Beiträge von wossen
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Deutsch ist einfach ein Hauptfach, wird total viel unterrichtet an jeder Schulform (auch wenn es eine Menge Leute studieren). Mit Geschichte zusammen ist es sicherlich auch auf längere Sicht nicht so die Traumkombi für das Gros der einstellenden Schulleiter, wie wäre es mit Sozialwissenschaften? (an einigen Unis wie Bielefeld konnte man das auch quasi als halbes Geschichtsstudium anlegen, da jene Fakultät beteiligt war/ist an dem Lehramtsfach). Sowi hat auch den Vorteil, dass es Wirtschaftsanteile hat und man relativ flexibel (auch z.B. an Berufsschulen) einsetzbar ist.
Aber wenn Geschichte DEIN Fach ist....
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Kurzum: ist nicht schön, aber kein wirklich ernsthaftes Hindernis auf deinen Weg ins und im Lehrerleben (solange Du keine Platzangst im Klassen- und Lehrerzimmer hast). Gut, vor allem im Referendariat ist es nicht schön, einer Aufforderung, eine Klassenfahrt mitzumachen, nicht nachkommen zu können (dann musst du halt mit offenen Karten spielen, wenn du einen' guten' Kernseminarleiter hast, dann erklärt der dich aber z.B. im Seminar für unabkömmlich und in der Ausbildungsschule kriegt keiner was mit - im richtigen Lehrerleben reicht dann aber sicherlich ein Attest (und sollte auch jeder Kollege verstehen: wer Flugangst hat, kann kein Flugzeug besteigen)
Aufpassen würde ich in der Therapie, das da nicht noch 'nebenbei' irgendwas anderes noch als Platzangst behandelt wird, dann könnte es evtl. Probleme bei der Verbeamtung geben (man kann natürlich auch als Angestellten Lehrer sein, hat dann aber bei gleicher Qualifikation un Tätigkeit viel schlechtere finanzielle Bedingungen. Im Lehrerberuf gilt der Grundsatz nicht: 'gleicher Lohn für gleiche Arbeit nicht - und in der Politik stört das keinen'). Platzangst allein dürfte aber kein Verbeamtungshindernis darstellen.
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Jo, man KANN sich zurückernennen lassen - muss es aber nicht, auch wenn man die Beförderungsaufgabe nicht mehr erfüllt

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Bolzbold: Ist schon klar - Du brauchts ein ganz dickes Fell
(auch wegen dem Aspekt von Michael, dass jemand dann ja die Arbeit des Planstelleninhabers machen muss, ohne die Stelle zu haben).Aber nuja, wenn man das hat - dann kann der Schulleiter bei einem 'cleveren' Beamten halt relativ wenig machen...(wenn ein Schulleiter sich für seine Position als völlig unfähig erweist oder auch erscheinen will, dann wird er ja auch nicht wieder normaler Lehrer und runtergestuft - sondern kriegt dann halt sein Geld auch ohne Schulleitung, wenn es keine andere 'amtsangemessene Beschäftigung' gibt - was z.B. im Bereich A 16 sehr schwierig ist, vor allem ohne 'Kooperation' des Beschäftigten)
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Nuja, das Amt, das Du mit deiner Zusatzaufgabe erhälst, behältst Du ja immer. Wer A 14 oder A 15 hat, kann nicht mehr zurückgestuft werden. Kenn da durchaus Fälle, wo jemand z.B. A 15 hat, aber keine entsprechende Aufgabe.....(und man davon ausgehen kann, dass da der Wille nicht mehr da ist, die Aufgabe zu machen - dafür gabs dann ne Aufgabe, die eigentlich nicht mit A 15 bewertet wird)
Du kannst deine Beförderungsaufgabe z.B. saumäßig machen - selbst wenn sie dir wieder abgenommen wird, behälst du deine Beförderung und das Mehrentgeld (okay, total ungeschickt anstellen solltest Du es nicht, also Richtung offensichtlicher und nachweisbarer Arbeitsverweigerung).
Klappt natürlich nur bei Beamten (Tarifbeschäftigte können zurückgruppiert oder gar gekündigt werden).
