Veröffentlichung der Examensarbeit (NRW)

  • Ich habe am WE meine zweite Examensarbeit beendet und werde sie nun am Montag auf die Reise schicken. So weit so gut (hoffe ich :D ).


    Nun habe ich eine Frage zur Veröffentlichung. In einem Schrieb des Landesprüfungsamtes steht:


    Zitat

    Die Hausarbeit oder die schriftlichen Planungen der unterrichtspraktischen Prüfungen dürfen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in eigener Verantwortung erst dann veröffentlichen, wenn das Prüfungsergebnis endgültig Bestand hat.


    Betrifft das die Hausarbeit als Gesamtkunstwerk oder auch Teile davon. Angenommen ich hätte im Rahmen der Arbeit ein Lesebegleitheft zu einem Buch entwickelt und das dann evaluiert ... dürfte ich dann auch das Heft nicht veröffentlichen?


    Ich weiß, ich könnte mit der Frage auch zur Seminarleitung gehen, aber ich glaube die sehen dann doch etwas verdutzt an, wenn ich schon vor dem Gutachten nach einer Veröffentlichung frage :). Vielleicht hat ja hier jemand Erfahrung damit ..

  • Ist das ganze denn konkret?


    Für mein Verständnis einer wissenschaftlichen Arbeit gehört schon das ganze Konvulut an Untersuchungen, eventuell entwickelte Methoden, erhobene Daten etc. zur Arbeit dazu - nicht nur die schriftliche Niederlegung. Wenn du nicht irgendeine Deadline einhalten musst, würde ich an deiner Stelle warten, ansonsten mit der Seminarleitung reden.


    Nele

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