Nunja, es ist nicht der erste Beamtenstreik - ich habe bereits 2 mitgemacht ... und bei den Geldbußen (die auch eher selten und in Hessen nicht gängig sind) kann man ja mal rechnen, innerhalb wie vieler Monate man das wieder drin hat, wenn man die Übertragung des Tarifergebnisses durchsetzt - mit dem Bonus, das Geld dann weiter zu kriegen. Was ja schon Mal geklappt hat.
In Hessen haben Sanktionen (außer dem normalen Gehaltsabzug, der ja keine eigentliche Sanktion ist, sondern eben Konsequenz des Fernbleibens, und einer Missbilligung, die nach 2 Jahren aus der Akte muss) keine Tradition. 2003 gab es gar keine. Weil relativ viele Kollegen gestreikt haben. Damit kann man nämlich im Zweifelsfall auch Dienststellen überlasten.
Anderswo wurde das restriktiver gehandhabt, aber anderswo ist auch grad nicht mein business.
ZitatAlles anzeigenHLZ :
Im Disziplinarrecht gibt es keinen „Strafkatalog“ für die jeweilige Regelverletzung. Selbstverständlich gelten aber die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit.
Seit dem hessischen Lehrerstreik von 1989, als sich die Schulverwaltung durch tausende von Disziplinarverfahren kämpfen musste, haben die unterschiedlichen Landesregierungen auf die Einleitung förmlicher Disziplinarverfahren gegen Lehrerinnen
und Lehrer wegen der Beteiligung an einer Arbeitsniederlegung verzichtet. Es blieb in der Regel bei einer schriftlichen Missbilligung. Diese muss nach zwei Jahren auf Antrag aus der Personalakte entfernt werden. 2003 hat die Landesregierung
auf Maßregelungen ganz verzichtet. Sollten unverhältnismäßig scharfe Maßnahmen auf den Streik erfolgen, würde die Landesrechtsstelle diese Fälle aufgreifen und den Rechtsweg beschreiten.
Bei Schulleiterinnen und Schulleitern kann die Einleitung von Disziplinarverfahren rechtlich nicht ausgeschlossen werden. Da die Missbilligung keine Disziplinarmaßnahme ist, darf auch Beamtinnen und Beamten auf Probe daraus kein Nachteil erwachsen.
Sollte die Streikteilnahme im Verfahren zur Verbeamtung auf Lebenszeit eine Rolle spielen, wäre dies rechtswidrig. Auch bei anstehenden Beförderungen wäre eine Benachteiligung aufgrund der Streikteilnahme rechtswidrig.
Selbst die nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Maßnahmen oberhalb der Missbilligung (Verweis, Geldbuße) stehen rechtlich einer Beförderung nicht im Weg.
Als Grundsatz gilt auch bei unserem Streik der Schutz der großen Beteiligung.
Je mehr Beamtinnen und Beamte sich am Streik beteiligen, desto genauer wird sich der Dienstherr überlegen müssen, welche administrative Arbeitsbelastung er den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung zumutet.
Deshalb knüpft die GEW Hessen den Aufruf zum Streik an ein Quorum von 3.000 Lehrerinnen und Lehrern, die verbindlich erklären, dass sie am 16. Juni die Arbeit niederlegen werden.
Selbstverständlich wird für den „Streiktag“ durch den Dienstherrn keine Besoldung bezahlt. GEW-Mitglieder und Kolleginnen und Kollegen, die spätestens am Streiktag ihre Mitgliedschaft erklären, haben Anspruch auf Streikgeld zum Ausgleich des Gehaltsverlustes.