Zur Versachlichung sind einige Anmerkungen zu Neckaralbs Darstellung notwendig:
1. Schulscharfe A-14-Stellenausschreibungen sind mitbestimmungspflichtig, das heißt der ÖPR muss der Stellenausschreibung zustimmen.
2. Die verschiedenen Änderungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes (bis 2009) und das Beamtenstrukturgesetz haben dazu geführt, dass es keine Regelbeförderung mehr gibt. Das bedeutet, dass eine Höhergruppierung mit einer erweiterten Aufgabenstellung verbunden sein muss. Es ist der Erfolg der Arbeit des HPR, dass ein jährlich neu ausgehandelter Anteil der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen nach dem alten Verfahren, dem "Treppchenmodell", einer Mischung aus Anciennität und Leistung, vergeben wird.
3. Bei allen Beförderungsverfahren ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Diese war früher zweistufig. Der Schulleiter schrieb die formulargebundene Anlassbeurteilung, ein Fachberater schrieb einen formlosen Bericht über einen Unterrichtsbesuch über zwei Stunden in zwei verschiedenen Klassen, und das Oberschulamt setzte auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung und des Besuchsberichts die Endnote fest. - Seit einigen Jahren gibt es nur noch einstufige Beurteilungen. (Das Für und Wider lasse ich jetzt außen vor.) Der Schulleiter muss sich dabei an die Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung..." halten
4. Das gesamte Verfahren ist in der Verwaltungsvorschrift "Beförderung zum Oberstudienrat" geregelt. (Von "unbegrenzter Macht" kann bei baden-württembergischen Schulleitern keine Rede sein.)
5. Die Anlassbeurteilung geht weit über die Beurteilung einer Einzelstunde hinaus. Sie ist eine Beurteilung der gesamten dienstlichen Leistungen, und sie wird durch eine Befähigungsbeurteilung ergänzt. (Falls gewünscht, kann ich die gesamten vorgeschriebenen Beurteilungskriterien auflisten.)
6. Dass eine dienstliche Beurteilung "in Fachkreisen" (?) Empörung auslöst, ist ungewöhnlich. Dienstliche Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln.
7. Die Behauptung, dass in Baden-Württemberg ein Fachberater einem Schulleiter gegenüber weisungsbefugt wäre, ist absolut unwahr.
8. Die "Sperrliste" hat eine ganz andere Bewandtnis: Der Schulleiter erhält vom RP eine Liste mit den Namen derjenigen Kolleginnen und Kollegen, die die formalen Bedingungen für die Beförderung erfüllen. Der Schulleiter führt mit jeder Person auf der Liste ein Gespräch und fragt, ob sie am Verfahren teilnehmen will oder nicht. Eine negative Antwort gilt nur für das aktuelle Verfahren, aber niemals für längere Zeit.
9. Wie Meike schon geschrieben hat: Jeder Beurteilte hat das Recht, eine schriftliche Stellungnahme zur Beurteilung abzugeben. Auf Seite 6 des Beurteilungsformulars wird dokumentiert, ob eine Stellungnahme abgegeben wird oder nicht. Die Stellungnahme kommt zu den Akten.
10. Bei Versetzungen wurde früher die Personalakte (strenggenommen ist die an der Schule geführte Akte die "Personalhilfsakte", denn die eigentliche Akte wird im RP geführt) an die neue Schule geschickt. Seit einigen Jahren ist dies abgeschafft. Die Hilfsakte wird an der alten Schule ein Jahr lang aufbewahrt und ist dann zu vernichten.
11. Die Beförderung wird vom Regierungspräsidium durchgeführt und ist dort mitbestimmungspflichtig. Der BPR bekommt detaillierte Informationen über die Entscheidungen.
12. Wenn ein Schulleiter so unangemessen beurteilt, wie Neckaralb darstellt, bleibt das der vorgesetzten Behörde - der Abt. 7 im RP - nicht auf Dauer verborgen.