Die scheint seit Mitte 2012 nicht mehr zu existieren:
"Die Englishbox sagt Good-bye und geht am 4. Juni 2012 vom Netz.
Alois Brei von der Hamsterkiste übernimmt zahlreiche Dateien auf seine homepage.
Hier geht es zur Hamsterkiste ".
Aber das Internet vergisst ja nichts
: http://web.archive.org/web/2012052518….englishbox.de/
Beiträge von Djino
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Online-Selbstlern-Angebote:
A1
https://www.goethe.de/de/spr/ueb/led.html - Die Stadt der Wörter
https://de.duolingo.com/ oder https://ar.duolingo.com/ oder https://en.duolingo.com/ (auch für A2!)
http://www.dw.com/en/learn-german/harry/s-13232 Harry – gefangen in der Zeit (Krimi / Geschichte) - English und Deutsch (auch für A2 und B1!)
http://www.dw.com/en/learn-german/deutsch-interaktiv/s-9572 - Deutsch interaktiv - English und Deutsch (auch für A2 und B1!)
A1 / A2
http://www.dw.com/en/learn-german/radio-d-teil-1/s-9672 - "Radio D"
A2 / B1
http://lernen.goethe.de/spiele/lernabe…melsscheibe/en/ - Lernabenteuer Deutsch - Das Geheimnis der Himmelsscheibe (Krimi / Geschichte)
http://www.goethe.de/lrn/pro/str/index.html?mode=Day – Unsere Straße – Deutsch lernen im Alltag (funktioniert nicht in Firefox!)Online-Selbstlern-Übungen, die zum Buch "Geni@l klick"passen:
Genial klick - A1: http://xportal.klett-sprachen.de/genialklicka1/
Genial klick - A2: http://xportal.klett-sprachen.de/genialklicka2/
Genial klick - B1: http://xportal.klett-sprachen.de/genialklickb1/zu "Begegnungen": http://www.aufgaben.schubert-verlag.de/
zu "Schritte": https://www.hueber.de/shared/uebungen/schritte/Zum Deutschlernen gibt es auch einige Apps (teils parallel zum Onlineangebot), z.B. https://www.phase-6.de/hallo/kinder/ bzw. https://www.phase-6.de/hallo/erwachsene/
Materialien zum Auswählen & Ausdrucken:
Cornelsen (kostenlos!): http://www.cornelsen.de/erw/1.c.3230114.de
https://de.islcollective.com/https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/sch…rt_material.pdf
Mathesprachführer (Cornelsen, kostenlos): http://www.cornelsen.de/lehrkraefte/re…l/9783060819553
Mit Bildern lernen (Pons, kostenlos): http://de.pons.com/woerterbuch/gr…deutsch/deutsch
Linkliste zu weiteren Angeboten: http://www.alf-hannover.de/materialien/fluechtlingskinder , http://www.bildungsserver.de/Deutschunterri…inge-11454.html
Tests:
http://www.telc.net/pruefungsteiln…gen/filter.htmlWenn man Geld ausgeben möchte, gibt's auch einige Downloadangebote, z.B. https://www.persen.de/sekundarstufe-i/daf-daz.html?content=5 oder https://shop.hueber.de/de/sprache-unt…ustufen/a1.html
(Dass man ganz viel in gedruckte Arbeitshefte oder Bücher der verschiedensten Verlage investieren kann, muss wohl nicht erst erwähnt werden...) -
Was wird denn bezahlt bei dieser "Kooperation"? Nur Miete oder auch Personal?
Falls Personal: In klar definierten (und sehr begrenzten!) Fällen ist es im Rahmen von Ganztag möglich, Lehrerstunden zu kapitalisieren, um hiermit "Arbeitskraft" einzukaufen. (Ist die Wasserskianlage ein gemeinnütziger Verein? Dann könnte evtl. ein Kooperationsvertrag geschlossen werden...)
