2.
Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Dienstunfähigkeit ergibt sich für die Personengruppe der Beamtinnen und Beamten aus dem Verwaltungsvorschriften zur Aus- führung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) zu § 62 LBG NRW. Dort ist geregelt, dass die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, sofern die Dienst- unfähigkeit länger als drei Arbeitstage dauert.
Heißt das jetzt, dass Lehrer, die einer Risikogruppe angehören, jetzt doch ein ärztliches Attest brauchen?
Ich bin ja nicht grundsätzlich dienstunfähig, nur eben unter den gegebenen Corona-Bedingungen in der Schule (in der im Moment noch gar keine Schüler sind und auch demnächst nicht viele sein werden) nicht einsetzbar und arbeite stattdessen von zuhause aus ...