NRW: Nach der Beamtung auf LZ - Ab wann Schulleiterprüfung möglich?

  • Omnibus salutem!


    nachdem nun die verbeamtung durch ist, frage ich mich, wann ich mich frühestens zur schulleiterprüfung anmelden kann.


    bei uns sucht man händeringend... ;(


    kann mir von euch da jemand helfen?


    gibt es eine art wartezeit nach der beamtung?

  • ich weiß, dass es wartezeiten gibt.
    ich hab das mal nachgeschaut "damals" für ne konrektorenstelle an ner grundschule in nrw.. da haben die soooo gesucht, dass man "nur" noch 3 jahre berufserfahrung brauchte...


    das kannst du nachgucken.. darüber gibbet gesetze. einfach googlen..
    welche schulform? hauptschulen haben die zeit mein ich auch runter gesetzt.


    http://www.business-podium.com…-nordrhein-westfalen.html

  • hallo coco77,


    vielen dank. hab's schon per google versucht aber nix passendes gefunden.


    ich guck nochmal...


    find es schon irgendwie erstaunlich, dass man im angestelltenverhältnis zuerst abgestell wird, dann endlich den beamtenstatus erhält und dann nach etlichen jahren erst den schulleiter machen darf...


    p.s.: danke für den link!

  • https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…en=N&menu=1&sg=#det254740


    § 53 ist hier von belang:



    § 53 a (Fn 16)


    Beförderung



    (1) Innerhalb ihrer Laufbahnen (§ 50 Absatz 1) darf Lehrern



    1. ein Amt als stellvertretender Leiter einer
    Schule oder Seminarleiter an einem Studienseminar erst verliehen werden, wenn
    sie eine Dienstzeit (§ 11 und § 53 Absatz 3) von vier Jahren, im Falle eines
    stellvertretenden Leiters einer Grund- oder Hauptschule von drei Jahren,
    zurückgelegt haben,



    2. ein Amt als Leiter einer Schule oder eines
    Studienseminars erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 11 und § 53
    Absatz 3) von sechs Jahren, im Falle eines Leiters einer Grund- oder
    Hauptschule von vier Jahren, zurückgelegt haben.



    Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes als
    didaktischer Leiter, als Abteilungsleiter oder Koordinator an einer
    Gesamtschule.



    (2) Die in Absatz 1 genannten Dienstzeiten sind nicht erforderlich, wenn
    sich die dort genannten Ämter lediglich durch die Gewährung einer Amtszulage
    vom Eingangsamt abheben.



    (3) Die in Absatz 1 genannten Dienstzeiten verringern sich in Laufbahnen des
    gehobenen Dienstes jeweils um sechs Monate, sofern nach dem 18. Juli 2009
    (Datum des Inkrafttretens der LVO) eine Probezeit gem. § 7 Absatz 1 mit einer
    regelmäßigen Dauer von 3 Jahren abgeleistet wurde.



    (4) § 31 findet keine Anwendung.

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