Schulverweis gem. §53 SchulG

  • Zwei Fragen, die einen hoffentlich im Schulrecht versierten Kollegen rsp. eine solche Kollegin finden. Nach meiner Lesart regelt der §53 SchulG die Modalität eines Schulverweises recht eindeutig. Dennoch die Rückfrage: Kann es der verweisenden Schule aufgegeben werden, diese "erzieherische Maßnahme" erneut zu überdenken, wenn sie doch nur der "Bestätigung" von der ihr vorgelagerten Behörde bedarf? Konkret: Wir sind es als Kölner Hauptschule gewohnt, dass zu uns eine große Zahl netter, in Maßen bildungsfähiger, bisweilen gut erzogener und überhaupt angenehmer Kinder kommen. Leider werden sie begleitet von den Krümmsten und Dümmsten, die weder bildungsfähig noch bildungswillig sind. Elternarbeit scheitert in der Regel an der Tatsache, dass die Eltern ihre Zeit ungestört vor Pro7 verbringen wollen und den Ganztag aus diesem Grund bereits energisch befürworten. Das Maß der Peinlichkeiten, der Beleidigungen und Störungen ist in unseren Augen unerträglich. Wenn sich nun eine Klassenkonferenz entschließt, die Herkulesaufgabe der Sozialisierung in dafür besser ausgebildete (F-/E-/LB-) Hände zu geben, wer kann dann noch "nein" sagen?
    Schließlich: Gibt es konkrete und justiziable Angaben darüber, wie viele dieser Kinder in Klassen zusammengepfercht werden dürfen? Wir sind inzwischen bei 29 SuS, die Hoffnung auf pädagogisch verantwortungsvolles Handeln und Unterrichten haben wir 1971/72 aufgeben...

    "Wir operieren in dem Gebiet, das zwischen den besten Absichten und dummem Zufall liegt. Unser Leben ist ein einziges Glück im Unglück. Und dieser Umstand verleiht all unseren Handlungen etwas unfreiwillig Komisches." (aus: "Die Enzyklopädie der Dummheit")

  • Ein Schulverweis hat nichts mit dem Wechsel auf eine Förderschule zu tun.
    Bei einem Schulverweis geht es "nur" um die Beendigung der schulischen Laufbahn auf dieser einen Schule, nicht Schulform. Eine andere Hauptschule muss den Kandidaten aufnehmen, wenn sich keine findet, die den Kandidaten "freiwillig" aufnimmt, entscheidet das zuständige Schulamt, welche andere Hauptschule den Kandidaten aufzunehmen hat. Wenn alle Ordnungsmaßnahmen, die vorher möglich waren, ausgeschöpft worden sind (und auch die möglichen erzieherischen Maßnahmen nicht gegriffen haben), ist seitens des Schulamtes in der Regel nichts zu befürchten (haben wir noch nicht erlebt). Es darf natürlich auch vorher kein Verfahrensfehler (Formfehler) gemacht worden sein, z. B. Beteiligung der Eltern an den Konferenzen durch fristgerechte Einladung, Anhörung, Möglichkeit der Teilnahme einer Vertrauensperson seitens der Eltern und des Schülers...


    Für den Wechsel auf eine Förderschule (meinst du das?) muss ja ein Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf (oder heißt das jetzt ganz anders?) gestellt werden. Dort bekommt man mitunter "Knüppel" zwischen die Beine geworfen. Entweder scheitert es am Elternwillen oder der Antrag wird vom Schulamt abgelehnt, weil eventuell darüber anders entschieden wird, ob der Kandidat nicht vielleicht doch angemessen auf der ursprünglichen Schule gefördert werden könnte. Je älter ein Kind/Jugendlicher ist, umso schwieriger ist es in der Regel. Bei uns läuft ohne Hinzuziehung der Schulsozialarbeit oder/und der Sonderpädagogen fast gar nichts mehr. Wir haben da meist einen sehr langen Vorlauf und zum Teil ganz, ganz viele Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten (vor allem beim Bereich Lernen).


    Wir haben mittlerweile mehrere GU-Klassen. Manche Kinder lassen sich sehr gut integrieren, bei einigen scheitert das GU-Konzept kläglich. Da ist der Wechsel zur Förderschule bei uns jetzt leichter möglich, da der Förderbedarf ja bereits grundsätzlich festgestellt wurde, jetzt nur noch das Scheitern der Beschulung an einer Regelschule (trotz GU) gescheitert ist.


    Zur Klassengröße kann ich dir leider noch keinen Trost zukommen lassen. Der "Klassenteiler" ist noch nicht (nach meinem Wissen) offiziell gesenkt worden. So sind Klassengrößen (bei Zweizügigkeit) von bis zu 35 Schülern möglich. Und danach bemessen sich die Lehrerstunden, die einer Schule zustehen. Wenn eine Schule (aus nachvollziehbaren Gründen) auch vorher eine Teilung will, z. B. 60 Schüler auf drei Klassen verteilen, dann geht das an anderer Stelle zu Lasten von Unterricht. (Wir machen das trotzdem - je nach Personalsituation, eine Klassenteilung im bereits differenzierten Unterricht - Klasse 8 z. B., benötigten wir nur 9 zusätzliche Lehrerstunden, weil wir Klassenlehrer bereit waren, den Reliunterricht in unseren Klassen weiterhin mit 30 Schülern zu machen, der Sportunterricht auch mit 30 Schülern lief.)


    Wenn du eine noch konkretere Anfrage hast, dann beantworte ich dir diese gerne (wenn ich es kann).

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