobilie erwerben. Damit würde man sich aber andererseits auch auf zwei bis drei Jahrzehnte festlegen und - gerade bei Immobilien in Düsseldorf - eine erhebliche finanzielle Belastung eingehen. Und wie oft kommt zumindest statistisch hier eine Scheidung in die Quere...
    Der Studienrat im Sauerland wird weniger Kredit aufnehmen müssen, hat die Hütte ggf. früher abbezahlt und muss sich ggf. nicht so festlegen oder gar einschränken.


    Aber mal im Ernst: Wer rechnet denn bitte so und richtet danach sein Leben aus?

    ("Mein liebes drittes Kind, ich wollte Dir jetzt, wo Du 20 Jahre alt geworden bist, endlich sagen, dass Du nur existierst, weil Mama und ich den höheren Familienzuschlag kassieren wollten, um uns eine Immobilie in Düsseldorf leisten zu können, die Du dann anteilig mit Deinen beiden Geschwistern erben wirst..." Etwa so?)


    Ich denke, das Problem dürfte in der jeweiligen Auffassung dessen, was wir unter "sonstiger Mitarbeit" verstehen, liegen.

    Welche Formen von Mitarbeit gibt es denn überhaupt?
    - Melden und einen Beitrag abliefern.

    - Nicht melden und auf Drannehmen durch Lehrkraft einen Beitrag abliefern.

    - Präsentation von Referaten o.ä.

    - Bearbeiten von Arbeitsaufträgen (ohne Melden und Vorstellen).

    ...

    Vor diesem Hintergrund muss man nun im Rahmen seiner vorher kommunizierten Erwartungen und dessen, was die SchülerInnen effektiv "leisten", seine Noten geben.

    Ich erinnere mich an eine Selbsteinschätzung zweier Schülerinnen aus der EPh noch während meines Referendariats.

    Auf den Zetteln stand sinngemäß: "Nie gestört, immer da, Hausaufgaben immer gemacht - Note 3-"). Dass das für mich keine Grundlage für die Note "befriedigend" war, haben die Schülerinnen mit stillem Entsetzen zur Kenntnis genommen, dann aber, statt sich häufiger aktiv zu beteiligen, einfach keine Hausaufgaben mehr gemacht, weil es ihnen aus ihrer Sicht ja nichts gebracht hätte...

    Es gibt KollegInnen an meiner Schule, die zumindest auf der Basis dessen, was sie mir erzählen, offenbar fast ausschließlich die Noten für die sonstige Mitarbeit auf der Basis des (Nicht)Meldens zu vergeben scheinen. Das mache ich anders (s.o.), aber natürlich ist das ein wichtiger Bestandteil der Note.

    Hallo zusammen,

    ich bin zur Zeit in Elternzeit und arbeite eigentlich an einem Gymnasium in NRW. Ein Versetzungsantrag für die Zeit nach der Elternzeit läuft, ist aber nicht unbedingt vielversprechend, da ich lediglich 45 km von meiner Stammschule entfernt wohne.

    Da im Moment ja händeringend Lehrer an Gesamtschulen gesucht werden, frage ich mich, ob ich mich freiwillig an eine Gesamtschule in der Nähe abordnen lassen kann und wenn ja, wie hierbei das Vorgehen wäre?

    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen oder kennt sogar ein paar Tricks.8)

    Hast Du mitbekommen, dass Du über den Urlaub aus familienpolitischen Gründen im Falle einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb Deiner Schulform gute Chancen hast, an einer Schule vor Ort zu unterrichten? Meine Frau macht das seit ein paar Jahren.

    Für Nachfragen dieser Art gibt es die APO-GOSt und die Abiturverfügung.

    Die APO-GOSt legt nur fest, dass die zweitkorrigierende Lehrkraft von der oberen Schulaufsicht bestimmt wird. Diese hat das Ganze jedoch zur eigenen Entscheidung an die Schulleitungen delegiert. Eine Vorgabe, dass die zweitkorrigierende Lehrkraft die SchülerInnen nicht selbst unterrichtet haben darf, gibt es nicht. Das würde rein organisatorisch bei den vielen WiederholerInnen gar nicht funktionieren - bei Orchideenfächern sowieso nicht.

    Weder in der APO-GOSt noch in der Abiturverfügung findet sich ein solcher Passus. Da ein solcher Passus einschneidend wäre und damit auch das Verfahren sehr widerspruchsanfällig machen würde, müsste in jedem Durchgang explizit darauf hingewiesen werden.

    Wie kann man Gerüchten begegnen? Man räumt sie aus oder bestätigt sie. Die geltenden Verordnungen sind immer Freund und Helferin.

