(2) Die Stundendeputate für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter (Leiterdeputat), der weiteren Schulleitung (Leitungsdeputat) und für weitere schulische Aufgaben (Schuldeputat) errechnen sich jeweils als Summe aus einem Sockeldeputat und einem Zusatzdeputat. Das Zusatzdeputat ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor. Bei Schulen, die sich in der Umwandlung von einer Schulform in eine andere befinden, wird das Zusatzdeputat durch die Summe der je Schulform zu berechnenden Deputate bestimmt. Die Anrechnungsfaktoren werden durch die Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
(...)
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind die Schülerzahlen des jeweils letzten Erhebungsstichtages der allgemeinen Schulstatistik zugrunde zu legen. Schulen, die als Folge von Schulorganisationsänderungen neu aufgebaut werden, legen der Berechnung nach Abs. 2 die Schülerzahlen zu Beginn des Schuljahres zugrunde.
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§ 3 Deputat für Schulleiterinnen und Schulleiter (Leiterdeputat)
(1) Aufgabe der Schulleiterinnen oder Schulleiter ist es, die Schule zu leiten. Das Leiterdeputat gibt den Umfang der Leitungszeit an. Mit den restlichen Stunden, bezogen auf die Unterrichtsverpflichtung nach § 1, erteilen sie Unterricht.
(2) Die Sockeldeputate nach § 2 Abs. 2 werden wie folgt festgelegt:
1. für Grundschulen 6 Wochenstunden,
2.a) für Grundschulen mit Förderstufe 7,4 Wochenstunden
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3) Schulleiterinnen oder Schulleiter erhalten, sofern ihre Schule Standort für zentralen Unterricht in der Herkunftssprache ist, folgende zusätzliche Anrechnungen auf ihre Pflichtstunden für von anderen Schulen kommende Schülerinnen und Schüler: bei einer Schülerzahl zu Beginn des Schuljahres von
51 bis 200 2 Wochenstunden,
201 bis 350 4 Wochenstunden,
mehr als 350 6 Wochenstunden.
Anrechnungsfaktoren nach § 4 Abs. 2 für das Schuljahr 2003/2004
(in Wochenstunden je Schülerin oder Schüler)
Schulform Schulleitungsdeputat Schuldeputat
1. Grundschule 0,0307 0,0072
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(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einen Teil der auf das Leiterdeputat entfallenden Anrechnungsstunden auf eine andere Lehrkraft, die besondere schulische Aufgaben wahrnimmt, übertragen.