Rechtslage in den meisten Bundesländern
Geht man von einer Anwendbarkeit der Länderschulgesetze und -Verordnungen im Bereich der "Verantwortungsfreistellung" auf elektronische Schülerzeitungen aus, so ergibt sich folgende Rechtslage: In den meisten Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) wird eine inhaltliche Verantwortung der Schule für die Schülerzeitung explizit ausgeschlossen. So bestimmt z.B. die nordrhein-westfälische Allgemeine Schulordnung, dass "Schülerzeitungen... nicht der Verantwortung der Schule unterliegen." Dies gilt selbst dann, wenn die Herausgeber und Redakteure, d.h. die Schülerinnen und Schüler, eine Lehrkraft beratend hinzuziehen.
Sonderfall Bayern und Rheinland-Pfalz
Etwas anderes ergibt sich allerdings für Bayern und Rheinland-Pfalz: In Bayern legt das Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen fest, dass "die Schülerzeitung eine Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung" ist. Diese etwas verklausulierte Vorschrift besagt wohl, dass die verantwortlichen Personen an der Schule für den Inhalt der Schülerzeitung zumindest mitverantwortlich sein können. In Rheinland-Pfalz können die Schüler wählen, ob sie die Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung oder im Rahmen einer Schulveranstaltung herausgeben wollen. Nur im letzten Fall kommt wiederum eine Mithaftung der an der Schule für diesen Bereich verantwortlichen Personen in Betracht.
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Dies widerspricht auch nicht den Vorgaben der Schulgesetze, die häufig analog für gedruckte Schülerzeitungen vorsehen, dass die Schulleitung den Vertrieb einer gedruckten Schülerzeitung auf dem Schulgelände untersagen kann, wenn diese gehen geltendes Recht - also auch Strafrecht - verstößt.