(Hintergrund sind unter anderem die Vorkommnisse von vor einigen Jahren, als wild Verträge abgeschlossen wurden und die Vertragspartner aus dem eigentlich befristet angelegten Vertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ableiten konnten. Oder Nachzahlungen für Sozialversicherungen in schwindelerrregender Höhe eingefordert wurden.)Die Miete für eine "Schwimmhalle" o.ä. ließe sich wohl auch finanzieren über den Schulträger (und dafür wird irgendetwas anderes an der Schule nicht angeschafft/gemacht/repariert/...).
Weitere Informationen finden sich hier: https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schulorganisation/gts (Login nicht vergessen...)
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Mir erscheint ein "Ausschluss" von der Klassenfahrt rechtens, wenn die notwendige und für den Schulalltag genehmigte Einzelfallhelferin nicht zur Verfügung steht.
Es wird ja nicht das Kind ausgeschlossen - es kann nicht teilnehmen aufgrund der Rahmenbedingungen, die an der Stelle andere zu schaffen/genehmigen haben. Das ist unschön für das Kind, das hier ja auch die Gelegenheit verpasst, sich mit in die Klassengemeinschaft einzugliedern.
(Hier ist es ein Kind mit ES, das ständige Betreuung benötigt. Den Job einer zweiten Person soll man dann außerhalb des Schulgebäudes als Lehrkraft nebenbei mitmachen? Zum Vergleich: Was wäre bei einem Kind mit körperlichen Einschränkungen, das Unterstützung unterschiedlichster Art benötigt - z.B. 28 5.-Klässler bleiben in der Großstadt allein, während die Lehrkraft sich mit dem Kind auf die Suche nach der rollstuhlgerechten Toilette begibt?).PS:
Die letzte Klassenfahrt, die ich mit Einzelfallhelfern organisiert habe, ist schon eine Weile her, deshalb keine Gewähr für das Folgende: Meines Wissens haben Einzelfallhelfer deutlich definierte Arbeitszeiten auf Klassenfahrten (anders als Lehrkräfte..). Nach 22 Uhr ist da Feierabend (oder man ist mit mehreren unterwegs, die sich flexibel ihre Arbeitszeit einteilen...). -
Die Noten dürften auch so geändert werden... aber falls die SL denn unbedingt möchte:
Abhilfekonferenz einberufen (also wieder alle beteiligten Lehrkräfte, Eltern, Schüler; den Vorsitz hat der Klassenlehrer). Der Sachverhalt wird dargestellt. Bei Bedarf Möglichkeit der Aussprache. Die Konferenz beschließt erneut - und schafft Abhilfe oder legt die Gründe dar, warum keine Änderung des Zeugnisses erfolgt.Damit die Konferenz einberufen wird, scheint mir an dieser Stelle (mit der Haltung der SL...) ein Antrag der Eltern sinnvoll/notwendig...
(Man stelle sich das bei anderen Behörden vor (z.B. dem Finanzamt): Ein Bescheid erweist sich als fehlerhaft. Eine Korrektur ist (laut Amtsleiter) nicht möglich. Freut einen ja, wenn das dann zum eigenen Gunsten ist. Aber wenn ich umgekehrt dem Finanzamt ungerechtfertigterweise noch ganz viel zahlen soll, ...)
Ohne jetzt nachgesehen zu haben, vermute ich, dass sich die weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen (egal ob für Zeugnis oder Steuerbescheid) nicht nur im bereits genannten Erlass, sondern auch im Verwaltungsverfahrensgesetz finden lassen (insbesondere in der Bund-Version, das niedersächsische VwVfG ist doch sehr übersichtlich...) -
Zudem - aber das würde ich hier nicht voraussetzen - bestehen im Internet verschiedene, relativ einfache Anonymisierungsmöglichkeiten.
Das einfachste: Ein "normaler" Telefonanschluss der Telekom verändert die IP automatisch alle 24 Stunden. Wenn der Vater so auf Sicherheit bedacht ist, ist der Browser sicher so eingestellt, dass keine Cookies akzeptiert werden, keine Chronik angelegt wird. Ein YouTube oder Facebook-Konto existiert bei Datenschutzinteressierten auch nicht - oder man loggt sich am Ende der gezielten Nutzung immer aus.
Das sind alles Maßnahmen, die bei entsprechendem Interesse routinemäßig durchgeführt werden sollten.
