Somit geht es also nicht um persönlichen Gusto sondern klare formale Vorgaben.
Beiträge von Bolzbold
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Hallo und herzlich willkommen in diesem Forum.
Ich kann Deine Entscheidung nicht so ganz nachvollziehen, dass Du auf der Basis eines von Dir als abschreckend empfundenen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitts Deinen Berufswunsch aufgegeben hast.
Die Erfahrungen einiger Referendare an Deiner Praktikumsschule reichen, um die Flinte ins Korn zu werfen?
Sei es drum - Tipps und Tricks zur Unterrichts- und Reihenplanung gibt es in Form von Literatur und natürlich auch in Form von Hilfe von KollegInnen - und die hättest Du primär eben in der Schule vor Ort gefunden. -
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Hallo zusammen,
Ich habe zum 01.08. eine Planstelle angetreten. Der LBV kann mir keinen Abschlag zahlen, da die Sachbearbeitung die Unterlagen nicht weiterleitet.
An wen kann ich mich wenden? Habt ihr Tipps?
Muss ja irgendwie meine Miete bezahlen...
Danke und LG
stb
Vor Jahren gab es hier einmal den Tipp, der Sachbearbeiterin zu sagen, dass man ohne Geld seine Arbeit nicht erledigen kann bzw. dann auch nicht zur Schule kommen kann. Das soll dann wider Erwarten recht schnell gegangen sein...
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Vielen Dank für die Ermutigung, hier standfest zu bleiben. Mein SL möchte am Montag von mir den Gesetzestext wissen, nach dem man die Kosten nicht auf die Eltern umlegen kann. Ich versuche es mit der Richtlinie für Schulfahrten und -wanderungen iVm §331 StGB. Hoffe, das reicht aus. Fingers crossed!
Schaut man sich den für Sachsen-Anhalt gültigen Erlass an, so ergibt sich überhaupt keine Notwendigkeit, die Kosten der Lehrkräfte auf die Eltern umzulegen.
Ziffer 3 - hier die letzten beiden Absätze - sind da doch recht eindeutig. -
Irgendetwas sagt mir, dass der TE gleich mit einer ebensolchen Plattform um die Ecke kommen wird...
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Solche Regelungen bedürfen einer rechtlichen Kodifizierung - im Notfall auch so herumeiernd wie in NRW.
Vielleicht sollt man das noch einmal ganz deutlich sagen:
Es.Gibt.
Absolut.
Keine.
Rechtfertigung.
Für.
Eine/n.
Beschäftigte/n.
Im.
Öffentlichen.
Dienst.
Bewusst.
Rechtswidrig.
Zu.
Handeln.
Wie schön, dass man offenbar immer noch moralischen Druck und strahlende Kinderaugen als Begründung dafür anführt, es dennoch zu tun. Das Land freut es, denn es kann sich darauf verlassen, dass es immer ausreichend Dumme oder wahlweise Uninformierte geben wird, die das Theater dann mitmachen und die Kosten wahlweise selbst tragen oder aktiv auf die Eltern umlegen.
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Ist das hier echt noch nicht bekannt?
BAG, Urteil vom 16.10.2012 - 9 AZR 183/11 - openJur
Das Land NRW hat sich als Reaktion darauf des Tricks bedient, dass vom Veranstalter angebotene Freiplätze in Anspruch genommen werden dürfen, es darf nur nicht explizit danach verlangt werden. Auf diese Weise werden de facto die Kosten für die Lehrkräfte natürlich auf die SchülerInnen umgelegt - nur eben per Federstrich jetzt eben "legal". Denn es dürfte jedem/jeder klar sein, wie die Unternehmen kalkulieren. (Die Preisunterschiede können auf den Seiten einige Anbieter ja auch direkt verglichen werden...)Vgl. information_zur_annahme_von_belohnungen_und_geschenken_im_schulbereich.pdf (schulministerium.nrw) Ziffer II Nr. 9.
