Beiträge von Ariania

    So, da nicht mehr auf meine PN's reagiert wird, sie noch nicht mal gelesen werden, poste ich einfach den Beitrag nochmal, mit der Bemerkung, dass ich LEHRERIN BIN!!! Der alte Beitrag wurde geschlossen, weil der Moderator hier meint, ich wäre ja eine Schülerin, was NICHT so ist! Es liegt wohl ein Missverständniss auf Seiten des Moderators vor. Hier jz mal der alte Beitrag per Copy & Paste rübergezogen:


    Hallo,


    ich habe heute von einem Lehrer bei uns gehört, der in der Klausur einen Täschungsversuch (untereinander reden) bemerkt hat, und hat dieses auch im Gespräch mit einem Schüler mittellaut verkündet, sodass es einige, aber nicht alle gehört haben.
    Der Lehrer ist aber nicht zu den Schülern hingegangen und hat sie aufgefordert das zu unterlassen oder ihnen die Klausur weggenommen.
    Darf er jetzt nach der Klausur "Strafen" verhängen? Er hat ja eig. keine Beweise mehr dafür, und kann den ganzen Sachverhalt nicht mehr darlegen.
    Das Schulgesetz (NRW) ist hierzu etwas schammig:

    Zitat

    (6) Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.


    oder

    Zitat

    (1) Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Abs. 4.


    Hier steht nicht drin, ob der Lehrer jetzt "bestrafen" darf oder nicht, kann vielleicht jemand sagen, wie das rechtlich aussieht?



    Liebe Grüße,


    Ariania

    Hallo,


    ich habe heute von einem Lehrer bei uns gehört, der in der Klausur einen Täschungsversuch (untereinander reden) bemerkt hat, und hat dieses auch im Gespräch mit einem Schüler mittellaut verkündet, sodass es einige, aber nicht alle gehört haben.
    Der Lehrer ist aber nicht zu den Schülern hingegangen und hat sie aufgefordert das zu unterlassen oder ihnen die Klausur weggenommen.
    Darf er jetzt nach der Klausur "Strafen" verhängen? Er hat ja eig. keine Beweise mehr dafür, und kann den ganzen Sachverhalt nicht mehr darlegen.
    Das Schulgesetz (NRW) ist hierzu etwas schammig:


    Zitat

    (6) Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.


    oder


    Zitat

    (1) Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Abs. 4.


    Hier steht nicht drin, ob der Lehrer jetzt "bestrafen" darf oder nicht, kann vielleicht jemand sagen, wie das rechtlich aussieht?



    Liebe Grüße,


    Ariania

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