Beiträge von Jorge


    Schau mal auf die Homepage der argentinischen Botschaft in Berlin. Dort kannst du Material anfordern, findest ein Video und zahlreiche Bilder zum Herunterladen:


    http://www.embajada-argentina.…o-material-anfordern.html


    Zitat

    Unser Kollegium hat entschieden am Ende des Schuljahres Projekttage zu
    machen. An drei Tagen soll jede Klasse etwas zu einem Land mit ihrem
    Klassenlehrer erarbeiten und ihr Klassenzimmer gestalten.

    Toll, so ein Kollegium! Entscheidet, dass eine 1. Klasse etwas mit dem Klassenlehrer erarbeiten soll. Die Kleinen können kaum lesen und schreiben und sollen sich drei Tage lang mit einem Land beschäftigen! Was soll denn da herauskommen, wenn nicht die Lehrerin fast alles allein macht?


    Spontan fällt mir ein: Nationalflagge und Landkarten aufhängen (Weltkarte, Südamerika), Bilder (verschiedene Landesteile, Gauchos, Maradona) aus dem Internet herunterladen oder aus Prospekten ausschneiden und aufkleben lassen, CD mit Tangos auflegen, evtl. argentinische Steaks grillen und verkaufen.


    Das argentinische Kind würde ich den Landesnamen erklären lassen. [Silber: spanisch 'plata', lateinisch 'argentum'; Río de la Plata = Silberstrom; Argentina = Land am Silberstrom]


    Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen


    Art. 35

    Schulpflicht


    Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht.


    Wenn ein Kind ein Jahr im Ausland lebt, ist es in Deutschland nich
    t schulpflichtig. Ob du es dort selbst unterrichten darfst, hängt von den Regelungen im Gastland ab.


    Es gibt Muss-, Soll- und Kann-Vorschriften. Bei ‘Muss’ ist der Ermessensspielraum auf Null reduziert, bei "Soll" sehr eingeschränkt und bei "Kann" weit. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass "Soll-Vorschriften" für Behörden grundsätzlich wie "Muss-Vorschriften" behandelt werden müssen. Im Unterschied zu "Muss-Vorschriften" sind bei "Soll-Vorschriften" jedoch im Einzelfall Abweichungen möglich.


    Merksatz für Schüler: "SOLL ist MUSS wenn KANN."


    Ich würde auf jeden Fall auf einen unterrichtsfreien Tag drängen. Die Schulleitung muss nachweisen, dass es beim besten Willen nicht möglich ist.

    Aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur Rheinland-Pfalz
    vom 2. März 1994:



    3.1 Die Teilzeitlehrkraft kann
    verpflichtet werden, eine Klasse zu führen
    und die damit verbundenen
    pädagogischen Aufgaben und Verwaltungsarbeiten zu übernehmen. Nummer 3.4 bleibt
    unberührt.




    3.2 An allen aufteilbaren Aufgaben, die im Bereich der Schule vom Kollegium
    erfüllt werden müssen, ist die Teilzeitlehrkraft anteilig entsprechend ihrer
    eingeschränkten Unterrichtsverpflichtung zu beteiligen. Hier sind insbesondere
    die Aufsichten und Vertretungen zu nennen.




    3.3 Die Übernahme einer besonderen Aufgabe wie z. B. die der Verkehrsobfrau
    oder des Verkehrsobmanns, der Sammlungsleiterin oder des Sammlungsleiters, der
    oder des Sicherheitsbeauftragten usw. soll von der Teilzeitlehrkraft nicht
    verlangt werden.




    3.4 Mehrtägige Schulwanderungen, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalte
    sollen von der Teilzeitlehrkraft nicht gefordert werden.




    3.5 Bei der Verteilung von
    Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage sollen die Bedürfnisse der
    Teilzeitlehrkraft besonders berücksichtigt werden; unterrichtsfreie Tage sollen
    ermöglicht werden.




    3.6 Im Blick auf Springstunden sollen teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur
    entsprechend ihrer reduzierten Regelstundenzahl belastet werden.




    3.7 Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag und ein
    Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen, sofern es die schulische
    Situation ermöglicht, bei Teilzeitbeschäftigten vermieden werden.

    An unserer Schule mit ausschließlich erwachsenen Schülern haben wir selbst keine Referendare. Seit einigen Jahren bilden wir jedoch Referendare aus, die von ihrer Stammschule mit einigen Stunden zu uns abgeordnet werden. Sie sollen schließlich nicht nur auf den Unterricht mit einer sehr eng begrenzten Zielgruppe vorbereitet werden.


    Frage doch am besten direkt an einem Weiterbildungskolleg/Abendgymnasium nach. Anruf genügt. :)

    Aus den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht - Empfehlungen der KMK:


    I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen


    I - 9.1 Umgang mit Tieren


    Umgang mit Tieren in der Schule ist grundsätzlich erlaubt. Tiere, die Vergiftungen auslösen oder Krankheiten übertragen, dürfen nicht gehalten und nicht zu Demonstrations- und Beobachtungszwecken eingesetzt werden.