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Mikael:
Zitat- Gefahr der Entwiclung zu schlechterer Entlohnung (aktuell führen praktisch alle Bundesländer neue Besoldungsordnungen ein mit einer speziellen Laufbahn "Lehrkräfte", warum wohl?).
Häh? Kannst Du das bitte ein bißchen ausführen..Im Moment siehts übrigens grad so aus, als ob es für verbeamtete Grundschullehrkräfte Richtung A 13 ginge (auf jeden Fall stehen Verbesserungen vor der Tür).....
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Threaderstellerin:
Zitat4x habe ich aber von der Krankheit meines Kollegen erst dadurch erfahren, dass ich in einem leeren Klassenraum stand.
Hm, es gibt heute sowas wie WhatsApp....Wenn häufiger das Problem auftaucht, dass bei Teamteaching einer krank wird, dann muss man doch nicht uninformiert vor der leeren Klasse stehen bzw. kann notfalls gegenüber dem vertretungsplaner selbst schritte einleiten, das die Stunde nicht ausfällt.
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Nuja, aus der Darstellung geht nicht hervor, dass das von der Schulleitung direkt gegen dich gemeint war (okay, könnte sich evtl. aus dem Kontext deines Verhältnisses zur Schulleitung ergeben, das aus dem Posting nicht hervorgeht).
Vielleicht haben die sich einfach eine 'passende Woche' so herausgesucht - völlig ohne Hintergedanken gegen dich.
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Bolzbold: Naja, 'Rügepflicht' gilt im allgemeinen Prüfungsrecht - bei Staatsexamina und so.
Ich denk mal, bei einer normalen Klausur in einer Schule sollte man die Argumentation 'eine Nummer niedriger' hängen. Fairness, Gleichbehandlung und so...(und nicht: alles, was der Schüler nicht rügt, ist quasi 'erlaubt')
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Die lärmenden Handwerker oder die kaputte Lüftung sind aber unvorhersehbare Störquellen - das ist schon was anderes
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Also, einen Schüler auf den Flur zu setzen, um eine Klausur zu schreiben, finde ich schon sehr grenzwertig (da gehen ja auch mal Leute lang, ist es zugig usw.).
Auch wenn der Schüler bekundet, er hätte nichts dagegegen, würde ich das nicht als Freifahrtschein sehen - vll. ist der SuS halt ein wenig schüchtern oder will sich nicht unbeliebt beim Lehrer machen.
Ansonsten: wie Bolzbold
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Susannea schreibt:
ZitatAber du siehst, dass scheint in NRW glücklicher Weise nicht so zu sein.
Nö, das ist in NRW auch so - Dein Fall ist anders als der des Threadstarters. -
Das es problemlos geht, ist dem Fragesteller vermutlich klar

Naja, kann schon sein sein, dass Du im Vorstellungsgespräch dann drauf angesprochen wirst (das wäre umgekehrt bei der Gesamtschule auch so) - ist aber in der Praxis aber kein Problem, wenn Du eine plausible Antwort hast. Zudem kann man sich ja nicht aussuchen in NRW, ob man einem Gym oder einer Gesamtschule im Referendariat zugewiesen wird, das ist weithin bekannt (und nuja, wer an einem Gesamtschule Ref gemacht hat, hat vll. auch verstärkt manche Erfahrung gemacht, die auch am Gym wichtig ist...). Also: Im Normalfall überhaupt kein Problem....
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@Pik Sieben: Der Threadersteller macht (nach seinen Angaben) ganz normal den Vorbereitungsdienst (von daher geht dein Beitrag von falschen Voraussetzungen aus) - Der 'Seiteneinstieg' betrifft in seinem Falle ja nur den Einstieg ins Referendariat.