Damit wäre ein Großteil der genannten Datenschutzbedenken ausgeschaltet.Zudem könnte man ja auch weitere Möglichkeiten nutzen (Tor Browser oder Zenmate Plugin oder ...).
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Dem Vater ist wahrscheinlich nicht bekannt, dass alle Musiktitel im Unterricht behandelt wurden. Die Tochter hat hierüber auch Unterrichtsaufzeichnungen. Sie hätte sich also sehr wohl auf den Test vorbereiten können.
Nett von der Lehrkraft, auf Übungsmöglichkeiten im Internet hinzuweisen (macht man in anderen Fächern ja auch mal). Muss aber nicht sein. Eine Vorbereitung wäre anhand der Unterrichtsmitschriften problemlos möglich gewesen. Test wird gewertet. -
1) Nein.
2) Ja! Immunstatus ist wichtig.
Dass die Schulleitung von der Schwangerschaft weiß (und evtl. fehlender Immunität gegenüber der einen oder anderen "Kinderkrankheit"), ist lebenswichtig!
(Sollte einem auch der eigene Arzt sagen...) -
Klausur = Oberstufe?
Es werden durch Prüflinge pro Schuljahr insgesamt 3 Klausuren geschrieben (1 Semester mit einer Klausur, 1 zweites Semester mit zwei Klausuren (oder umgekehrt)).
Nicht-Prüflinge schreiben pro Semester eine Klausur.
-> alles kein Problem (und alle anderen Regelungen der Fachkonferenz nicht erlasskonform...)Oder doch Klassenarbeit?
In der Regel wird pro Unterrichtsstunde pro Woche eine Klassenarbeit geschrieben (also 4 Stunden pro Woche = 4 Klassenarbeiten). Es darf um eins nach oben oder unten abgewichen werden, die Mitte ist der Regelfall.
(Es kann regelmäßig nur die untere Anzahl geschrieben werden, wenn der Schulvorstand dieser Regelung zustimmt (Antrag der Fachkonferenz(en))... macht im Endergebnis (Note) für die allermeisten Schüler keinen Unterschied, für die korrigierenden Kollegen (und die lernenden Schüler) aber durchaus...)Zur Argumentation mit dem Schulleiter (falls der doch alle Klassenarbeiten geschrieben haben möchte): Wieviele Unterrichtsstunden verbleiben denn in diesem Schuljahr durchschnittlich pro Woche? Das wäre dann ja eigentlich die zu schreibende Anzahl an Klassenarbeiten.
Die Schüler kann man dann ja umgehend informieren. Bis zum Versetzungszeugnis ist es noch eine Weile hin, so dass Schüler noch sechs Monate Zeit haben, ihre Note entsprechend "aufzubessern". -
Off-topic: Noch was zum Thema Plurale

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Ich dachte Versetzung geht grunsätzlich vor Neueinstellung.
Tut es auch. Aber wenn die Schulen JETZT neue Stellen zugewiesen bekommen, entschieden sie JETZT darüber, mit welchen Fächerkombinationen neue Kollegen an die Schule kommen. Wenn das Menschen mit genau deiner Fächerkombination (oder zumindest einem Fach davon) sind, dann wird die Schule deinen zukünftigen Versetzungsantrag ablehnen, weil sie mit dir/ deinen Fächern nichts mehr anfangen können (weil sie gerade in der vorherigen Einstellungsrunde genau den Mangel ausgeglichen haben...).
(Wohlgemerkt: Ich habe auch die Perspektive Niedersachsen. Ich weiß nicht, inwieweit Schulen in BW einen Einfluss darauf haben, welchen Versetzungsantrag sie annehmen, welche Stellen für sie ausgeschrieben werden, welche Lehrkräfte eingestellt werden.)
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Da du als Bundesland Niedersachsen angibst, hier mal die entsprechenden Internetverweise.
