Teilnahme an Lehrerteilkonferenz (Ordnungsmaßnahme)

  • Hallo!
    Dürfen Eltern- und Schülervertreter in einer Lehrerteilkonferenz (Ordnungsmaßnahme) miitstimmen? Ich unterrichte in NRW.
    Wo steht das?
    Danke

  • In Lummerland, in der Dorfschule von Frau Waas nicht, wohl aber in Kummerland unter der Dienstaufsicht von OStD' Mahlzahn. Aber da du sicherlich weder hüben noch drüben unterrichtest, müsstest du die einschlägigen Rechtsvorschriften deines Bundeslandes konsultieren. ;)


    Nele


    Nighthawk
    Mift. Zu langsam...

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  • Der § 53 des Schulgesetzes regelt die Zusammensetzung der Teilkonferenz, die über Ordnungsmaßnahmen (aber nicht über alle!) befindet:


    Zitat

    ( 7 ) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen oder Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen.


    ( 8 ) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.


    Da steht nichts darüber, dass Eltern- und Schülervertreter nur "beratend" teilnehmen, daraus schließe ich, dass sie auch mitabstimmen.

    2 Mal editiert, zuletzt von philosophus ()

  • Das ist korrekt. In NRW sind alle Teilnehmer einer Teilkonferenz stimmberechtigt - außer natürlich sie sind in dem vom Gesetz vorgesehenen Fall ausgeschlossen. Bei Rechtsfragen ist nicht nur relevant, was irgendwo steht, sondern auch, was NICHT gesagt wird. Wenn ein Stimmrecht eines ordentlichen Gremienmitgliedes nicht qua Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist, hat er es. Punkt.


    Nele

    Einmal editiert, zuletzt von neleabels ()

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