§ 27
Höhere Qualifikation
(1) Beamtinnen und Beamten, die die für das dritte oder vierte Einstiegsamt erforderliche Hochschulbildung erworben haben, kann das jeweilige Einstiegsamt verliehen werden, wenn sie an einem auf einer Stellenausschreibung beruhenden Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und
1.
die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit abgeleistet haben oder
2.
an einem für das jeweilige Einstiegsamt eingerichteten Vorbereitungsdienst teilgenommen und die vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden haben.
Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung des neuen Einstiegsamtes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 LBG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verleihung des auf das jeweilige Einstiegsamt folgenden Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe 10 oder 14 der Besoldungsordnung A, wenn die Beamtin oder der Beamte das jeweilige Einstiegsamt bereits im Rahmen des § 5 erreicht hat.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, findet Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
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§ 28
Ausbildungsqualifizierung
(1) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten oder dritten Einstiegsamt erfüllen, können in die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter befördert werden, wenn sie die für das betreffende Einstiegsamt eingerichtete Ausbildung nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 26 LBG) erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Zur Ausbildungsqualifizierung nach Absatz 1 kann zugelassen werden, wer sich in einer Dienstzeit bewährt hat. Die Dienstzeit beträgt für Beamtinnen und Beamte,
1.
die im ersten Einstiegsamt eingestellt wurden, mindestens zwei Jahre,
2.
die im zweiten Einstiegsamt eingestellt wurden oder die erforderliche Qualifikation für die dem zweiten Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter im Wege der Ausbildungs- oder Fortbildungsqualifizierung erworben haben, mindestens drei Jahre.
(3) Kommen mehrere Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht, ist eine behördeninterne Ausschreibung vorzunehmen.
(4) Die Ausbildungsqualifizierung ist ausgeschlossen, wenn für das höhere Einstiegsamt eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.
(5) Soweit Beamtinnen und Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter gefordert werden, erworben haben, kann die Ausbildung nach Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26 LBG) gekürzt werden; durch die Kürzung darf das Ziel der Ausbildungsqualifizierung nicht gefährdet werden.
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§ 29
Fortbildungsqualifizierung
(1) Beamtinnen und Beamte können zur Fortbildungsqualifizierung für das dem nächsthöheren Einstiegsamt folgende Beförderungsamt derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben oder ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe 5, 8 oder 12 der Besoldungsordnung A innehaben.
(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen haben unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung an die typischerweise vorhandene förderliche Berufserfahrung anzuknüpfen, die in der Laufbahn ab dem jeweiligen Einstiegsamt erworben worden ist. Sie bereiten zeitlich und inhaltlich gezielt auf die steigenden Anforderungen ab dem nächsthöheren Einstiegsamt der jeweiligen Fachrichtung vor und können sich über mehrere Ämter erstrecken. Die Ausgestaltung der Systeme der Fortbildungsqualifizierung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, die dabei im angemessenen Umfang die teilweise Anrechnung von Fortbildungen nach § 4 als Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung vorsehen kann.
(3) Nach Beendigung der Maßnahmen sind der erfolgreiche Abschluss der Fortbildungsqualifizierung und das auf dieser Grundlage erreichbare Beförderungsamt festzustellen.
(4) § 28 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal…lr-LbVRP2010pG6