Alles notwendige (inkl. Bewerbungsmöglichkeit) findest du hier: https://www.eis-online.niedersachsen.de/Besonders interessant für dich ist wohl erst einmal dieses Dokument: https://www.eis-online.niedersachsen.de/Dokumente/Merkblatt-QE.pdf
Einige Auszüge / Anmerkungen:
Die Bewerbung um Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst erfordert in der Regel einen Hochschulabschluss mit einem Mastergrad (Master of Science, Master of Arts), akkreditierten Master an einer
Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss. [Das dürfen auch ausländische, vergleichbare Abschlüsse sein.]
Weiterhin muss die durch den Hochschulabschluss nachgewiesene fachwissenschaftliche Ausbildung mindestens einem Unterrichtsfach [... nur eins ...] als Lehrbefähigungsfach zuzuordnen sein. [Das könnte also bei dir Französisch oder Englisch sein (?)]
Ein Studienabschluss kann einem Unterrichtsfach nur dann zugeordnet werden, wenn aufgrund der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen davon ausgegangen werden kann, dass die jeweiligen erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse im Wesentlichen denen eines entsprechenden abgeschlossenen Lehramtsstudiums des jeweiligen Faches entsprechen. [Die prüfen tatsächlich die Studieninhalte, lassen sich bei Bedarf (wenn sie nachfragen und nicht nur ablehnen aufgrund unzureichender Unterlagen) Studienordnungen etc. vorlegen und vergleichen mit den Auflagen im Lehramtsstudium.]Für die Zuordnung eines zweiten Lehrbefähigungsfaches [hier sind die Anforderungen niedriger] müssen die fachbezogenen Inhalte mindestens durch eine Teilprüfung (z. B. auf dem Niveau einer Zwischenprüfung, eines
Vordiploms oder eines Bachelorabschlusses) nachgewiesen sein [bei dir dann enstprechend wieder EN oder FR, vielleicht auch PoWi?, DaZ ist kein normales Schulfach (aber eine Zusatzqualifikation, die anerkannt/ angegeben werden kann), DE wird evtl. schwierig, je nach Studieninhalten (nicht nur Sprachwissenachaft, sondern auch Literaturwissenschaft etc. müssen wahrscheinlich nachgewiesen werden).Für eine unbefristete Ein-stellung am Gymnasium (denn du schreibst im Profil "Sek II" - also Gymnasium oder BBS als Ziel?) gibt es folgende Vorgaben:
Masterabschluss oder vergleichbar, der mindestens einem Unterrichtsfach zugeordnet werden kann [also einfach mal prüfen (lassen), ob EN oder FR (oder DE) anerkannt werden können... das kann man ja auch jetzt schon mal machen und auf der Grundlage die Zukunft weiter planen...] -
Und in Niedersachsen werden gerade jetzt die neuen Stellenausschreibungen festgelegt. Nimm (je nach örtlicher Terminlage im Bundesland) so schnell wie möglich Kontakt auf mit deiner Wunschschule. Falls die auch einstellen dürfen, gestalten sie ihre Ausschreiben (bzgl.der Fächer) so, dass du trotzdem noch da unterkommen kannst (weil du was ganz anderes / dringend benötigtest) mitbringst.
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Es geht natürlich auch drei oder vier Monate früher. Absprache mit der Schulleitung ist wichtig...
Einige Monate früher fällt auch in die Abiturzeit. Vielleicht ließe sich da was kombinieren?
Schulleitung verschafft sich einen Überblick über den Leistungsstand der SuS und macht gleichzeitig einen Unterrichtsbesuch?Wichtig ist es auch, die Schulleitung früh über die Schwangerschaft zu informieren (und den Immunstatus). Und dann sucht man gemeinsam nach Terminen für die Unterrichtsbesuche...
Und die SL vergibt keine Noten - es geht nur um bewährt oder nicht. Wenn letzteres absolut kein Thema ist, kann sich die SL wohl auch früher einen Eindruck verschaffen.
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Aus einer Handreichung der Landesschulbehörde zur Feststellung der Bewährung einer Lehrkraft in der Probezeit im Beamtenverhältnis:
"Die erste Beurteilung ist spätestens 2 Monate vor Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit zu erstellen."
