Wiederholung der Prüfung im laufenden Schuljahr

  • Hallo ihr,


    weiß jemand von euch, ob man einen Anspruch auf eine Stelle hat, wenn man die Prüfung beim 1. Mal nicht bestanden hat, aber im laufenden Schuljahr wiederholen kann.


    Eine Freundin von mir ist beim ersten Mal durchgefallen und hat nächste Woche erneut Prüfung. Sie meinte, sie hätte schon nach Stellen geschaut (Nachrückverfahren)... aber wird sie überhaupt noch im laufenden Verfahren berücksichtigt? Ich hatte mal etwas gehört, dass man erst im Feb., also zum Halbjahr sich neu bewerben kann bzw. muss.



    Viele Grüße KerstinI

  • Weiß jemand von euch, ob man einen Anspruch auf eine Stelle hat, wenn man die Prüfung beim 1. Mal nicht bestanden hat, aber im laufenden Schuljahr wiederholen kann.

    Einen Anspruch, d. h. das Recht, etwas fordern zu können, hat man mit Sicherheit nicht. Das würde ja all diejenigen benachteiligen, die die 2. Staatsprüfung im ersten Anlauf bestanden haben und dennoch nicht übernommen werden.


    "Eine Aufnahme in die Bewerberliste ist nur möglich, wenn das Zeugnis über die Zweite Lehramtsprüfung bis spätestens 31. März 2011 vorgelegt werden kann."


    Zitat

    Ich hatte mal etwas gehört, dass man erst im Feb., also zum Halbjahr sich neu bewerben kann bzw. muss.

    Wenn deine Freundin zum Halbjahr SchJ. 2011/12 eingestellt werden möchte, kann sie sich nicht erst im Februar bewerben. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2011 vorliegen.


    Quelle: http://www.km-bw.de/servlet/PB…HRS%202009%20Nov%2008.pdf


    Werden die Referendare im Studienseminar nicht über das Einstellungsverfahren informiert?

  • Ok. Das ist klar. Dann siehts wahrscheinlich eher schlecht aus. Weil viele von unserem Jahrgang keine Stelle bekommen haben. Vielleicht dann eher noch eine Chance als KV.



    Was mich irritiert ist, dass das Zeugnis bis 31.03.2011 vorgelegt werden muss. Da war ich auch noch nicht fertig, weil die Prüfungen erst im April/Mai bei mir waren....

  • Sorry, dass ich dich irritiert habe. Da predigt man seinen Schülern: 'Der gute Jurist liest immer ein paar Absätze weiter!' Da steht dann meistens: 'Das gilt nicht, wenn ...' oder Ähnliches, und hält sich selbst nicht an diese Regel. :thumbdown:


    Also:


    "Lehramtsanwärterinnen und -anwärter aus Baden-Württemberg, für die ein Nachprüfungstermin vorgesehen ist, können grundsätzlich * nur dann in das bevorstehende Sommer-Einstellungsverfahren über die Listenauswahl einbezogen werden, wenn das Prüfungsergebnis insgesamt noch vor dem im Terminplan zur Lehrereinstellung jährlich festgelegten Schlusstermin für derartige Nachtermine (30. Mai 2011) dem Kultusministerium vorliegt. Angesichts der damit verbundenen Auswirkungen sollte die Terminfestlegung mit dem Seminar und der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes frühzeitig erörtert werden.


    Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Lehramtsprüfung nach diesem Termin, aber vor den Weihnachtsferien 2011 abschließen, können sich bis 30. November 2011 für das Februar-Einstellungsverfahren 2012 bewerben. Außerdem ist als Überbrückung eventuell eine befristete Beschäftigung als Vertretungslehrkraft möglich."


    * grundsätzlich heißt: Ausnahmen sind möglich. Versuch macht kluch! :thumbup:

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