    Was ist das?

    Noch einmal: Um Nachteilsausgleiche geht es in der ganzen Frage überhaupt nicht. Sondern um Nichtbewertungen.

    Das scheint in der Tat schwer vermittelbar zu sein.

    Ein Nachteilsausgleich gleicht - wie der Name schon sagt - eine vorhandene Benachteiligung aus, damit alle Prüflinge zu Beginn der Prüfung gewissermaßen "auf null" gestellt werden.
    Er stellt keinen Vorteil dar.

    Anders ist das beim Notenschutz. Das ist ein Vorteil - und der wird durch die Zeugnisbemerkung - so das Gericht - aufgewogen.

    Als Quelle könnte ich jetzt zahlreiche Klausuren aus meiner eigenen Schulzeit insb. im Fach Englisch rausholen, die genau mit der Begründung abgewertet wurden. Also Orthographie der Vokabeln 6, Inhalt 1, sprachliche Ausdrucksweise 2, in Summe wegen der Sperrklausel Note 5.

    OK, akzeptiert. Da wäre jetzt in der Tat einmal ein Blick in die alten Verordnungen lohnenswert... Vielleicht findest Du an Deiner Schule ja die alten Ausgaben der gedruckten BASS - die reichen ja recht weit zurück. Da hätte man es nachlesen können.

    Gibt es meines Wissens nach nicht mehr. Es gibt ja auch keine Einzelnoten für Inhalt und Sprache mehr. Das kenne ich aus meiner eigenen Schulzeit auch noch und fand ich auch sehr sinnvoll, ist aber (vermutlich mit der Abschaffung des Fehlerquotienten?) gefallen.

    Der letzte Absatz stimmt leider. Aber dennoch geht es ja nicht nur um 4 Punkte, sondern ggf.um eine Notenabwertung. Das wäre dann doch ein deutlicher Unterschied mit Auswirkung auf die Gesamtnote.

    Nun ja, man kann es sicher so oder so sehen. Für mich würde es zur Transparenz gehören, jede Art von Abweichung von der Standardbewertung halt kurz zu vermerken.

    Letzteres ist von der APO-GOSt explizit so vorgesehen - in den Bewertungsbögen für die Abiturklausuren ist eine entsprechende Zeile für die Abwertung nach § 13 Abs. 2. Ferner gibt es eine Vorgabe, wie mit der Bepunktung im Darstellungsbereich in Kombination mit § 13 Abs. 2 APO-GOSt zu verfahren ist. Die Summe der Abwertung darf zwei Notenpunkte in der Q-Phase nicht überschreiten.
    Dass das auf dem Abiturzeugnis nicht explizit vermerkt wird, hat damit zu tun, dass es gesetzlich nicht vorgesehen ist - und dann schließt sich der Kreis zum Urteil des BVerfG.

    Wie ist es denn dann, wenn ggf. jemandem auf Grund der Hyperkinetischen Störung eine Schwerbehinderung anerkannt wurde? Dann gibt es ja auch schulisch ggf. nochmal andere Ansprüche. Ich stecke da leider so gar nicht drin und versuche mich da aktuell, soweit es die Zeit zulässt einzuarbeiten, weil ich aktuell mehrere SuS habe, die entweder da schon Ansprüche haben (z.B. durch Autismusspektrum) oder auch jemanden mit entsprechend ausgeprägter Hyperkinetischer Störung wo bis Ende der Sek. 1 auch eine Schulbegleitung vorhanden war. Die ist z.B. jetzt weg und es funktioniert halt leider nicht.

    Autismus bzw. ASS ist eine ganz andere Kategorie. Da wird individuell je nach Beeinträchtigung ein NTA gewährt.

    Was GdB bzw. Schwerbehinderung angeht, so muss man das vom konkreten Fall abhängig machen. Es gibt ja keinen Katalog anhand dessen man seine Kreuzchen setzt und dann einen pauschalen NTA vergibt.

    Das mit dem "Anspruch" auf NTA ist auch so eine Sache. Für den Fall, dass eine Beeinträchtigung überhaupt nicht im Rahmen einer Prüfung zum Tragen kommt, erachte ich das als hochproblematisch. Und die DezernentInnen, die das für die Oberstufe spätestens, wenn es um die Abiturprüfungen geht, entscheiden müssen, freuen sich auch nicht darüber.

    Ist das heute so?

    Ich kenne es aus dem Deutsch- und Englischunterricht so, daß bei Orthographie 6 das Gesamtergebnis der Klausur maximal 5 sein kann, selbst wenn der Inhalt 1 ist. Da gab es einen Sperrvermerk. Ab Orthographie 5 (oder besser) wurden die Teilleistungen dann prozentual verrechnet, so dass es nicht mehr wirklich ins Gewicht fiel.

