Tatsächlich wird diese Regelung bei uns an der Schule aber auch noch in Klasse 7 zur Anwendung gebracht. Müssze ich glatt mal klären, wie das möglich ist.
"Ab Klasse 7 gilt dies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die Lese- oder Rechtschreibschwäche nicht auf eine mangelnde allgemeine Begabung oder auf mangelnde Übung zurückzuführen ist, sondern ein komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb vorliegt oder die Lese- oder Rechtschreibschwäche eine auf medizinischen Gründen beruhende Teilleistungsstörung ist."
Quelle: Verwaltungsvorschrift
"Das bedeutet, dass ab Klasse 7 der Beschluss zur zurückhaltenden Gewichtung nur noch 'in begründeten Einzelfällen' möglich ist. Hintergrund dieser Aussage ist, dass die VwV davon ausgeht, dass die meisten der vor allem auf mangelnder Übung beruhenden Fälle, bis zum
Ende der Klasse 6 gelöst sind. In den verbleibenden Fällen gewinnt dann die Frage nach den Ursachen eine besondere Bedeutung.
Zu Beginn von Klasse 7 ist damit immer ein erneuter Beschluss der Klassenkonferenz auf der Basis einer Diagnostik notwendig.
Nur wenn im Einzelfall von LRS auszugehen ist, stellt die Klassenkonferenz auch noch nach Klasse sechs durch förmlichen Beschluss die Förderbedürftigkeit fest:
Der 'begründete Einzelfall' ist dann gegeben, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer allgemeinen Begabung den Abschluss erreichen können, aber (immer noch) Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben vorliegen. Es sollte abzusehen sein, dass die Entwicklung verzögert ist, aber nächste Schritte möglich sind. Daher sollte der Lernweg mit Hilfe von Lernstandsdiagnosen beobachtet und in Relation zur Förderung und zur allgemeinen Kognition gesetzt werden.
Außerschulische Experten wie Sonderschullehrkräfte oder die schulpsychologischen Beratungsstellen können in diesen Fällen bei der Diagnostik hilfreich werden."
Quelle: Modul C
In der Praxis sieht das oft so aus, dass die Schulen ab Klasse 7 eine medizinische Diagnose verlangen. Aus rechtlicher Sicht ist das aber nicht unbedingt notwendig. Im obig zitierten und verlinkten Modul C der Reihe "Förderung gestalten" ist ja am Ende die Rede von ergänzender Diagnostik durch Sonderpädagogen oder Schulpsychologen, aber selbst das ist nicht verpflichtend.
Frage: Lernt man so etwas als Regelschullehrer nicht im Referendariat?