NRW Klasse 9 (G8) - Frage zu Versetzungsbestimmungen

  • Ich bin verwirrt: Wir haben für unsere Klassen für die Klassenpflegschaftssitzungen u.a. Material in Bezug auf die Versetzungsbestimmungen bekommen.
    Es geht um eine Klasse 9 aus G8 in NRW.


    Es heißt auf dem Auszug aus der APO - SI §22 und §23: "Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen" -> Ist das auf die Klasse 9 1:1 zu übertragen, d.h. kann jetzt der, der mit der 9 die Berechtigung zum Besuch der Eph erworben hat nicht freiwillig wiederholen? Oder müssen die Schüler die 10 sowieso machen? - Hat dann dieser zitierte Satz eine Bedeutung (die Schüler sind ja in der Oberstufe, wenn ich nicht alles falsch verstehe)



    Nach §21 heißt es, dass eine Versetzung nach Satz 1 (der sich über Nachprüfungen u.ä. auslässt) ausgeschlossen ist, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist. Gilt das für die 9 als Ende der Sek. I oder in der 10 als Ende der EPh?


    Mein Hauptproblem ist wohl auch, dass mir die Bedeutung der neuen 10 als Erprobungsphase nicht richtig klar ist.


    Wisst ihr mehr?

  • Hallo Aktenklammer,


    die neue 10 (G 8) ist die sogenannte Einführungsphase (früher Klasse 11). Am Ende dieser Stufe erwerben die Schüler ihre mittlere Reife. Im Gegensatz zu den Schülern der Haupt-, Real- und Gesamtschulen nehmen sie nicht an den zentralen Abschlussprüfungen der Jahrgangsstufe 10 zum Erwerb der mittleren Reife teil. Statt dessen schreiben sie in den Fächern Mathematik und Deutsch an den "zentralen Klausuren am Ende der Einführungsphase" teil. http://www.standardsicherung.s…i/zentrale-klausuren.html
    Die jetztigen Elfklässler können freiwillig an diese sogenannten Vergleichsklausur teilnehmen (entweder Entscheidung der Fachkonferenz / der Fachkollegen oder wenn die Klausur keine Plficht ist, dann können sie es an freiwillige Zusatzklausur schreiben).
    Für die 10-Klässler ersetzt diese zentrale Klausur die 2. Klausur des 2. Halbjahres. Im Unterschied zu den zentralen Abschlussprüfungen zählen die Vergleichsklausuren nur wie eine Klausur und machen nicht 50% der Endnote aus.


    Soweit ich weiß, können Schüler, die z.B. von der Haupt- und Realschule am Ende der Stufe 10 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe haben, entweder in die gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule oder des Berufskollegs wechseln (Klasse 11 beginnend) oder werden am Gymnasium in die Einführungsphase eingeordnet (zumindest auf Wunsch). Dieses ist auch sehr sinnvoll, da in meinen Fächern (M, Phy) etwas grundsätzlich anderes unterrichtet wird als in der Stufe 10 des G9. Im Prinzip wird in der Einführungsphase genau das unterrichtet, was in der jetztigen Stufe 11 unterrichtet wird. Ausnahme: Zu Beginn der 10 werden z.B. Potenzfunktionen, Exponetnialfuntkionen, Logarithmusfunktion, Trigonometrie) eingeführt, die die Schüler aus der Klasse 10 (G9 oder Real- und Gesamtschüler) schon kennen.
    Einige andere Fächer wie z.B. Pädagogik werden ganz neu eingeführt. In der Einführungsphase werden auch die für diese Fächer typischen Methoden eingeübt.


    Wenn die "Quereinsteiger" von anderen Schulformen direkt von der Klasse 10 in die Qualifikationsphase springen würden (geht sicherlich auch), dann Prost Mahlzeit.


    lg

  • Der Elternpflegschaftsabend war inzwischen, zum Glück gab es keine großen Fragen.


    Worauf ich aber noch von der Schule hingewiesen wurde ist:
    §7 Abs. 5 der APO-SI gilt unverändert: "Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzng und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.

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