Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

  • Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §55 Abs. 4:


    Zitat

    (4) Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Schule diejenigen Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen (§61 Abs.3) Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht sind die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit hinzuweisen. Über einen Widerspruch, der keinen Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten (Satz 1) von der Schule zu unterrichten.


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    Demzufolge steht jeder/jedem volljährigen/volljährigem Schülerin/Schüler das Widerspruchsrecht frei?
    (Sodass die Unterrichtung der Erziehungsberechtigten ausbleibt...)


    Und wie ist folgender Satz zu verstehen? -->

    Zitat

    Über einen Widerspruch, der keinen Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten (Satz 1) von der Schule zu unterrichten.


    In welchem Fall werden die Erziehungsberechtigten von einem Widerspruch von Seiten des Schülers unterrichtet?




    Vielen Dank schonmal für die Hilfe!
    Ciao ... ABAKUS :D :D :D

  • Ich komme nicht aus Niedersachsen und noch dazu nicht aus der SEKII, würde die von dir zitierten Passagen aber so verstehen, dass die Erziehungsberechtigten dann benachrichtigt werden, wenn du einer Unterrichtung generell für alle Fälle für die gesamte restliche Schulzeit widersprichst. Damit würdest du verfügen, dass die Schule deinen Eltern von nun an nie mehr irgend etwas mitteilen darf.


    Gruß
    Britta

  • Hallo Abakus,


    ich würde das auch so sehen wie Britta. In NRW wird es genauso gehandhabt: (ehemalige) Erziehungsberechtigte eines Schülers dürfen in besonderen Fällen (wie es der von dir zitierte Paragraph anführt) informiert werden, auch wenn der Schüler schon volljährig ist, es sei denn, der Schüler hat schriftlich Widerspruch gegen diese Information eingelegt. In diesem Falle erhalten die (ehemaligen) Erziehungsberechtigten nur die Info, dass der Schüler eine Weitergabe von Infos an sie untersagt. Das ist dann aber die letzte Info, die sie bekommen. ;)


    Gruß
    volare

    Eine Lösung kommt fast immer aus der Richtung, aus der man sie am wenigsten erwartet, was bedeutet, dass es keinen Sinn hat, in diese Richtung zu gucken, weil sie nicht von dort kommen wird.


    (Douglas Adams)

    Einmal editiert, zuletzt von volare ()

  • Ich verstehe den Paragraphen auch so. Übrigens: Im Thüringer Schulgesetz steht er so in etwa auch erst seit Mai 2002 drin, nachdem in Erfurt ein (volljähriger) Schüler Amok gelaufen war. Dieser Schüler war Monate zuvor der Schule verwiesen worden und - er war ja volljährig - die Eltern wussten nichts davon. Jetzt ist der Passus so wie zB in Niedersachsen/NRW: die Eltern werden davon benachrichtigt, dass ihr Kind nicht wünscht, dass sie bei "schulischen Vorkommnissen" informiert werden.


    Wieso fragst du eigentlich, abakus?


    Viele Grüße,
    das_kaddl.

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