Steht bei dir unter Punkt 9.4
9.4 Beurteilung vor der Übertragung des Amtes einer Studiendirektorin oder eines Studiendirektors - als Fachleiterin oder als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - oder eines nicht von § 60 Absatz 1 Satz 1 SchulG erfassten Amtes der erweiterten Schulleitung an Gesamtschulen, Sekundarschulen oder Berufskollegs
- ein Leistungsbericht der Schulleitung, der sich auch auf einen Unterrichtsbesuch bezieht
- ein Unterrichtsbesuch der Schulaufsicht
- eine kollegiale Beratung
- eine Gesprächs- oder Teilkonferenzleitung
- ein schulfachliches Gespräch.
Als Abteilungsleiterin/ Abteilungsleiter gehört man zur erweiterten Schulleitung.