In der Praxis führt das dann dazu, dass man möglicherweise doch die Grauzone einiger Anbieter nutzen muss, wo man in der Reiseanfrage die Anzahl der Freiplätze eintragen kann, um die nicht mehr vorhandenen Reisekostenmittel des Landes und damit die Nicht-Genehmigung der Fahrt zu vermeiden.Für NRW ist die Umlage der Reisekosten der Lehrkräfte auf die Eltern auf den Seiten des MSB ausdrücklich als unzulässig ausgewiesen.
Das dürfte vom Grundsatz her in den meisten anderen Länder nicht sonderlich anders aussehen...
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Sie sind Melkkühe. Was denn sonst?
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Wobei man fairerweise sagen muss, dass hier vom zu Vertretenden lediglich die Weitergabe von erforderlichen Unterlagen und Informationen gefordert wird (z.B. kurze Info über gerade behandeltes Thema und ggf. Verweis auf vorliegendes Lehrmaterial), nicht jedoch die oft an Schulen implizit geforderte detaillierte Unterrichtsvorbereitung für die jeweiligen Stunden. Die ist vielmehr von der Vertretungslehrkraft selbst zu erwarten (siehe hierzu §12 Abs. 4 Satz 1 ADO). Diese bekommt dafür nämlich die entsprechende Stundenanrechnung, zu der auch Vor- und Nachbereitung gehört.
Korrekt - wobei ich davon ausgehe, dass die wenigsten KollegInnen mit ein paar Jahren Berufserfahrung noch ganze Entwürfe oder Synopsen erstellen, wenn sie ihren Unterricht vorbereiten.
Wenn ich einmal von mir ausgehe, so bin ich nach 20 Jahren in diesem System dann in der didaktisch-pädagogischen Planung recht schnell. Was mitunter aufwändiger ist, das ist das Suchen und Aufbereiten des Materials, wenn man eben nicht ausschließlich auf vorhandene Sachen zurückgreifen möchte, oder eben ganz bewusst einmal etwas anderes ausprobieren möchte, oder eben seinen Unterricht auch einmal mit Aktualitätsbezug gestalten möchte. -
Also für NRW sind hier §6 in Verbindung mit §12 Abs. 4 ADO relevant.
Ich zitiere:
§ 6
Unterricht erfordert sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung. Grundlagen für die Unterrichtsplanung sind die Richtlinien, Rahmenvorgaben und Lehrpläne des Ministeriums, die daraus in Verbindung mit dem Schulprogramm entwickelten schuleigenen Lehrpläne sowie die Beschlüsse der Mitwirkungsorgane. [...]
§ 12 Abs. 4
4) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch Vertretungsunterricht zu erteilen. Sie sind zu einer angemessenen fachlichen Vorbereitung und Durchführung dieses Unterrichts verpflichtet (§ 6). Die zu Vertretenden haben - soweit dies zumutbar ist - sicherzustellen, dass die für den ordnungsgemäßen Vertretungsunterricht erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen (z.B. bereits behandelte Unterrichtsgegenstände, geplanter weiterer Verlauf des Unterrichts, geplante Klassenarbeiten und Klausuren). [...]Die Zumutbarkeit für die zu Vertretenden in § 12 Abs. 4 ist einerseits ein dehnbarer Begriff, kann m.E. aber im Falle von Wochen im Voraus feststehender dienstlicher Absenz (Klassenfahrt, Fortbildung) nicht als überdehnt betrachtet werden. Etwas anderes wäre es bei sehr kurzfristiger dienstlicher Absenz. Da der Unterricht im Idealfall nicht per Auto- oder Schwellendidaktik geplant wird, wenn man das Ganze halbwegs Ernst nimmt, findet diese Planung ja irgendwann im Vorfeld dieses Unterrichts statt. Es ist daher nur bedingt von der Perspektive der aufzuwendenden Arbeitszeit her nachvollziehbar, wieso sich aus einer vorhersehbaren dienstlichen Absenz eine Befreiung von der Planung von Unterricht ableiten lassen sollte. Wie gesagt - wenn krank, dann krank. Ansonsten sehe ich da kaum Spielraum für eine Verweigerungshaltung.
Die Haltung, die ich aus Sam1976s letztem Satz seines letzten Beitrags herauszulesen meine, finde ich damit dann doch irgendwie befremdlich.