    Das artgemäße Verhaltensbedürfnis der Tiere darf nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden. Unsachgemäße Behandlung oder Haltung fördern die Aggressivität der Tiere und erhöhen so die Sicherheitsrisiken. Bei der Demonstration von Körperbau und Verhaltensweisen dürfen keine mit Schmerzen verbundene Handlungen vorgenommen werden.

    Von Anrufen halte ich in solchen Fällen wenig. Ich würde eine E-Mail schreiben und um Antwort bitten. Dann hast du etwas Schriftliches in Händen.

    Bist du da sicher? Seit 01.01.2011 lautet § 19 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg:


    " Die Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, die sich in der bisher zurückgelegten Probezeit bewährt haben,

    • bei weit überdurchschnittlicher Bewährung,


    • bei Erwerb der Laufbahnbefähigung mit hervorragendem Ergebnis

    um bis zu jeweils einem Jahr abgekürzt werden."


    Die Probezeit beträgt somit

    • drei Jahre
    • zwei Jahre oder
    • ein Jahr,

    je nachdem, was unter 'weit überdurchschnittlich' und 'hervorragend' zu verstehen ist. Entscheidend hierfür sind die Note im 2. Staatsexamen und die (End-) Beurteilung über die gesamte Probezeit, nicht die erste Beurteilung.


    In anderen Ländern ist eine Abkürzung gar nicht mehr möglich.


    Außerdem gibt es in Baden-Württemberg jetzt die Möglichkeit der Anrechnung von 'förderlichen Vordienstzeiten' außerhalb des öffentlichen Dienstes, z. B. Zeiten als 'Language Assistant' im Ausland. Falls dies für dich zutreffen sollte, musst du dich in der bisherigen Probezeit lediglich 'bewährt' haben, um 'lebenslänglich' zu bekommen.


    Deinen Frust kann ich allerdings verstehen.

    Hier eine nette Diskussion mit jemandem, der beratungsresistent war und den Unterschied zwischen 'Diploma Supplement' und 'Transcript of Records' nicht kennt:


    http://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?11,981718


    Leider bricht sie ab, ehe wir erfahren, wie es ausgegangen ist. Hoffentlich kannst du von dir bald Positives berichten.


    Wir stellen sogar den Absolventen unserer Schule zusammen mit dem Abschlusszeugnis ein 'Diploma Supplement' aus, obwohl das offiziell gar nicht vorgesehen ist. Von mehreren Ehemaligen weiß ich, dass sie an ausländischen Universitäten direkt zum Master-Studium zugelassen wurden, da ihre Ausbildung zum 'staatlich geprüften Betriebswirt' (mindestens mittlerer Bildungsabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender Berufspraxis und vier Semester Fachschule) als einem Bachelor-Abschluss gleichwertig anerkannt wurde.


    Man kann von unserem Nachwuchs schließlich nicht internationale berufliche Flexibilität erwarten und ihn dann im Regen stehen lassen.

    Aus der Homepage der Universität Regensburg:



    Beim Staatsexamen[font='&quot'] wird der Abschluss im Rahmen einer staatlichen Prüfung erworben.
    [/font]


    An der Philosophischen Fakultät IV beendet man mit dem Staatsexamen die Lehramtsstudiengänge in den Bereichen Grund-, Haupt- und Realschule sowie Gymnasium. Die Ausbildungen und Prüfungen werden landesweit einheitlich durch die Lehramtsprüfungsirdnung g
    [font='&quot']eregelt. [/font]


    Die Universitätsausbildung wird mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen. Daran schließt sich ein Referendariat an entsprechenden Schulen an, das mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen wird.


    Inzwischen werden sämtliche Studiengänge an der Philosophischen Fakultät IV modularisiert studiert. Bei Fragen rund um Leistungspunkte, Modulzeugnisse und Diploma Supplement berät Sie Herr Baderschneider von der Koordinierungsstelle Leistungspunkte/Modularisierung[font='&quot'] gerne.[/font]


    Telefon:

    Baderschneider, Matthias 0941 943-1531

    Bei der Probezeitbeurteilung ist die gesamte Probezeit als
    maßgeblicher Beurteilungszeitraum anzusehen, d. h. dass die
    Zwischenbeurteilungen entsprechend in die Endbeurteilung einfließen. Wenn in
    letzter Zeit nicht ganz schwerwiegende Dinge vorgefallen sind, dürfte aufgrund
    deiner bisherigen Benotung eine Verlängerung der Probezeit rein rechnerisch kaum
    in Betracht kommen. Die Möglichkeit einer zweistufigen Beurteilung (Schulleiter
    + Regierungspräsidium) aus ‚dienstlichem Interesse’ ist für den Fall
    vorgesehen, dass die 1. Probezeitbeurteilung ‚befriedigend’ oder schlechter
    war, was bei dir ja nicht zutrifft.


    Warum bis zum Ablauf der regulären Probezeit eine Bewährung noch nicht
    festgestellt werden konnte, muss begründet werden (z. B. Teilzeit, längere
    Krankheit). Liegt der Grund in der Leistung des Lehrers, ist dies nachvollziehbar
    und überprüfbar zu dokumentieren.


