vbe-nrw.de/downloads/PDF%20Dok…416_Mehrarbeit_120416.pdf
Auch hier geht es um Mehrarbeit, vulgo "Überstunden", um die es hier gar nicht geht.
edit: Was für ein bescheuerter Satz! Ich meine natürlich "Überstunden, um die es bei unserer Diskussion gar nicht geht".
Nebenbei lässt das Arbeitszeitgesetz in §7 ausdrücklich abweichende Regelungen zu
Meinst Du das hier (Hervorhebungen von mir)?
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen
entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem
Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1.abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
Wohlgemerkt: Das fett markierte in den Sätzen 3 und 4 steht unter dem Vorbehalt des fett markierten im Obersatz von Abs. 2! Dieser Zeitausgleich hat grundsätzlich sehr kurzfristig zu erfolgen (hier wird dann eher in Tagen als in Wochen gerechnet, keinesfalls aber in Monaten). Ob mehrtägige Klassenfahrten eine "Eigenart der Tätigkeit" des Lehrers sind, sei außerdem dahingestellt.
und §14 käme vermutlich für uns zur Anwendung
Ich markiere nochmal ein bisschen...
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1.wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
Soso. "Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen", "andere Vorkehrungen können dem AG nicht zugemutet werden". Wäre mal interessant zu hören, ob dilettantische Personalplanung zu diesen Widrigkeiten gehört. Ich wage zu behaupten: Nein.