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Das geht auch ohne diese Sorte. Es reichen einfache Chili-Chips, die sich die Kinder mit den Händen in den Mund schaufeln und sich im Anschluss ohne darüber nachzudenken mit den Fingern die Augen reiben. Da gab es neulich auch Panik vor dem Jungenklo und ich musste erklären, dass Capsaicin nicht wasserlöslich ist...
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Mir geht es ausschließlich um die Frage, wo ich rechtlich dazu verpflichtet werde, bei geplanter oder ungeplanter Absenz etwas vorzubereiten?
In NRW bei vorhersehbarem Unterrichtsausfall, d.h. Klassenfahrten, Fortbildungen, sonstigen Dienstveranstaltungen während der Unterrichtszeit etc.
Das ist in meinen Augen auch selbsterklärend.
Aus ungeplanter Absenz, d.h. in der Regel Erkrankung, kann keine rechtliche Verpflichtung zu arbeiten abgeleitet werden. -
Klassenfahrten dürften in NRW nur dann von der SL genehmigt werden, wenn entsprechende Reisekostenmittel vorhanden sind. Falls das nicht der Fall ist, darf nicht genehmigt und dann auch nicht gefahren werden.
Mittlerweile würde ich da ziemlich deutlich sagen, was ich davon halte, wenn man mich im Nachhinein (!) plötzlich auf der Hälfte der Kosten sitzenbleiben lässt. In allen anderen Fällen im ÖD sind immer Mittel für Dienstreisen da - zumindest hatte ich von meiner Arbeit in der Behörde eben diesen Eindruck gewonnen. -
Hattest Du nicht gesagt, dass Du unter den 60 Monaten liegst? Dann wäre eine Auszahlung in der Tat günstiger.
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Äh, was ist "erborge"?
Die Unterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen Inhalten sowie formalen Erfordernissen der Sekundarstufe II. Wenn man nach Sek I und II trennt, ist das ja eigentlich ein sinnvolles Entgegenkommen an die KollegInnen. -
Ich kennen einen Fall, der bis ganz nach oben lief und in dem das Filmen bzw. das Streamen des Unterrichts nicht erlaubt wurde.
Meine persönliche Einschätzung ist hier, dass das individuelle Recht auf Bildung nicht so hoch gewichtet werden kann, als dass es konkrete Einschränkungen der Rechtspositionen von bis zu 30 anderen Beteiligten zulassen könnte.
Interessant ist ja, dass mit dem Datenschutz sonst ganz viel Schindluder getrieben wird (z.B. LehrerInnen die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Privatgeräten zu untersagen, wenn ein Kinderspielzeug als Dienstgerät zur Verfügung gestellt wird), aber der Datenschutz womöglich in diesem Fall anders gehandhabt werden würde.
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Das temporäre Leben und Arbeiten in der Schweiz wäre womöglich im Rahmen einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen sogar noch machbar.
Was nicht machbar ist, das ist, um es drastischer als Fossi auszudrücken, die Arbeit in der Schweiz (womöglich sogar mit höherem Gehalt als in Deutschland) bei gleichzeitigem Warmhalten der Privilegien als Beamtin.Da wird es nur ganz oder gar nicht geben.
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Ich interessiere mich für eine Stelle an einer anderen Schule, bei der die A15er 2 Anrechnungsstunden erhalten, an meiner jetzigen sind es allerdings 5 Stunden. Daher frage ich mich gerade, welche Seite nun das Extrem darstellt...
Das ist Aushandlungssache - ferner weißt Du sicherlich nicht, welches Gesamtpaket diese Stelle umfasst. Diese Stunden stammen in der Regel aus dem Leitungstopf, d.h. die Schulleitung muss aus ihrem Topf einige Stunden ihrer Leitungszeit abgeben, wenn Abteilungsleitungen o.ä. Leitungsaufgaben übernehmen.
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Ärgerlich, aber es gäbe ggf. eine Lösung. Hast Du in Deinem PKV-Tarif den Beihilfeergänzungstarif mit drin?
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