Nichtnennung der vertretenen Lehrkraft im Arbeitsvertrag

  • Was Susannea für Berlin sagt, gilt auch für NRW. Für die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung ist der präzise Name der abwesenden Lehrkraft entscheidend. Bei mittelbarer Vertretung kann das für den Arbeitgeber ein Problem werden.


    Beispiel: Lehrer X ist krank und wird fachlich vertreten, die Stunden nimmt der Schulleiter aber aus der Elternzeit von Frau Y, die als Befristungsgrund im Vertrag genannt wird. Kommt X früher zurück in den Dienst, dann ist die auflösende Bedingung nicht erfüllt und die Kündigung unwirksam. Vielleicht ist das für einige Bezirksregierungen ein Grund, die Namen zu verschweigen. Im Vertrag kann zwar etwas durch Verweis auf eine Quelle wirksam vereinbart sein, etwa TV-L, aber das steht dann eben auch eindeutig da.


    Datenschutz kann in Verträgen kein Grund sein. Man unterzeichnet ja auch die Verpflichtung zum Datenschutz gleich hinterher. Jeder Vertretungslehrer erfährt den Namen doch allein durch die Übernahme zumindest einiger Kurse. Geschützt werden kann sicher der genaue Grund der Abwesenheit, dann sagt man allerdings eventuell nicht zu.


    Bei der mittelbaren Vertretung haben die Gerichte den Schulleitern schon länger eine große Freiheit gegeben. Das hätte ich nicht als Klageansatz genommen.

    Ansonsten wäre Gelassenheit in diesem Fall der bessere Weg gewesen. Mit so vielen Verlängerungen findet man sehr schnell eine andere Vertretung (mit Sachgrund), auch da gibt es nette Kollegen und tolle Schüler. Neue Schulen sind immer eine interessante Erfahrung und oft ergibt sich der schnelle Weg zurück, wenn die Schule das auch möchte.


    Dir wird zum Verhängnis, dass dein "Studium" laut Biografie nur an einer Musikschule stattfand. Das soll nicht bedeuten, dass du nicht gut unterrichtest. Aber statt zu laut die öffentlichkeit zu suchen, solltest du die Interessen der Gegenseite herausfinden und nachfragen, wie du diese auf anderen Wegen erfüllen kannst. Interesse deiner Gegenseite: a) guter Unterricht und b) pädagogische Ausbildung an einer Musikhochschule oder pädagogisches Studium. Wenn du A bereits lieferst, hätte es sicher Möglichkeiten gegeben, B in irgendeiner Form nachzuholen und zu erfüllen.

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