Rechte und Pflichten des Schulleiters sind in §41 SchG festgelegt:
§ 41
Aufgaben des Schulleiters
(1) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm
- die Aufnahme und die Entlassung der Schüler, die Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht, die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,
- die Anordnung von Vertretungen,
- die Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit,
- die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände; dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich.
(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.
(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Landes stehenden Bediensteten; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.
(4) Nähere Vorschriften erläßt das Kultusministerium durch Dienstordnung für die Schulleiter.
Zu (4): Eine solche Dienstordnung ist in Baden-Württemberg noch nicht erlassen worden. - Eine allgemeine Dienstordnung für Lehrer, wie die ADO von NRW, gibt es bei uns übrigens auch nicht.
Zu Ummons Frage, was der SL tun kann, wenn ein Kollege nicht das tut, was er soll:
1. Mit dem Kollegen reden, auf Pflichten und Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen hinweisen.
2. Dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren.
3. Schriftliche dienstliche Anweisung.
4. Bei "niedrigschwelligen" Dienstverfehlungen kommt die schriftliche Missbilligung infrage. Für diese - und nur für diese - ist der Schulleiter Dienstvorgesetzter. Hierzu ist folgendes zu beachten:
Missbilligung bei Dienstpflichtverletzungen
Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen/ Beamten sind seitens des Dienstherrn mit dienstrechtlichen Maßnahmen zu ahnden. Neben der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt – bei niedrigschwelligen Dienstvergehen – eine schriftliche Missbilligungin Betracht.
Hierfür sind bei Lehrkräften die jeweiligen Schulleiter zuständig (§ 4 Abs. 1Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung).Für den Erlass von Missbilligungen gegenüber Schulleitern ist das Regierungspräsidium zuständig.
Die Beamtin/der Beamte ist vor Erlass einer schriftlichen Missbilligung anzuhören. In der Regel wird zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Diese kann im Einzelfall - etwa wenn Gelegenheit gegeben wurde, sich im Vorfeld umfassend einzulassen - auch abgekürzt werden. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr.1 Landespersonalvertretungsgesetz kann die Beamtin/ der Beamte vor Erlass der schriftlichen Missbilligung die Mitwirkung des Personalrats beantragen. Auf dieses Antragsrecht ist sie/ er im Anhörungsschreiben hinzuweisen.
Die Missbilligung wird zu der Personalakte genommen und nach zwei Jahren wieder entfernt, wenn keine neuen Vorwürfe aufgetreten sind.
5. In solchen Fällen ist der Schulleiter immer gut beraten, regelmäßigen Kontakt mit den Schuljuristen des RPs zu halten.
6. Bei gravierenderem Fehlverhalten kommt das Disziplinarrecht zur Anwendung. Hierbei ist immer das RP Herr des Verfahrens.