Original von Schneemann
Im Einkommensteuergesetz steht hierzu im § 3 unter Nr. 26:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr.
Und im § 5 der Nebentätigkeitsverordnung für das Land Rheinland-Pfalz steht dann:
„Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes gelten als allgemein genehmigt, wenn die dort genannte Freigrenze im Kalenderjahr nicht überschritten wird, die Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt; sie sind vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen."
Ich weiß ich habe eigentlich nach Bayern gefragt, aber mich wundert nur, dass es hier bei RLP einen Höchstwert gibt. Gilt dort das Grundgesetz nicht?
Für Bayern finde ich allerdings tatsächlich keine Höchstgrenze im Netz...