Trantor: Ja gut, aber es kommt auch niemand auf die Idee, nach seinem 1. oder gar 2. Stex noch eine duale Berufsausbildung zu machen, weil das auf dem Papier bei einer eventuellen Bewerbung auf eine entsprechende Funktionstelle von der Papierform her im Berufsschulkontext einen besseren Eindruck machen könnte (da würde ich auch sagen, dass es durchaus sinnvoll/schön ist, wenn ein Berufsschullehrer mal eine duale Ausbildung mitgemacht hat - aber in dem Falle des Threaderstellers? Einen fachwissenschaftlichen Master kann man in einigen Konstellationen vll. auch als 'Plus' anführen)
michael88: Es könnte auch in Berlin sein, dass Du während des Referendariats am Studienseminar noch einen Kurs in Bildungswissenschaften oder so machen musst (um deine fehlenden Pädagogikanteile im Studium auszugleichen), in NRW sollen diese Kurse aber nicht so wild sein....(eher so eine pro-forma Angelegenheit, das Seminar weiss ja um die sonstigen Belastungen im Ref)
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In NRW meines Wissens nicht - 2. Staatsexamen ist 2. Staatsexamen...(völlig egal, wie man es erworben hat). Kann mir auch so recht nicht vorstellen, dass das rechtlich in anderen Bundesländern anders aussieht ( Trantor: würde mich mal interessieren, falls Du da grad was schriftliches zur Hand hast)
Okay, wenn man nun ausgerechnet Fachleiter (also: Referendarsausbilder) in dem 2. Unterrichtsfach werden will, wo man den fachwissenschaftlichen Master nicht hat....das macht sich (informell!) bei der Bewerbung von der Papierform her vielleicht nicht so gut,...aber...
Logo, 18-monatiger Vorbereitungsdienst schliesst mit dem 2. Stex ab - das mit der Nicht-Verbeamtung läge bei Dir einzig und allein daran, dass Berlin niemanden neu verbeamtet (auch nicht Leute mit Lehramts-Master). Du kannst dich mit dem Berliner 2. Stex aber in anderen Bundesländern verbeamten lassen.
Du wärest nach dem 2. Stex auf jeden Fall absolut vollwertiger Lehrer. Ich würde die Entscheidung davon abhängig machen, wieviel Du meinst an der Uni noch zu lernen, aber das müsste schon eine Menge sein, bei Master wären das ja wirklich noch insgesamt 1,5-2,5 Jahre (und wenn du den BA jetzt machst, ist die Frage, ob Du in einem Jahr noch die Option hast, ohne Lehramts-Master in den Vorbereitungsdienst zu gehen).
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Da reichen jetzt die Angaben nicht aus, um das zu bewerten...
Vor allem: ist die Seiteneinstiegsmöglichkeit mit der Möglichkeit des Absolvierens des 2. Staatsexamens verbunden? (ohne 2. Stex keine Verbeamtung, falls in Deinem Bundesamt verbeamtet wird)
Wenn Du das 2. Stex dann erwerben solltest, interessiert kein Mensch, ob Du ein 1. Stex hast oder Lehramts-Bachelor, fachwissenschaftlichen Master oder was weiß ich...
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Die Nutzungsbedingungen von WhatsApp sind aber faktisch rechtlich für dich total irrelevant

Whtatsapp kann keine Gesetze oder Verwaltungsvorschriften aufstellen - im Extremstfall würden sie den Account sperren (das ist aber bei den hier diskutierten Nutzungen unvorstellbar)
Was da irgendwelche wichtigtuerischen Medienpädagogen/Medienscouts so Absurdes zusammenkonstruieren, um Aufmerksamkeit beim ängstlichen Lehrervolk zu erheischen, ist schon amüsant....
Ärgerlich ist nur, dass diese Leute aus Steuergeldern finanziert werden.... -

Ist ja ein Ding - und man muss keine 2. Staatsprüfung absolvieren und bestehen für die Lebenszeitverbeamtung? (reine Teilnahme an Veranstaltungen des Studienseminars reicht aus?)
Find ich übrigens unter 'Gerechtigkeitsaspekten' sehr bedenklich, wenn der Seiteneinsteiger schon am 1. Tag (dank des Beamtenstatus) materiell wesentlich besser gestellt ist als eine langjährige tarifbeschäftigte Lehrkraft mit 1. und 2. Staatsexamen (mit den gleichen Fächern).
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....Du wirst auch in Niedersachsen und mit Mangelfächern das zweites Staatsexamen erwerben müssen, um überhaupt verbeamtet werden können (anders als bei 1. Staatsexamen gibts da quasi keine Äquivalenzregelungen - die Prüfung musst du ablegen bzw. erst mal dazu zugelassen werden)
Nur mal so als grundsätzliche Anmerkung, weil ich mir nicht sicher bin, ob dir das klar ist
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