Okay, dann geh mal klagen... (natürlich ist Arbeitszeit ein klassischer Gegenstand von Tarifverhandlungen - und die Tarifpartner haben sich halt drauf geeinigt, dass im Lehrerbereich die Bestimmungen für Beamten übernommen werden auf Tarifbeschäftigte)
Zitat
Nach § 44 Nr. 2 TV-L sind Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen von den arbeitszeitrechtlichen Regelungen der § 6 bis 10 TV-L ausgenommen. Für sie gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten. Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln (z.B. nach Nr. 2 dieses Erlasses). Die arbeitszeitrechtlichen „Bestimmungen” der entsprechenden Beamtinnen und Beamten umfassen alle einschlägigen abstrakten Regelungen für beamtete Lehrkräfte. Für die nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen gelten somit regelmäßig die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).