nur in Brandenburg werden beamtete Lehrer, die vor der Verbeamtung mehrere Jahre als angestellter Lehrer unterrichtet haben nur noch mit bis zu fünf Jahren ihrer Angestelltentätigkeit ruhegehaltsmäßig berücksichtigt. A l l e anderen Bundesländer berücksichtigen diese Erfahrungszeiten in ihrer Gesamtheit ruhegehaltsmäßig.