    Da fällt der Notenschutz, wenn mit einer 6 zu rechnen ist, schon ganz wesentlich ins Gewicht.

    Es gibt oder gab die "Sperrklausel", dass wenn einer der beiden Bewertungsbereiche, also Darstellungsleistung oder inhaltliche Leistung, hier in einer Fremdsprache "ungenügend" sind, die Klausur insgesamt nicht besser als mangelhaft sein kann. (Ich habe die Abiturunterlagen eben noch einmal durchgesehen und konnte diese Klausel ad hoc nicht mehr finden.)

    Wenn Du schreibst, dass Du das so oder so kennst, dann wäre es hilfreich, die Quelle zu kennen bzw. die rechtlich verbindliche Vorgabe - und sei es auch nur ein FK-Beschluss, wobei ich mir da gar nicht sicher wäre, ob eine solche Kategorisierung nicht ein ganz erheblicher und damit unzulässiger Eingriff in die Ermessensspielräume bei der Leistungsbewertung wäre.

    Wozu macht man den Notenschutz, wenn es nur ein geringer Teil ist?

    Weil der Grundsatz der Chancen- und Prüfungsgerechtigkeit allgemein gilt und nicht eine Frage dessen ist, wie sich der Notenschutz auswirkt. Da geht es dann in der Tat einmal ums Prinzip. (Das erklärt allerdings nicht, wieso die Länder damit so unterschiedlich umgehen.)
    Gleichsam verhindert in diesem speziellen Fall der Notenschutz die zusätzliche Abwertung der Klausuren um bis zu zwei Notenpunkte bei gehäuften Verstößen gegen die äußere Form und die Rechtschreibung. Letzteres würde sich dann ganz erheblich auf die Prüfungsergebnisse auswirken.

    Man würde es sich vermutlich viel leichter machen, wenn man den Passus der zusätzlichen Abwertung streichen würde und dann dafür im Gegenzug den Notenschutz abschaffen würde. Das aber würde dazu führen, dass sich Prüflinge gleich welcher vorhandenen oder nicht vorhandenen Einschränkung keine Mühe mehr geben müssten, wenigstens ein Grundmaß an Form und Rechtschreibung aufzuzeigen.
    Was man so von Nicht-LRS-Prüflingen mitunter so aufgetischt bekommt, ist wirklich eine Zumutung.

    Problematisch ist aber, dass beispielsweise § 13 Abs. 2 APO-GOSt hier keine Präzisierung vornimmt und das Ganze ins Ermessen der Lehrkraft gestellt wird.

    Da geht es m.E. um jeweils verschiedene Sachverhalte. Der Jurastudent aus dem einen Urteil hatte seit seiner Kindheit an Lernschwierigkeiten gelitten, Prüfungen geschrieben und dann, als die Leistungen mangelhaft waren, wollte er nachträglich mit der ad hoc erstellten Diagnose von dieser Prüfung zurücktreten. Da ging es wohl eher nicht um ADHS...

    Das andere Urteil bezieht sich darauf, dass der angestrebte Beruf Konzentration und emotionale Stabilität fordere und diese auch in der Prüfung abrufbar sein müsse. (Die Person hatte zudem Migräneattacken.)

    Im Abitur müsste ADHS m.E. genauso wie jede andere Erkrankung behandelt werden und ein Nachteilsausgleich zu beantragen sein. Ich weiß nicht genau, wie der aussehen könnte, weil die Prüfungsbedingungen bereits recht ADHS-freundlich sind, aber rein theoretisch sagt ja genau das von dir verlinkte Urteil im Ausgangspost, dass für alle Behinderungen dasselbe gilt, oder liege ich falsch?

    Du übersiehst den entscheidenden Sachverhalt. Um den konkreten Rechtsfall bei Erwachsenen geht es überhaupt nicht. Deshalb muss man die Urteile anders lesen.
    Worum es geht, ist, dass die Gerichte in NRW ADHS als so genanntes Dauerleiden einstufen, das die Konzentrationsfähigkeit einschränkt. Da diese integraler Bestandteil der Prüfungsleistung ist, kann es hierfür keinen Nachteilsausgleich geben. Das findest Du mittlerweile in allen einschlägigen Urteilen quer durch die (Ober)Verwaltungsgerichte. Gleichzeitig verneinen die Gerichte damit, dass ADHS eine Behinderung ist.

    Was man auch vergisst, ist, dass bei ADHS durch die Gabe von Methylphenidat oder anderen Substanzen die Konzentrationsfähigkeit hergestellt werden kann.

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