    In Baden-Württemberg gibt das Leistungsprinzip schon während
    der Probezeit. Dies im Einzelfall umzusetzen, gehört auch zu den Aufgaben eines
    Schulleiters. Er ist deshalb verpflichtet, schon bei den ersten Anzeichen, die
    ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die negative
    Entwicklung hinzuweisen und, ggf. durch mehrmalige Abmahnung, auf eine
    Besserung hinzuwirken. Wie sonst sollte der Lehrer erfahren, dass seine
    Leistungen nach Meinung des Schulleiters den Anforderungen nicht entsprechen.


    Zitat

    Es gibt jedoch die Möglichkeit bereits nach 2 Jahren
    auf Lebenszeit verbeamtet zu werden, wenn man in der 2. Probezeitbeurteilung
    eine 2,0 hat.

    Früher galt ja in Baden-Württemberg die Regelung: besser als
    ‚befriedigend’ im 2. Staatsexamen und mindestens 2,0 in den
    Probezeitbeurteilungen ==> Abkürzung auf 1 ½ Jahre. Während in vielen Ländern
    eine Abkürzung der Probezeit heute nicht mehr möglich ist, kann sie in
    Baden-Württemberg jetzt sogar bis auf ein Jahr verkürzt werden:


    § 19 Abs. 2 Landesbeamtengesetz B.-W. vom 09.11.10


    Die Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, die sich in der bisher zurückgelegten Probezeit bewährt haben,


    1. bei weit überdurchschnittlicher Bewährung,
    2. bei Erwerb der Laufbahnbefähigung mit hervorragendem Ergebnis


    um bis zu jeweils einem Jahr abgekürzt werden.


    Hast du eine verlässliche Quelle dafür, dass 2,0 eine ‚weit überdurchschnittliche Bewährung’ bedeutet?



    Hier noch ein Link: www.tresselt.de/db.htm

    Da würde ich bei der Verwaltungsleitung der Deutschen Schule Tokio Yokohama (Herr Stigler oder Frau Wels) nachfragen. Dort unterrichten neben Auslandsdienstlehrkräften und Bundesprogrammlehrern, die ein besonderes Vermittlungsverfahren durchlaufen, auch direkt im Ausland angeworbene Lehrkräfte mit Ortsvertrag. Dort sollte man sich mit der Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen auskennen.


    Die Lehrerausbildung in Japan unterscheidet sich kaum von der Ausbildung in Deutschland. Lediglich die Referendarzeit ist kürzer. Meiner Meinung nach sollte deshalb eine Bescheinigung über die Dauer der Ausbildung in Verbindung mit dem 'Diploma Supplement' ausreichen, um deine Qualifikation nachzuweisen.


    Was mir noch einfällt: Meist benötigt man, um unterrichten zu können, eine Art erweitertes Führungszeugnis (z.B. enhanced disclosure). Falls das in Japan auch benötigt wird, solltest du dich rechtzeitig darum kümmern.


    Japan ist nicht ungefährlich, wie ich aus leidvoller Erfahrung weiß. Bei 189 cm Körpergröße haut man sich dauernd irgendwo den Kopf an. :thumbdown:

    Für die Bewertung und Anerkennung ausländischer Lehrerdiplome ist in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Tübingen zuständig. Vielleicht gibt es dort jemanden, der dir auf deine Frage Auskunft geben kann, die in die 'Gegenrichtung' zielt.


    Hier findest du Ansprechpartner:


    http://www.rp.baden-wuerttembe…B/menu/1233412/index.html


    Wenn du allerdings in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR arbeiten möchtest, sind für die Anerkennung die dortigen Behörden zuständig. Die Rechtsgrundlage findest du hier:


    http://eur-lex.europa.eu/LexUr…2005:255:0022:0142:DE:PDF


    Könnte es sein, dass die Privatschule, an der du arbeiten möchtest, gar keine vollwertige Lehrerausbildung erwartet und deshalb nur den Bachelor verlangt? Um beispielsweise an einer öffentlichen Schule in UK unterrichten zu dürfen, braucht man den Qualified Teacher Status (QTS). Hierfür muss man außer dem BA/BSc noch das Postgraduate Certificate in Education PGCE bzw. das Professional Graduate Diploma in Education PGDE (Schottland) nachweisen und ein Probationer Year absolviert haben.


    Privatschulen können auch Lehrer beschäftigen, die diese Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen. Vielleicht genügt es der Schule auch, wenn du schreibst, dass deine deutsche Ausbildung als Lehrerin der Lehrerausbildung im Gastland entspricht, ohne das großartig anerkennen und umschreiben zu lassen. Damit die Vergleichhbarkeit mit ausländischen Bildungsabschlüssen möglich ist bzw. man im Ausland weiß, was ein Bewerber in seinem Heimatland studiert hat, müssen die Hochschulen ein 'Diploma Supplement' ausstellen. Dies tun sie aber nur auf Verlangen.


    http://de.wikipedia.org/wiki/Diploma_Supplement




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