"2 Monate vor dem Ende der Probezeit hat die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Beurteilung zur Feststellung der Bewährung zu erstellen, die mit dem Ergebnis abzuschließen ist,
- dass sich die Lehrkraft in der regelmäßigen bzw. verkürzten Probezeit bewährt hat,
- dass sich die Lehrkraft in der regelmäßigen bzw. verkürzten Probezeit nicht bewährt hat."Aber: "Bei Nichtbewährung hat die Niedersächsische Landesschulbehörde rechtzeitig vor Ende der regelmäßigen Probezeit das Verfahren zur Verlängerung durchzuführen. In diesen Fällen muss ein entsprechender Bericht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Probezeit bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde vorliegen"
Es ist also sehr sinnvoll (falls sich eine Nichtbewährung andeutet...), wenn Schulleitungen die entsprechenden Stunden mindestens 3 Monate früher besichtigen...
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Es gibt immer wieder vertrauenswürdige Belege dafür, dass man Tests sehr wohl benoten darf. Ein Beispiel:
In einer Aufsatz von Herrn Dr. Woltering (zu ihm unten mehr) werden z.B. Vokalbeltest in die fachspezifischen Leistungen einbezogen und als solche auch benotet. Aber nicht nur das: Der Verfasser zitiert auch ein Urteil des VG Braunschweig, in dem festgestellt wird, dass solche schriftlichen Lernkontrollen, z.B. Vokabeltests in Englisch, unzweifelhaft fachspezifische Lernkontrollen darstellen, die in die mdl. Note mit eingerechnet werden können. Begründung: „Die nur kurze Zeit in Anspruch nehmenden Tests ähneln der Art nach eher mündlichen Abfragen (...) als einer schriftlichen Arbeit.“
Diese Tests stehen also neben den schriftlichen Arbeiten und gehören damit nicht zu den schriftlichen Arbeiten im engeren Sinne, wie sie von dem o.g. Erlass erfasst werden. Sie unterliegen damit weder der 30%-Regel (Genehmigung) noch der Ankündigungspflicht oder der Vorschrift über die Häufung von Arbeiten.
Nun muss man wissen, um wen es sich bei Herrn Dr. jur. H. Woltering handelt: Er ist nicht irgendwer, sondern war bis vor Kurzem Ministerialrat in der Rechtsabteilung des Nds. Kultusminsteriums und Mitherausgeber des Kommentars zum Nds. SchulG.
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Das entsprechende Formular für Niedersachsen findet sich hier: http://www.extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/e…FORMUID=030_059
Im Dokument auf Seite 2 auch Auszüge aus den verschiedenen Gesetzen, Verordnungen etc. -
Was soll denn gefördert werden? Wortschatz? Grammatik? Leseverständnis? ...?
Wie wäre es mit https://verlage.westermanngruppe.de/schroedel/reih…-1-Ausgabe-2005 ? Könnte aber evtl. auch zu anspruchsvoll sein.
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Bist du verbeamtet oder angestellt? Je nach "konstellation" könnte bei Krankheit während der Urlaubszeit bei Angestellten evtl. ein später wieder auszugleichender Urlaubsanspruch entstehen - aber das geht nur dann, wenn vorher der Urlaub eingereicht wurde...
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Ungünstig für den Schüler kann so ein Zeugnis mit "vielen" Fehltagen auch werden, wenn er das bei Bewerbungen vorlegt (da entscheidet sich ein zukünftiger Chef vielleicht eher für den "zuverlässigeren" Bewerber...)
Gab es früher eine andere Handhabung an der Schule (ich meine das herauszulesen)? Ist die Regelung nun im Nachhinein und ohne vorherige Ankündigung geändert worden? Dann könnte das ein Ansatzpunkt sein. (Es gibt zwar keine "Gleichheit im Unrecht", aber wenn es hier keine klare gesetzliche Regelung gibt, sollte die Auslegung nicht hinterher geändert werden.)
Noch ein Gedanke: In Niedersachsen können Schüler mit dem Zeugnis auch eine zusätzliche Anerkennung für außerschulisches ehrenamtliches Engagement erhalten. Vielleicht gibt es etwas ähnliches in Hessen? Dann evtl. einfach den Spieß umdrehen & sich das mit dem Zeugnis würdigen lassen...
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