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Im Folgenden Auszüge und Zusammenfassungen
aus der „Richtlinie zur Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen an Schulen“ (Erlass vom 01.03.2009 IV.2- 651.260.150-3- Gült. Verz. Nr. 7200 – Amtsblatt 3/2009)
Grundsätze
„Schülerinnen und Schüler, die akut krank sind oder in Folge einer Erkrankung rekonvaleszieren, erholen sich grundsätzlich zu Hause, bis der normale Gesundheitszustand – in Zweifelsfällen nach ärztlichem
Urteil – wieder eingetreten ist. Eine Medikamentenverabreichung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule ist in einer solchen Situation im Normalfall nicht vorgesehen …“
Die Richtlinie unterscheidet drei Arten von Maßnahmen:
Medizinische Maßnahmen, die medizinischem Fachpersonal vorbehalten sind: „Sollte eine medizinische Versorgung mit einem körperlichen Eingriff einhergehen, wie beispielsweise beim Einführen eines Katheters, beim Legen von Sonden, bei der Verabreichung von Injektionen und beim Absaugen von Sputum, darf diese nur von medizinischem Fach- oder Pflegepersonal durchgeführt werden.“ Zu den medizinischen Maßnahmen gehört aber auch die Behandlung eines Zeckenbisses, weil er mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, bei dem Fehler gemacht werden können, aber auch alle Maßnahmen, die mit einem größeren Risiko verbunden sind. Medizinische Hilfsmaßnahmen, die auch durch geschulte und informierte Laien erfolgen können: „Medizinische Hilfsmaßnahmen können, sofern sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden und ohne größeres Risiko durchführbar sind, grundsätzlich von Lehrkräften sowie sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgenommen werden.“ Nothilfe: In Notsituationen sind „… alle in der Schule tätigen Personen zur "Ersten Hilfe" verpflichtet, um Maßnahmen zu ergreifen, die zur Überwindung der unmittelbaren Gefahr für das Leben und die Gesundheit notwendig und jeweils für die handelnde Person zumutbar sind.“
Voraussetzungen für medizinische Hilfsmaßnahmen
„Voraussetzung … ist …, dass sich die Lehrkraft … dazu freiwillig schriftlich bereit erklärt hat und eine präzise ärztliche Verordnung, die sich nur auf eine medizinische Hilfsmaßnahme beziehen darf, und
eine schriftliche Vereinbarung zwischen Lehrkraft, Schulleiterin oder Schuleiter sowie mit den Personensorgebrechtigten, in der Regel den Eltern, vorliegt. … In diesem Fall übernimmt die Lehrkraft … nach entsprechender Übertragung der Aufgabe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter die Verpflichtung für die regelmäßige Übernahme der Hilfsmaßnahmen. Damit ist die Durchführung der medizinischen Hilfsmaßnahmen Bestandteil des Schulbetriebs.“
Dabei sind die Sicherheitsregeln für die Medikamentenverabreichung zu beachten (siehe Kasten).
„Sollten die Lehrkräfte, die sich zur Durchführung einer medizinischen Hilfsmaßnahme bereit erklärt haben, diese vorübergehend nicht durchführen können (zum Beispiel wegen Krankheit, dienstlicher Abwesenheit) sind die Eltern unverzüglich durch die Schulleitung davon zu informieren.“
Haftungsfragen
„Lehrkräfte …, die unter den gegebenen Voraussetzungen medizinische Hilfeleistungen an Schülerinnen und Schülern während der Schulzeit durchführen, sind … nach Maßgabe der §§ 104 ff. SGB VII vor Schadensersatzansprüchen wegen
eines Personenschadens geschützt.“ „Das "Haftungsprivileg" wirkt nicht bei vorsätzlichen Handlungen … Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Lehrkraft … besteht zudem ein Ersatzanspruch des Trägers ...